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[AZA 0] 
I 131/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 30. Oktober 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Der 1952 geborene H.________ meldete sich am 23. Februar 2000 wegen Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. 
 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2001 ab. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Weiter wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um entsprechende Anweisung an das kantonale Gericht in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. 
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV [vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a]). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen unter Mitberücksichtigung des Berichtes vom 17. Mai 2000 über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. W.________, Oberarzt am Institut für Physikalische Medizin des Spitals X., vom 27. Juni 2000 sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs mit überzeugender Begründung zu Recht zur Auffassung, dem Beschwerdeführer stünden keine Leistugen der Invalidenversicherung zu, da er - trotz geringfügiger Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit - keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleide. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Was der Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Unbeirrt baut er die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem offensichtlichen redaktionellen Versehen im angefochtenen Entscheid (S. 7 Erw. 4a) auf, die Vorinstanz habe gestützt auf den Bericht des Dr. med. W.________ festgestellt, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage höchstens 30 %. In Tat und Wahrheit stellte Dr. med. W.________ nach Untersuchung des Versicherten gemäss Bericht vom 27. Juni 2000 fest, unter Berücksichtigung einer Belastungsreduktion bezüglich häufigem Hantieren von Gewichten über zehn Kilogramm ergebe sich "eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % [...]. Nach entsprechenden therapeutischen Massnahmen ist in der angestammten zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach spätestens sechs Monaten mit einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen". 
 
Weitere Ausführungen erübrigen sich. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für den letztinstanzlichen Prozess erhoben werden. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
Aus dem gleichen Grund ist die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung durch das kantonale Gericht nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: