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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 517/02 
 
Urteil vom 30. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
D.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler, Unterstrasse 4, 3360 Herzogenbuchsee, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene, seit 1968 in der Schweiz lebende D.________ wurde von 1980 bis 1983 bei der Firma X.________ als Schuhmacher angelernt. Danach arbeitete er abwechslungsweise u.a. als Schuhmacher (insgesamt 5 Jahre) und als Lastwagenchauffeur (9 Jahre). Zuletzt war er ab 29. November 1999 bei der Firma Y.________ als Chauffeur tätig. Am 6. Januar 2000 gab er diese Stelle wegen Rückenschmerzen auf. Am 17. Mai 2000 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung, eventuell Wiedereingliederung als Schuhmacher. Die IV-Stelle Bern holte diverse Arztberichte sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. Oktober 2001 ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2000 eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Mai 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wird die Rechtsprechung über den Beizug von sog. Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges von solchen Löhnen zum Ausgleich behinderungsbedingter Lohnnachteile (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). 
1.2 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002 Erw. 4a, U 234/00; Urteil S. vom 9. August 2002 Erw. 3.1, I 26/02). 
 
Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlöhnen abzustellen (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2, I 97/00). 
2. 
Im MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2001 wurde folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, Verdacht auf Fazettensyndrom L4 und/oder L5/S1 rechts, kernspintomographisch beginnende Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 und relative Spinalkanalenge L4/5, hochgradiger Verdacht auf Somatisierungsstörung; klinisch Morton-Neuralgie II./III. Strahl rechter Fuss, leichter Senk-Spreizfuss beidseits; Somatisierungsstörung bei eher unselbstständiger, psychosozial überforderter Persönlichkeit. Weiter lägen eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Möbel Engros-Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit unter 20 %, in einer rein sitzenden Chauffeurtätigkeit 50 %. Limitierend seien vor allem die rheumatologischen Befunde. Als Schuhmacher (bei X.________) sowie in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 kg, in wechselnder Körperposition und ohne stereotypes Bücken, sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig. Hier schränkten die psychiatrischen Befunde die Arbeitsfähigkeit ein. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine Viertelsrente oder auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz sind hinsichtlich des Valideneinkommens von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) und hierbei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer von monatlich Fr. 4268.- ausgegangen (TA 1), was zu einem Jahresverdienst von Fr. 51'216.- führe. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und eines Teilzeitabzuges von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'656.-, was einen Invaliditätsgrad von 46 % ergebe und den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. 
3.2 Umstritten ist als Erstes das Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer bringt vor, diesbezüglich sei der zuletzt erzielte Lohn als Lastwagenchauffeur bei der Firma Y.________ von jährlich Fr. 56'400.- (12 x Fr. 4700.-) beizuziehen. 
 
Der Versicherte arbeitete insgesamt während neun Jahren als Lastwagenchauffeur. Ab 18. Mai 1998 war er in dieser Funktion bei der Firma Y.________ in Murgenthal angestellt, die ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende 1998 gekündigt hat. Im Jahre 1999 versuchte er eine Existenz als selbstständiger Schuhmacher aufzubauen, was scheiterte. Ab 29. November 1999 arbeitete er wieder bei der Firma Y.________ als Lastwagenchauffeur. Am 6. Januar 2000 musste er diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Es bestehen keine Gründe zur Annahme, dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte, weshalb es sich rechtfertigt, bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den bei der Firma Y.________ im Jahre 2000 (massgebender Zeitpunkt des Rentenbeginns, Erw. 1.2 hievor) nachweislich erzielten Lohn von Fr. 56'400.- abzustellen. 
3.3 
3.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf Grund der dem Versicherten zumutbaren Arbeiten unbestrittenermassen auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen. Dieser betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (TA 1) bzw. jährlich Fr. 53'244.-, was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 88 TA B9.2) Fr. 55'640.- ergibt. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 60 % resultiert ein Einkommen von Fr. 33'384.-. 
3.3.2 Umstritten ist, ob der von Verwaltung und Vorinstanz in Rücksicht auf die nur noch mögliche Teilzeitarbeit vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rechtsgenüglich ist. 
 
Der Versicherte verlangt einen Abzug von mindestens 15 %, allenfalls sogar 25 %. Zur Begründung macht er geltend, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die 60%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zusätzlich zu 40 % eingeschränkt werde. Weiter sei zu würdigen, dass er Lasten von maximal 15 kg tragen könne. Schliesslich könne er faktisch nur eine Halbtagesstelle finden und sei als Ausländer auf dem Teilzeitmarkt benachteiligt, da insbesondere bei Männern in der Regel Ganztagesarbeit verlangt werde. 
3.3.3 Der Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung und der damit allenfalls verbundenen Lohnbenachteiligung von etwa 9 % bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % (LSE 2000, S. 24 TA 9) ist gerechtfertigt. 
 
Wegen der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der Versicherte seit 1968 in der Schweiz lebt, hier die Schulen besucht hat und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2000, S. 47 TA 12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 30. März 1999, I 140/97). 
 
Gemäss dem MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer aus somatischer bzw. rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig und kann Lasten bis maximal 15 kg heben. Die 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert allein aus dem psychischen Leiden, weshalb es nicht angeht, die auf 60 % veranschlagte Einsatzsfähigkeit nochmals aus psychischen Gründen herabzusetzen, zumal aufgrund des Gutachtens keine Anhaltspunkte für weitergehende gesundheitsbedingte Einschränkungen des Versicherten (wie z.B. verlangsamte Arbeitsweise, Notwendigkeit vermehrter Pausen oder häufige Absenzen) bestehen. 
 
Selbst wenn die somatisch bedingte Einschränkung beim Lastenheben berücksichtigt wird, erscheint ein Abzug von höchstens 15 % als angemessen. Hieraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'376.40 (85 % von Fr. 33'384.-) bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'400.- ein Invaliditätsgrad von 49,7 %, womit die Grenze für den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht erreicht wird (BGE 127 V 136 Erw. 4e). 
 
Hieran hat sich bis zum Verfügungserlass (29. Januar 2002) nichts geändert, da im Jahre 2001 die Nominallohnentwicklung im Transportgewerbe 1,6 % und die Nominallohnentwicklung total 2,5 % betrugen (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 89 TA B10.2), sodass das Valideneinkomen im Verhältnis zum Invalideneinkommen und damit auch der Invaliditätsgrad gesunken ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: