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[AZA 7] 
I 232/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 30. Oktober 2001 
 
in Sachen 
E.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, Sihlfeldstrasse 10, 8003 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Mit Verfügung vom 10. November 1994 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1967 geborenen E.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1994 zu. 
Am 7. November 1997 teilte die IV-Stelle ihm im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. 
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Januar 2000 ab. 
 
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt überdies, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass E.________ keinen Anspruch auf eine Rente habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Revision von Invalidenrenten (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 3 IVV) richtig wiedergegeben. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer erlitt am 17. August 1989 einen Unfall mit Verletzungen an der rechten Hand. In der Folge klagte er andauernd über Schmerzen im betroffenen Handgelenk. Nach übereinstimmender Ansicht der behandelnden Ärzte konnte er die bisherige Tätigkeit als Schaustellergehilfe nicht mehr ausüben. Vom 23. November 1992 bis 
24. Februar 1994 wurde er in der Eingliederungsstätte X.________ (im Folgenden: BEFAS), zum Elektronikverdrahter umgeschult. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf betrug gemäss Berichten der BEFAS vom 27. Januar und 24. Februar 1994 50 %, da nur leichte Arbeiten ausführbar seien, welche für die rechte Hand keine grosse Kraftanstrengung oder Belastung bedeuteten. In einem Gutachten vom 28. Juli 1994 bestätigte die Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________ diese Einschätzung. Hierauf gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente. 
 
b) Im Rahmen des Revisionsverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, die Schmerzen im rechten Handgelenk hätten zugenommen. Die IV-Stelle veranlasste deswegen eine neue Untersuchung in der erwähnten Klinik. In ihrer Expertise vom 25. September 1996 kam diese zum Schluss, dass klinisch und radiologisch keine Verschlechterung im Vergleich zu den Untersuchungen von 1994 festzustellen seien. 
Im Gegenteil sei im Unterschied zu damals radiologisch keine Radiocarpalarthrose zu finden. Daher sei der Beschwerdeführer als Elektroverdrahter zu 100 % arbeitsfähig, weshalb sich die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht mehr rechtfertigen lasse. Demgegenüber schätzte Hausarzt Dr. med. 
M.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, die Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 2. Juni 1996 auf 75 %. In einem Bericht vom selben Tag an die Versicherungen Z.________, Unfallversicherung des Beschwerdeführers, schlug Dr. M.________ vor, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 66 % zu erhöhen. Eine erneute berufliche Abklärung in der BEFAS ergab gemäss deren Bericht vom 21. Oktober 1997, dass die Leistung des Beschwerdeführers an sich nach wie vor bei 50 % liege, wegen zahlreichen Absenzen jedoch effektiv nur noch 33,6 % betragen habe. Die Arbeitsqualität sei weiterhin gut, das Arbeitstempo hingegen langsam. Der Beschwerdeführer wirke "sehr krank und kraftlos"; seine Belastbarkeit sei "physisch und psychisch sehr schwach". 
 
 
c) Die Vorinstanz erwog, für die subjektiv empfundene Schmerzzunahme habe sich gemäss dem zweiten orthopädischen Gutachten keine somatische Ursache eruieren lassen. Die Diagnose habe sich gegenüber dem ersten Gutachten nicht verschlechtert, sondern tendenziell gar verbessert, fehlten doch neuerdings Hinweise auf eine Arthrose. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades würde sich daher höchstens mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes rechtfertigen lassen. Der Beschwerdeführer habe denn auch eine psychiatrische Untersuchung beantragt. Indessen erübrige sich eine derartige Abklärung. Zwar weise der Bericht der BEFAS darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Verstimmung nicht mehr die selbe Leistung erbracht habe wie anlässlich der Umschulung. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass der Invaliditätsgrad angestiegen wäre. Der Versicherte sei während der einen Monat dauernden zweiten Abklärung in der BEFAS für kurze Zeit seelisch "ausser Form" gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass der noch junge und daher noch flexible Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu überwinden und seine aus somatischer Sicht nach wie vor bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Selbst wenn ein Psychiater eine depressive Beeinträchtigung bestätigen würde, könnte dies bei der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung finden, da sich diese Einschränkung durch eine zumutbare Willensanstrengung überwinden lasse. 
 
d) Hiegegen lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er leide nunmehr seit 11 Jahren andauernd an Schmerzen und habe in dieser langen Zeitspanne keine Arbeit mehr ausüben können. Selbst in der Tätigkeit als Elektroverdrahter habe er bei seiner auf 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit keine Stelle gefunden. Solche Situationen führten erfahrungsgemäss zu Depressionen, die einen wesentlichen Persönlichkeitswandel mit sich brächten. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach, wenn sie von ihm verlange, diese Probleme aus eigener Kraft zu überwinden. 
 
3.- a) Gemäss dem ersten Gutachten des Spitals Y.________ bestehen an der rechten Hand eine Radiocarpalarthrose bei Inkongruenz nach dorsaler Handgelenksluxation mit intraarticulärer Trümmerfraktur des Radius 8/89 und eine Funktions- und Kraftminderung sowie Belastungsschmerzen. 
Dies stimmt überein mit den Angaben der BEFAS, welche in sämtlichen Berichten wegen dieser Einschränkungen selbst in der neuen Tätigkeit als Elektroverdrahter eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % annimmt. Auch der Hausarzt beschreibt schon in früheren Berichten chronische Schmerzen im rechten Handgelenk mit verminderter Trophik und geschwächter roher Kraft (Bericht vom 26. März 1994). Im zweiten Gutachten des Spitals Y.________ wird eine PISI-Fehlstellung und Pseudoarthrose bei Zustand nach dorsaler Handgelenksluxation mit intraarticulärer Trümmerfraktur des Radius diagnostiziert. Weiterhin besteht eine Funktions- und Kraftminderung der rechten Hand mit Belastungsschmerz. 
Hingegen liess sich gemäss diesem Gutachten keine Radiocarpalarthrose nachweisen, sondern bloss seine Verbreiterung und Unregelmässigkeit der Radiusgelenkfläche. Die neuen Befunde und radiologischen Erhebungen entsprächen mit Ausnahme des Arthroseproblematik den bereits anlässlich des ersten Gutachtens erhobenen Ergebnissen. Eine Verschlimmerung des Zustandes sei nicht eingetreten. 
 
b) Gestützt auf die beiden MEDAS-Gutachten und die übrigen medizinischen Unterlagen ist der somatische Schaden an der rechten Hand erstellt. Angesichts der Tatsache, dass weiterhin Belastungsschmerzen, Funktions- und Kraftminderungen bestehen, ist der Beschwerdeführer ungeachtet der nicht (mehr) nachweisbaren Arthrosezeichen nach wie vor im Gebrauch der rechten Hand erheblich eingeschränkt. Daher vermag die Schlussfolgerung des zweiten Gutachtens, dass die bisher auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten nun vollständig aufgehoben sei, nicht zu überzeugen. Damit setzt sich die MEDAS in Widerspruch zur gesamten Aktenlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weiterhin eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in leichteren Berufen besteht. Die IV-Stelle hat diese Ansicht im Übrigen noch im kantonalen Verfahren selbst vertreten. Daher dringt sie mit dem Antrag auf Aufhebung der Rente nicht durch. 
4.- Der Beschwerdeführer beantragt jedoch eine Erhöhung der Rente mit dem Hinweis auf psychische Probleme. 
Bisher wurde er in dieser Hinsicht nie untersucht. In den Akten finden sich jedoch Anhaltspunkte, dass eine seelische Störung vorliegen könnte. Bereits im ersten Gutachten führt das Spital Y.________ aus, der Beschwerdeführer wirke in psychischer Hinsicht vernünftig, wirke hingegen traurig im Sinne einer depressiven Verstimmung. Auch der zweite Bericht der BEFAS lässt die Vermutung aufkommen, dass psychische Einschränkungen vorliegen. Denn angesichts der Tatsache, dass sich keine somatische Verschlimmerung hat nachweisen lassen, stellt sich die Frage, weshalb die Leistung und der Gesamteindruck des Versicherten sich im Vergleich zur Umschulungsphase derart verschlechtert haben. Unter solchen Umständen ist nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass sich der Invaliditätsgrad wegen psychischer Leiden in relevanter Weise erhöht hat. Die Sache wird daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Beschwerdeführer psychisch untersuchen lasse und hernach über das Rentenrevisionsgesuch erneut verfüge. 
 
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2000 
und die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons 
St. Gallen vom 7. November 1997 aufgehoben werden und 
die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit 
sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: