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[AZA 7] 
C 248/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 30. Oktober 2000 
 
in Sachen 
L.________, 1973, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- Der 1973 geborene L.________ meldete sich am 21. Januar 1998 zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab diesem Zeitpunkt (für eine zweite Leistungsrahmenfrist) Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. März 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau das Begehren mit der Begründung ab, der Versicherte erfülle die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht und ein Befreiungsgrund sei nicht gegeben. 
B.- Mit Urteil vom 25. November 1999 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den die Verfügung vom 12. März 1998 bestätigenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 18. September 1998 aus formellen Gründen auf und wies die Sache an die kantonale Beschwerdeinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
 
 
C.- Mit Entscheid vom 31. Mai 2000 wies die kantonale Rekurskommission (in neuer Besetzung) die Beschwerde wiederum ab. 
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 21. Januar bis 13. September 1998. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anträgt, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für die Beurteilung der in diesem Verfahren einzig zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Januar 1998 (frühest möglicher Beginn der zweiten Leistungsrahmenfrist) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), richtig wiedergegeben (zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung vgl. BGE 125 V 359 f. Erw. 3c). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zu dem vom Gesetz geforderten Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem im Einzelfall geltend gemachten Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 bis 3 AVIG (vgl. BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 342 Erw. 5b und ARV 1998 Nr. 19 S. 94, 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich nicht über mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist vom 21. Januar 1996 bis 20. Januar 1998 ausweisen kann und demzufolge die ausserordentliche Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz AVIG nicht erfüllt. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 oder 2bis AVIG scheidet ebenfalls ohne weiteres aus. 
 
3.- In Bezug auf den (vorliegend einzig in Betracht fallenden) Befreiungsgrund des Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 21. Oktober 1996 bis 4. Juli 1997 die Berufsmittelschule in X.________ besuchte und vom 15. September bis 12. Dezember 1997 einen Sprachaufenthalt in S.________ absolvierte. Werden diese Zeiten in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV in Ausbildungsmonate umgerechnet, ergibt dies 11,433 ([8 + 15/30] + [2 + 28/30]) Monate, somit weniger als die vom Gesetz geforderten ("insgesamt mehr als") zwölf Monate. 
 
a) Der Beschwerdeführer macht, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend, er habe den ersten Kurs an der Berufsmittelschule in X.________ besucht. Darin seien lediglich vier Wochen (Frühlings-)Ferien eingeschlossen gewesen, während denen wegen der zu knapp bemessenen Schulzeit zudem die Wirtschaftswoche durchgeführt worden sei. Jeder Berufsmittelschüler habe (nun) Anrecht auf 12 Wochen Ferien. Er finde es deshalb ungerechtfertigt, wenn ihm nicht auch als Befreiungsgrund eine angemessene Ferienzeit (drei Wochen zusätzliche zu den vier bezogenen) angerechnet werde, zumal sinngemäss auch mit Blick darauf, dass "bereits ab zweitem BM-Kurs die Schulzeit (...) auf ein volles Jahr ausgedehnt" worden sei. 
Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, Ferien, auch länger dauernde wie Semesterferien, während der Ausbildungs-, Umschulungs- oder Weiterbildungszeit seien tatsächlichen Verhinderungszeiten zwar gleichgestellt. Es sei jedoch "mehr als augenscheinlich", dass die jeweiligen (dem Studium an der Berufsmittelschule und dem Sprachaufenthalt entsprechenden) Ferienanteile bereits berücksichtigt worden seien. Für ein Vorgehen nach den Vorschlägen des Beschwerdeführers gebe es weder eine logische noch eine gesetzliche Grundlage. 
 
b) aa) Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit Versicherten, welche die gleiche fachliche Ausbildung an der selben Berufsmittelschule innerhalb eines vollen (zwölf Monate umfassenden) Jahres und nicht eines "bloss" rund neuneinhalb Monate dauernden Schuljahres absolvieren, geht schon deshalb fehl, weil er ausser Acht lässt, dass bei einem kürzeren Lehrgang entsprechend mehr Zeit für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bleibt. 
Insoweit lässt, wie auch im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird, der vom Gesetz geforderte Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfüllten Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund (vgl. die Hinweise in Erw. 1 hievor) keinen Beurteilungsspielraum offen. Dies muss umso mehr gelten, als auf der anderen Seite bereits eine Teilzeitbeschäftigung beitragszeitenbildend ist (vgl. BGE 121 V 343 Erw. 5b sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: 
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 77 Rz 195). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, und es ist auch nicht, losgelöst vom konkreten Fall, evident, was bei einer allfälligen Berücksichtigung von gleichsam nicht bezogenen Ferien als angemessen zu gelten hat, sodass sich gerade auch unter dem Gesichtspunkt des von ihm angerufenen Gleichbehandlungsgebotes ein richterliches Eingreifen in die gesetzliche Ordnung verbietet. 
 
bb) Dem Beschwerdeführer könnte lediglich dann geholfen werden, wenn die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Berufsmittelschule am 4. Juli 1997 und dem Beginn des Sprachaufenthaltes in S.________ am 15. September 1997 ebenfalls als anrechenbare Ausbildungszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gelten könnte. Voraussetzung hiefür wäre, dass die beiden Lehrgänge als notwendige Elemente einer auf ein konkretes berufliches Ziel gerichteten Vorkehr zu betrachten sind. Ein solcher Zusammenhang lässt sich indessen aufgrund der Akten nicht herstellen, zumal nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im ersten Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (C 389/98) im Herbst 1999, somit mehr als eineinhalb Jahre nach Beendigung des Sprachaufenthaltes in S.________, das Studium zum Sportlehrer begonnen hat. 
 
cc) Schliesslich können nach der Praxis Zeiten, während denen eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt wurde, nicht zur Kompensation fehlender beitragsbefreiter Zeiten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG herangezogen werden (unveröffentlichte Urteile S. vom 5. November 1996 [C 212/96] und T. vom 17. Mai 1996 [C 62/96]; Nussbaumer, a.a.O., S. 83 Rz 207). 
 
 
c) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, 
 
 
Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: