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[AZA 7] 
I 439/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 30. Oktober 2000 
 
in Sachen 
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, Bern, Beschwerdegegner 
 
In Erwägung, 
 
dass Z.________ in einem eine Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Juli 1998 betreffenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 12. Mai 2000 ein gegen die weitere Mitwirkung von Verwaltungsrichter S.________ gerichtetes Ablehnungsbegehren eingereicht hat, 
dass das kantonale Verwaltungsgericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 24. Juli 2000 abgewiesen hat, 
 
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie erneut den Ausstand von Verwaltungsrichter S.________ im kantonalen Verfahren beantragt, 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine materielle Stellungnahme verzichtet, die IV-Stelle als Mitbeteiligte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass nach ständiger Rechtsprechung der kantonale Entscheid über die Abweisung eines Ablehnungsbegehrens zu den Zwischenverfügungen gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 104 V 176 Erw. 1; ZAK 1988 S. 602 Erw. 1a; nicht publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 178) und daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind (Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. b VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG), 
dass, da der angefochtene Entscheid nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist und nach der Rechtsprechung nur jene neuen Beweismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), 
dass überdies nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf Ablehnungs- und Ausstandsgründe so früh als möglich erfolgen muss, da andernfalls ein Verzicht auf deren Geltendmachung angenommen wird (BGE 124 I 121 Erw. 2, 119 Ia 228 f. Erw. 5a, 115 V 262 Erw. 4b, 114 V 62 Erw. 2c, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil I. vom 26. September 2000 [B 53/99]), 
dass im angefochtenen Entscheid die sich aus Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 aBV) wie auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK gleichermassen ergebenden Grundsätze über den Anspruch der Rechtsuchenden auf ein unabhängiges, unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht sowie die Möglichkeiten der Ablehnung eines befangen erscheinenden Gerichtsmitgliedes (BGE 119 V 465 f. Erw. 5b, 115 V 263 Erw. 5a, je mit Hinweisen) richtig dargelegt worden sind, worauf verwiesen wird, 
 
dass das kantonale Gericht, wie es unter Hinweis auf BGE 122 V 167 f. Erw. 2 zutreffend festgehalten hat, nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet gewesen war, den Beschwerdeführer von einer allenfalls in Betracht fallenden Schlechterstellung im hängigen Verfahren (reformatio in peius) in Kenntnis zu setzen und ihm damit die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme oder aber zu einem Beschwerderückzug zu geben, 
dass es das entsprechende Vorgehen des zuständigen Verwaltungsrichters S.________ demnach zu Recht nicht als Anlass genommen hat, dessen Unbefangenheit in Frage zu stellen, 
dass es des Weiteren auch die mit den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 und 
18. April 2000 erfolgten Korrekturen früherer unter Mitwirkung von Verwaltungsrichter S.________ ergangener, den heutigen Beschwerdeführer betreffender Entscheide nicht als Ablehnungsgrund gewertet hat, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 115 Ia 404 Erw. 3b mit Hinweisen), dass im kantonalen Verfahren keine andern Ablehnungsgründe vorgebracht worden sind, dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte, 
 
 
dass es sich bei der beanstandeten Behandlung eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2000 durch Verwaltungsrichter S.________ um ein neues Vorbringen tatsächlicher Art handelt, welches schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 24. Juli 2000 bekannt war, weshalb es im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht berücksichtigt werden kann, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG zu erledigen ist, 
dass nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage zu prüfen war, weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 121 V 180 Erw. 4), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2000 
 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: