Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_637/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Wallis vom 28. Juli 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 11. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Juli 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. August 2015 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist, 
dass damit die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in Berücksichtigung der bis am 15. August 2015 andauernden Gerichtsferien am 14. September 2015 abgelaufen ist (Art. 44 - 48 BGG), 
dass die am 11. September 2015 der Post übergebene, dem Bundesgericht am 14. September 2015 zugegangene Eingabe somit fristgerecht erfolgt ist, 
dass das darin enthaltene Gesuch um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zwecks Beizugs eines neuen Rechtsanwalts abzuweisen ist, da die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann (Art. 74 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass ein Beschwerdeführer vielmehr innert der vorgegebenen Rechtsmittelfrist eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift eingereicht haben muss, damit diese einer materiellen Beurteilung zugeführt werden kann; vorbehalten bleibt einzig der Fall, in dem eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderern Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offenkundig nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb auf die Eingabe, soweit eine Beschwerdeschrift darstellend, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel