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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.408/2003 /err 
 
Urteil vom 30. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
 
S.A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Postfach 321, 4005 Basel, 
 
gegen 
 
1. R.A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Esther Wyss Sisti, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Pestalozzi, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal. 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte S.A.________ am 17. Mai 2002 wegen Urkundenfälschung zu einer Busse von 2'500 Franken. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Inzests, alle zum Nachteil seiner Tochter R.A.________ (geb. 1989), sprach es ihn dagegen frei. 
 
Auf Appellation von R.A.________, ihrer Mutter B.________ sowie der Staatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft S.A.________ am 25. März 2003 der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Inzests sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zudem zu einer Genugtuung von 15'000 Franken an R.A.________ und einer solchen von 5'000 Franken an B.________. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Juli 2003 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK beantragt S.A.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn von den Vorwürfen, seine Tochter sexuell missbraucht zu haben, freizusprechen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
C. 
Mit Verfügung vom 28. August 2003 erkannte das präsidierende Mitglied der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
D. 
R.A.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, seinen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch verletzt zu haben, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Zudem habe es die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. 
2.1 Bei der Beweiswürdigung geht der Schutz der aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Rechtsregel "in dubio pro reo" nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das Kantonsgericht die Beweise willkürlich zu Lasten des Beschwerdeführers würdigte. 
 
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
2.2 Der Anspruch des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29 - 32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Von der Konfrontation des Angeklagten mit der Belastungszeugin kann allenfalls dann ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung abgesehen werden, wenn dies aus äusseren Umständen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist, etwa weil die Zeugin verstorben oder sonst wie dauernd einvernahmeunfähig geworden ist (BGE a.a.O. E. 6c/dd S. 136). Es genügt, dass der Beschuldigte einmal während des Verfahrens die Gelegenheit hat, der Belastungszeugin Fragen zu stellen; die erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen verpflichten den Strafrichter nicht, diesen Anspruch unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE a.a.O. E. 6c/aa S. 134 und 6c/ee S. 136 f.). 
 
Handelt es sich bei der Belastungszeugin bzw. der belastende Aussagen machenden Auskunftsperson um das minderjährige (mutmassliche) Opfer eines sexuellen Übergriffs, ist dessen direkte Konfrontation mit dem Täter nach Art. 10a i.V.m. Art. 10b Abs. 1 OHG allerdings nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung kann das verfassungs- und konventionsrechtliche Fragerecht des Angeschuldigten diesfalls auch mittelbar, ohne direkte Befragung des Opfers durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger, gewährleistet werden (BGE 129 I 151 E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht (oben E. 2.2. zweiter Absatz) nicht geltend, dass ihm hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, der ihn belastenden Tochter direkt Ergänzungsfragen zu stellen. Er behauptet indessen, dass weder er noch sein Verteidiger während des gesamten Strafverfahrens jemals die Möglichkeit gehabt hätten, Fragen zur Sache an die Belastungszeugin zu stellen. Er sei zwar mit dem Vorsitzenden des Strafgerichts einig gegangen, dass an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wegen der seit den angeblichen Übergriffen verstrichenen Zeit von R.A.________ keine zuverlässigen Angaben mehr erhältlich gewesen wären und es daher sinnvoll und zu deren Wohl gewesen war, auf eine Befragung zur Sache zu verzichten. Nichtsdestotrotz halte er fest, dass er vor erster Instanz an seinem Anspruch auf Befragung der Belastungszeugin festgehalten habe. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass ihm im Rahmen der Voruntersuchung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. 
3.2 Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts, dessen Richtigkeit nicht bestritten ist, wurde R.A.________ am 15. Mai 2002 in Begleitung einer Vertrauensperson unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Auskunftsperson befragt. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, er könne selber entscheiden, ob er während der Befragung von R.A.________ warten wolle, um Ergänzungsfragen stellen zu lassen, wurde R.A.________ auf ihre Wahrheitspflicht und ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Sie erklärte auf Befragen, sie wisse alles im Hinterkopf, aber nicht im Detail. Danach wurde sie hinausgeschickt, und die Staatsanwaltschaft und die Parteivertreter hatten Gelegenheit, dem Gericht die zu stellenden Frage zu unterbreiten. Dabei schlug der Vertreter des Beschwerdeführers auch Fragen zur Sache vor ("Was hat Dir der Papi für ein Leid angetan ?"). In der Folge beantwortete R.A.________ eine Frage nach dem Verhalten des Vaters wie folgt: "Er hat mir sehr weh getan. Wenn wir in der Schule Sexualkunde hatten, spürte ich den Schmerz wieder oder so. Ich will nicht über Details reden, aber ich stehe dazu, was ich sagte. Ich hoffe, er macht es nicht mehr, weder bei mir noch bei anderen. (..)". Nach dem Protokoll wurde nach dem Abschluss der Befragung durch das Gericht von keiner Seite beantragt, Ergänzungsfragen zu stellen. 
3.3 Der Beschwerdeführer hatte somit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, R.A.________ Ergänzungsfragen stellen zu lassen, und er wurde sogar ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen. Die Auskunftsperson hat auch deutlich gemacht, dass sie sich an das Vorgefallene jedenfalls in groben Zügen erinnern könne. Es ist auch durchaus plausibel, dass sich das im Zeitpunkt der Verhandlung gut 12½ - jährige Mädchen an so einschneidende Vorfälle wie sexuelle Übergriffe durch den Vater erinnerte, auch wenn diese 2½ Jahre und mehr zurücklagen. Der Beschwerdeführer hatte somit in einem Zeitpunkt Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die ihn belastende Tochter stellen zu lassen, in welchem diese noch durchaus in der Lage war, sich zu den Anklagepunkten substantiell zu äussern, auch wenn sie sich wohl nicht mehr an alle Details erinnern konnte. Die Rüge, eine solche Möglichkeit sei ihm vorenthalten und dadurch sein konventions- und verfassungsmässiges Recht, Ergänzungsfragen an seine Tochter stellen zu lassen, verletzt worden, ist unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV), weil Frau Dr. E.________ im Laufe des Untersuchungsverfahrens mit einer Zusatzbefragung R.A.________s beauftragt worden sei, ohne dass er oder sein Verteidiger daran hätten teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen bzw. durch die Gutachterin stellen lassen können. Schliesslich sei ihm auch nach der Erstellung des ersten Teils des Obergutachtens E.________ keine Möglichkeit eröffnet worden, Zusatzfragen zu stellen. Vor erster Instanz sei auf die Einvernahme von Frau E.________ verzichtet worden. In zweiter Instanz hätte dann das Kantonsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, Zusatzfragen an Frau E.________ zu stellen, ohne dass ihm eine Möglichkeit eröffnet worden wäre, ebenfalls solche zu stellen. 
4.2 Das Kantonsgericht weist in seiner Vernehmlassung zu Recht daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Appellationsbegründung vom 25. Oktober 2002 beantragte, der Gutachterin E.________ Zusatzfragen zu stellen. In seiner Appellationsantwort beantragte der Beschwerdeführer indessen nicht, der Gutachterin weitere Zusatzfragen zu stellen oder R.A.________ durch die Gutachterin weitere Fragen stellen zu lassen. Er verlangte im Gegenteil, den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Auch nach Eingang der schriftlichen Antworten der Gutachter E.________ und K.________ vom 4. März 2002 hätte der Beschwerdeführer jederzeit (§ 37 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999, StPO) Beweisanträge dazu stellen können, letztmals an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, an welcher die Präsidentin die Parteien ausdrücklich fragte, ob sie weitere Beweisanträge stellten. 
 
Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger Gelegenheiten hatten, Beweisanträge sowohl zur Instruktion der Gutachterin E.________ als auch zu den von ihr - in einem Fall gemeinsam mit lic. phil. K.________ - abgelieferten Gutachten zu stellen. Damit waren seine konventions- und verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte gewahrt. Aus dem Umstand, dass er sie nicht nutzte, kann er dem Kantonsgericht keinen Vorwurf machen. Die Rüge ist unbegründet. 
5. 
5.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den Beschuldigungen R.A.________s. Das Kantonsgericht hat die verschiedenen Aussagen des Kindes und deren Entstehungsgeschichten dargestellt (angefochtener Entscheid S. 11 ff.) und dargelegt, dass das Obergutachten die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen R.A.________s nicht beantworten konnte (angefochtener Entscheid S. 17. f.). In einer eingehenden Würdigung der verschiedenen Aussagen ist es anschliessend zum Schluss gekommen, dass die Anschuldigungen wahr seien (angefochtener Entscheid S. 19 ff.). Es prüfte, ob R.A.________ von ihrer Mutter, deren Verhältnis zu ihrem Ex-Mann gespannt ist, zu einer falschen Anschuldigung angestiftet worden sein könnte. Es schloss diese Möglichkeit aus, da die Initiative zum Gespräch mit dem Schulpsychologen S.________, bei welchem R.A.________ ihre Anschuldigungen gegenüber ihrem Vater erstmals erhob, von Lehrer X.________ und R.A.________ selber ausging und die Mutter sich zunächst dagegen wandte. Es fand auch keine Anhaltspunkte dafür, dass R.A.________ vor ihrer polizeilichen Einvernahme durch die Beratung der Opferhilfestelle Y.________ suggestiv beeinflusst worden sei und fand, dass R.A.________ ihre gegenüber dem Schulpsychologen gemachte Kernaussage über die sexuellen Handlungen, die ihr Vater an ihr vorgenommen habe, gleichbleibend wiederholte. Auch wenn es einzelne Aussagen unklar und unbestimmt oder auf Grund suggestiver Fragen als nicht glaubhaft fand, kommt das Kantonsgericht in Würdigung dieser Aussagen zum Schluss, dass die Belastungen R.A.________s überzeugend seien. 
5.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es sei ihm gegenüber mit Vorurteilen belastet gewesen und habe die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt. Dies komme in der widersprüchlichen Urteilsbegründung klar zum Ausdruck, indem es beispielsweise Aussagen des Opfers teilweise auseinander gerissen und sinnentstellend wieder zusammengeführt, gewisse entlastende Punkte übergangen oder lapidar überspielt und in Verhaltensweisen des Angeklagten und seiner Tochter entgegen jeder Lehrmeinung Hinweise für die eingeklagten Vorwürfe gesehen habe. 
 
Was der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge vorbringt, ist entweder unbegründet oder erschöpft sich in weitschweifiger, appellatorischer Kritik an der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung, was im Folgenden an einzelnen Rügen beispielhaft dargetan wird. 
5.2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine widersprüchliche Beweiswürdigung vor, da es einmal auf die Aussage R.A.________s abstelle, ein anderes Mal dagegen nicht. R.A.________ habe sowohl gegenüber dem Schulpsychologen als auch gegenüber der Polizei erklärt, ihr Vater sei mit seinem Geschlechtsteil in ihr "Vorderfudi" eingedrungen. Wenn das Kantonsgericht schon auf die Aussagen R.A.________s abstelle, hätte es ihn nicht nur wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher sexueller Nötigung, sondern auch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung und mehrfachen, teilweise versuchten Inzests schuldig sprechen müssen. 
 
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Inzests setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog (Art. 190 und 213 StGB). Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, beschuldigt ihn R.A.________ tatsächlich, mit seinem Geschlechtsteil in ihr "Vorderfudi" eingedrungen zu sein und damit den Beischlaf vollzogen zu haben. Das gynäkologische Gutachten von Dr. Z.________ vom 29. Februar 2000 führt dazu indessen aus, dass es sich bei Penetrations-Beschreibungen von Kindern meistens nicht um Penetrationen im Sinne von vollzogenem Geschlechtsverkehr, sondern um Berührungen verschiedener Intensität an der Vulva, der Harnröhre und der Aftergegend handle, was von Kindern dieser Altersgruppe als Penetration empfunden werde. Das Kantonsgericht hat sich daher keineswegs in einen Widerspruch verwickelt, indem es gestützt auf die Aussagen R.A.________s davon ausgeht, dass sie von ihrem Vater mehrfach sexuell missbraucht wurde, dass aber nicht erstellt ist, dass er dabei auch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Die Rüge ist unbegründet. 
5.2.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt bloss selektiv gewürdigt, etwa damit, dass es über den Umstand hinweggegangen sei, dass R.A.________ Begeisterung gezeigt habe, als ihre Mutter sie gefragt habe, ob sie zum Schulpsychologen gehen wolle. Eine derartige Zustimmung eines vermeintlichen Opfers sexueller Handlungen zu einer Befragung müsse als "bemerkenswert" bezeichnet werden. Das Kantonsgericht habe diese Episode vollständig ausgeblendet, da sie wohl nicht ins klassische Opferschema hineinpasse. 
 
Es sind naturgemäss viele Gründe denkbar, wieso sich R.A.________ auf dieses Gespräch mit dem Schulpsychologen gefreut haben könnte; unter anderem den nahe liegenden, dass sie ihre schlimmen Erlebnisse mit ihrem Vater endlich einem Aussenstehenden anvertrauen wollte. Spekulationen darüber sind indessen müssig, da der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, inwiefern der Umstand, dass R.A.________ gerne zum Schulpsychologen gehen wollte, einen massgeblichen Einfluss auf die Beweiswürdigung hat und dementsprechend vom Kantonsgericht nicht hätte übergangen werden dürfen. Die Rüge ist unbegründet und offensichtlich nicht geeignet, die angebliche Voreingenommenheit des Kantonsgerichts nachzuweisen. 
5.2.3 Das Kantonsgericht geht gestützt auf die Aussagen des Schulpsychologen S.________ davon aus, dass sich dieser vom Gespräch mit R.A.________ stichwortartige Notizen machte, welche er nachträglich ins Reine schrieb. Der Beschwerdeführer bemängelt, der Psychologe habe nur eine Reinschrift dieser Notizen zu den Akten gegeben und dies dazu noch sehr spät; die Original-Notizen seien nicht mehr vorhanden. Er unterstellt, der Psychologe habe sich gar keine solchen Gesprächsnotizen erstellt und seine Aussagen dazu am 8. März 2000 dementsprechend aus freier Erinnerung gemacht. Indem das Kantonsgericht dies nicht abgeklärt und sich damit auseinander gesetzt habe, habe es ein weiteres Mal eine für die Gesamtbeurteilung nicht unwesentliche Zeugenaussage übergangen. 
 
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, das Kantonsgericht konnte ohne Willkür auf die plausiblen Aussagen des Schulpsychologen, er habe sich vom Gespräch mit R.A.________ stichwortartige Notizen gemacht, abstellen. Der Beschwerdeführer bringt neben blossen Spekulationen nichts vor, was diesen Schluss unhaltbar erschienen liesse. 
5.3 In dieser und ähnlicher Weise kritisiert der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung in verschiedenster Hinsicht und hält ihr seine Sicht der Dinge entgegen. Er weist weder konkret nach, dass und inwiefern einzelne Folgerungen des Kantonsgerichts unhaltbar sind, noch dass das Beweisergebnis durch das Zusammenwirken mehrerer, für sich allein betrachtet weniger gravierender Fehler bei der Beweiswürdigung unhaltbar erscheint. Letzteres behauptet er zwar, begründet die Rüge aber nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise. Dies erstaunt auch nicht, da die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung einer Willkürprüfung offensichtlich standhält. Soweit auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, handelt es sich um appellatorische, in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Kritik. 
6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Ausserdem hat er den beiden privaten Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat R.A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: