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[AZA 7] 
H 46/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 30. Oktober 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Byland, c/o TBO Treuhand AG, Steinstrasse 21, Zürich, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Gestützt auf Meldungen der kantonalen Steuerbehörde erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die 1957 geborene M.________ für die ihr von S.________ aus seinen Firmen X.________ und Y.________ ausgerichteten Entschädigungen als Selbstständigerwerbende und setzte mit Verfügungen vom 11. Dezember 1997, vom 6. Mai 1998 und vom 7. Juli 1998 die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1992 bis 1997 fest. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 26. November 1999 ab. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei auf ihre Erfassung als Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb zu verzichten. - Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob die der Beschwerdeführerin ab 1989 zugeflossenen Entgelte für ihre Gewinnbeteiligung von 50 % an den von S.________ betriebenen Firmen X.________ und Y.________ als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erfassen sind. 
Da somit keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragspflicht für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG), insbesondere die Qualifikation der Anteile der Teilhaber von auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 17 lit. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis Ende 1994 bzw. Ende 1995 gültig gewesenen Fassung; BGE 105 V 8 Erw. 3; AHI 1998 S. 102 Erw. 4b), zutreffend dargelegt und richtig wiedergegeben, dass nach der Rechtsprechung die Beitragspflicht der Teilhaber von (Kollektiv-)Gesellschaften nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 121 V 82 Erw. 2a mit Hinweisen, 105 V 7; AHI 1998 S. 102 Erw. 4b). An diesen Grundsätzen haben die ab 1. Januar 1995 und 1. Januar 1996 geltenden Fassungen von Art. 17 und Art. 20 Abs. 3 AHVV nichts geändert (vgl. 
dazu auch AHI 1995 S. 209 und Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 
2. Aufl. , S. 198 f. Rz 8.3). 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1988 (recte 1989) S.________ rund Fr. 100'000.- zur Verfügung gestellt hat und dieser mit dem Betrag im Rahmen der Firmen X.________ und Y.________ Spielautomaten entwickelt hat und diese vertreibt. Die Beschwerdeführerin, die in diesen beiden Firmen nicht aktiv mitwirkt, ist zu 50 % an den Einnahmen der Firmen beteiligt. Diese Anteile betrugen in den Jahren 1989 bis 1994 gemäss den Steuermeldungen zwischen Fr. 450'000.- (1993) und Fr. 600'984.- (1991). Ferner hat das kantonale Gericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung für die Steuerperiode der direkten Bundessteuer 1993/94 einen Verlust von Fr. 13'515.- aus ihrer Beteiligung an der Firma X.________ von ihrem Einkommen abgezogen hat. Des Weitern habe S.________ der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1988 (recte 1989) bestätigt, sie sei zu 50 % am Verdienst und am Vermögen der Firma X.________ beteiligt. 
b) Angesichts dieser für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellten Sachlage (Erw. 1 hievor) hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen, dass die der Beschwerdeführerin zugeflossenen hälftigen Anteile an den Gewinnen der beiden auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Firmen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und nicht als private Vermögensanlage im Sinne eines partiarischen Darlehens qualifiziert werden können. Zu den Merkmalen der stillen Gesellschaft als einer vertraglichen Zweckgemeinschaft gehört es, dass der stille Teilhaber nicht nur am Gewinn beteiligt ist, sondern auch für den Verlust aufzukommen hat, wobei seine Einlage die obere Grenze seiner Verlustbeteiligung bildet, soweit nichts anderes vereinbart worden ist (dazu von Steiger, Die Personengesellschaften, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, S. 656 f.; Meyer-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl. , § 15, Rz 27, S. 321). Eine solch stille Teilhaberschaft der Beschwerdeführerin an den beiden geschäftlichen Betrieben ist auf Grund der Sachlage mit der Vorinstanz anzunehmen. Dafür sprechen auch die weitere Bestätigung des S.________ vom 4. November 1989, wonach die Beschwerdeführerin "mit allen Einnahmen und Ausgaben am Spielsalon Y.________ in Z.________ beteiligt (Beteiligung 50 %) ist", und die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Steuerbehörden. 
Danach hat sie, vertreten durch eine fachkundige Person, die Einnahmen (und den Verlust im Jahre 1991 betreffend Y.________) aus den beiden Firmen in den Steuererklärungen für die Jahre 1991 und 1993 jeweils bei den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft mit dem Vermerk "X.________, 50 %" sowie "Y.________, 50 %" (in der Steuererklärung 1991 zusätzlich "Kauf 11/89") und nicht etwa beim Vermögen und Vermögensertrag deklariert. Diese gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben stehen auch in Einklang mit den beiden erwähnten Bestätigungen des S.________ vom 8. Oktober 1989 und 4. November 1989. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin (stille) Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft ist, wie dies das kantonale Gericht angenommen hat, oder ob es sich bei der mit S.________ eingegangenen Zweckgemeinschaft um eine einfache Gesellschaft handelt (dazu von Steiger, a.a.O., S. 654 f.; Meyer-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 316 f.). 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Angesichts der Rechtsprechung (BGE 121 V 82 Erw. 2a mit Hinweisen) ist der Einwand unbehelflich, die Beschwerdeführerin leiste keine aktiven Beiträge an die Geschäfte von S.________, sodass bei ihr nicht der Beitragserhebung unterliegendes Erwerbseinkommen vorliegen könne. Nicht stichhaltig ist angesichts der vorstehenden Ausführungen auch der Einwand, wonach sich die vertragliche Leistung der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf das Zurverfügungstellen eines Darlehensbetrages und das gesellschaftsähnliche Element auf das gemeinsame Interesse am Geschäftsergebnis beschränke, was für ein partiarisches Darlehen spreche. Auf Grund der verbindlich festgestellten Sachlage durfte das kantonale Gericht angesichts der Rechtsprechung (EVGE 1967 S. 86; ZAK 1973 S. 195, 1966 S. 560) ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, die Beschwerdeführerin sei (stille) Teilhaberin an den beiden Firmen des S.________ und für die daraus vereinnahmten Einkünfte als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: