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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.26/2003 /kra 
 
Sitzung vom 30. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Karlen, 
Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
XZ.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Unschuldsvermutung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 
9. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Februar 1989 verkaufte YZ.________ zwei Grundstücke in der Gemeinde H.________ an AC.________ und BC.________ sowie an D.________ zum Preis von Fr. 5'197'000.--. Der von XZ.________, dem beruflich als Notar tätigen Sohn des Verkäufers, vorbereitete und von Notar E.________ verurkundete Vertrag sah unter anderem Folgendes vor: 
4 Zahlungsmodalitäten 
Die Käufer übergeben dem Verkäufer anlässlich der Verurkundung einen auf die Bank in Kriegsstetten gezogenen Scheck im Betrag von Fr. 5'197'000.--. 
Der Verkäufer erklärt mit der Unterzeichnung dieses Aktes, den oben genannten Bankscheck ordnungsgemäss erhalten zu haben. 
Der Verkäufer verpflichtet sich, einen Teil dieses Kaufpreises auf das Treuhandkonto von Notar XZ.________, in I.________, zu überweisen, damit die Bezahlung der mit diesem Vertrag anfallenden Steuerverpflichtungen gewährleistet ist. 
(...) 
9 Liegenschaftsgewinnsteuer, Ausgleichsbetrag 
Eine allfällige Liegenschaftsgewinnsteuer ist von Gesetzes wegen vom Verkäufer zu tragen. 
(...) 
Zur Sicherung der Erfüllung dieser Steuerpflicht wird gemäss Pkt. 4 dieses Vertrages ein entsprechender Betrag auf das Treuhandkonto von Notar XZ.________, in I.________, überwiesen. 
Der Check über den Kaufpreis wurde noch am gleichen Tag bei der Kreditgenossenschaft Sensebezirk in Düdingen eingelöst. Ebenfalls an diesem Tag wurde bei der Kreditgenossenschaft ein Sparkonto mit der Nummer ... eröffnet und auf dieses ein Betrag von Fr. 925'391.-- überwiesen. Der von YZ.________ unterzeichnete Zahlungsauftrag an die Bank lautete wie folgt: 
An: YZ.________, *1933, K.________ 
Verfügungsberechtigt ist Notar XZ.________, in I.________ (es ist ein spezielles Sparkonto zu eröffnen, über das nach ca. 6 Monaten verfügt werden kann). 
Weiter wurde auf dem Zahlungsauftrag in der Rubrik "Mitteilungen an den Begünstigten" vermerkt: 
 
Sperrkonto zur Bezahlung der Liegenschaftssteuern. 
 
Das oben bereits erwähnte Sparkonto ... wurde auf den Namen von YZ.________ mit einer Vollmacht zu Gunsten von XZ.________ eröffnet. Es wurde festgelegt, Korrespondenzen seien an die Adresse von XZ.________ in I.________ zu senden. 
Am 23. Mai 1989 liess XZ.________ von dem auf dem Sparkonto liegenden Geld einen Betrag von Fr. 900'000.-- in eine Festgeldanlage mit einer Laufzeit von drei Monaten umwandeln. Bereits am 28. Juni 1989 wurde diese Anlage wieder storniert und das Geld dem Sparkonto gutgeschrieben. 
 
Am 30. Juni 1989 kaufte YZ.________ ein Grundstück in der Gemeinde L.________. Auch in diesem Fall wurde das Geschäft durch XZ.________ vorbereitet und durch Notar E.________ verurkundet. Der Kaufpreis von Fr. 1'698'552.-- sowie die Maklergebühren von Fr. 100'000.--, die YZ.________ an eine Drittperson zu entrichten hatte, wurden bezahlt durch die Übergabe von zwei Checks, die von der Kreditgenossenschaft Sensebezirk Ende Juni an die Order von XZ.________ ausgestellt und YZ.________ übergeben worden waren. Mit seiner Unterschrift ordnete YZ.________ an, dass die Beträge wie folgt zu belasten seien: 
Kontokorrent ... Fr. 214'000.-- 
Sparkonto ... Fr. 934'552.-- 
ab neuem Kontokorrent 
sichergestellt d. Schuldbrief Fr. 650'000.-- 
Total Fr. 1'798'552.--. 
XZ.________ indossierte die Checks an die Verkäufer, und nach der Vorlage der Checks wurde das Sparkonto ... mit Fr. 934'552.-- belastet. 
 
Am 24. Januar 1990 erfolgte gegenüber YZ.________ in Bezug auf den Verkauf der Grundstücke in H.________ die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. 938'868.50. Die Steuer wurde nicht bezahlt. Am 21. Mai 1991 wurde über YZ.________ der Konkurs eröffnet. Der Staat Freiburg und die Gemeinde H.________ machten gegenüber den seinerzeitigen Käufern AC.________ und BC.________ sowie D.________ das gesetzliche Grundpfandrecht geltend. Die Käufer erwirkten in der Folge von XZ.________ am 27. August 1991 eine Schuldanerkennung über den von ihnen dem Staat und der Gemeinde bezahlten Betrag. Schliesslich einigten sich die Beteiligten am 8. Mai 1992 darauf, dass XZ.________ den Käufern einen Betrag von Fr. 250'000.-- in bar aushändige und sie damit per saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt seien. 
B. 
Am 18. Juni 1999 eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter auf Anzeige des Präsidenten des Steuergerichtshofs des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg gegen XZ.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Veruntreuung. 
 
Am 26. Februar 2002 verurteilte das Bezirksstrafgericht des Seebezirks XZ.________ wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten. 
 
Gegen dieses Urteil erhob XZ.________ Berufung. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies das Rechtsmittel am 9. Dezember 2002 ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
XZ.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil des Strafappellationshofes vom 9. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Strafappellationshof zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Soweit mit der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, der Strafappellationshof habe willkürlich entschieden und die Unschuldsvermutung verletzt, indem er mehrere Beweisanträge, nämlich die Einvernahme zweier Zeugen sowie die Edition verschiedener Originale von Bankakten, abgewiesen habe (vgl. Beschwerde S. 8 - 11). 
 
Nach der Rechtsprechung hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Es kann jedoch mit der Natur eines fairen Verfahrens vereinbar sein, von einer solchen Befragung abzusehen, insbesondere wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sich der Richter aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung willkürfrei gebildet hat. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Beschuldigte im Laufe des gesamten Verfahrens einmal Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor den Schranken des Gerichts oder im Verlaufe der Untersuchung. Nur unter besonderen Umständen kann es zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte notwendig sein, dass dem Beschuldigten vor Gericht Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung der belastenden Zeugen eingeräumt wird, obwohl er im Untersuchungsverfahren bereits mit diesen konfrontiert worden ist (BGE 124 I 274 E. 5b S. 284 f. mit Hinweisen). 
 
Der vom Beschwerdeführer vor dem Strafappellationshof als Zeuge angerufene F.________, seinerzeitiger ... der Kreditgenossenschaft Sensebezirk, war bereits 1992 im Rahmen einer von der Bank veranlassten vorsorglichen Beweisaufnahme sowie im vorliegenden Strafverfahren vom Untersuchungsrichter und vor dem Bezirksstrafgericht des Seebezirks als Zeuge einvernommen worden. Das Bezirksstrafgericht und der Strafappellationshof - dieser aufgrund der Akten - haben die vom Zeugen bei den verschiedenen Einvernahmen getätigten Aussagen als im Kern konstant und klar gewürdigt (angefochtener Entscheid S. 4). Nach der Rechtsprechung kann die obere Instanz auf Beweisergebnisse der unteren Instanz abstellen, sofern deren Würdigung überzeugend erscheint. Im Rechtsmittelverfahren braucht eine Zeugeneinvernahme also nicht unbedingt wiederholt zu werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N 477 mit Hinweis). Folglich stellt der Verzicht des Strafappellationshofes, den bereits einvernommenen Zeugen nochmals zu befragen, für sich allein weder Willkür noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Ob das Abstellen auf den Zeugen willkürlich war, ist weiter unten zu prüfen (s. E. 3). 
 
Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass die Person bei der Kreditgenossenschaft Sensebezirk, die das Kürzel "..." trug, entgegen seinem Antrag nie ausfindig gemacht und befragt worden ist. Dabei geht es ihm einerseits um die Korrespondenzadresse des neu eröffneten Sparkontos und anderseits um die Stornierung der Festgeldanlage. Im ersten Punkt stellt er die gewagte Hypothese auf, ein Mitarbeiter der Bank könnte eine "Urkundenfälschung" begangen haben, indem er nachträglich die Korrespondenzadresse vom Vater auf den Sohn änderte. Er vermag jedoch keinen, geschweige denn einen einleuchtenden Grund für ein derartiges Fehlverhalten des Bankangestellten zu nennen. Zum zweiten Punkt räumt er selber ein, dass die als Zeuge benannte, unbekannte Person "womöglich" hätte Auskünfte geben können, ohne dass er zu sagen vermag, um welche Auskünfte es sich dabei hätte handeln können. Auf derartige appellatorische Kritik ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 
 
"In die gleiche Richtung" zielte nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sein Antrag auf Edition der Originale von zwei sich in Kopie bei den Akten befindenden Aktenstücken. In diesem Punkt genügt es, auf das im letzten Absatz Gesagte zu verweisen. 
 
Was schliesslich die Kreditakten des Hypothekardarlehens für den Kauf des Grundstückes in L.________ mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Veruntreuung zu tun haben könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich kann auch in diesem Punkt darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht mit sehr ausführlicher Begründung geltend, der Strafappellationshof habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Beschwerde S. 12 - 34). 
 
Willkür liegt nur vor, wenn die kantonale Behörde in ihrem Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der in dem vom Beschwerdeführer bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in einem klaren Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Demgegenüber ist ein Entscheid nicht schon willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder allenfalls sogar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein soll. Er hat sich nicht mit den Vorbringen von Parteien und Zeugen im kantonalen Verfahren auseinander zu setzen, sondern mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung. Wird gerügt, die Behörde habe die Beweise willkürlich gewürdigt, kann der Beschwerdeführer deshalb nicht einfach zum Beweisergebnis des kantonalen Verfahrens frei plädieren, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, weil sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Der Beschwerdeführer zitiert zunächst wörtlich längere Auszüge aus seiner Berufungsschrift, in denen er auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Eröffnung des neuen Sparkontos hingewiesen hatte (Beschwerde S. 12 - 15). Solche Zitate befassen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid und stellen deshalb unzulässige appellatorische Kritik dar, auf die nicht eingetreten werden kann. Zur Frage der Korrespondenzadresse kann im Übrigen auf das oben in E. 2 Gesagte verweisen werden. Als aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer, im Gegensatz zur Darstellung des Strafappellationshofes sei er im Kontoeröffnungsformular nicht als Notar bezeichnet worden. Dies trifft zwar zu, ist aber unerheblich. Entscheidend für den Ausgang der Sache ist, dass YZ.________ im Zahlungsauftrag anordnete, es sei ein neues Sparkonto zu eröffnen, über welches "Notar XZ.________" verfügungsberechtigt sei. Die Rüge des Beschwerdeführers ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer bemängelt die Feststellung des Strafappellationshofes, XZ.________ habe "bestätigt", wie der Kauf des Grundstücks in L.________ finanziert werden solle, da damit suggeriert werde, YZ.________ habe einen zuvor erteilten Auftrag des Beschwerdeführers "bestätigt", was nicht zutreffe (Beschwerde S. 15/16). Abgesehen davon, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers keineswegs zwingend ist, hat der Strafappellationshof bei der Beweiswürdigung festgestellt, ein direkter Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Belastung des Sparkontos angeordnet habe, könne nicht erbracht werden (angefochtener Entscheid S. 9). Nachdem der Beschwerdeführer von dieser Erwägung ausdrücklich "Kenntnis nimmt" (Beschwerde S. 16), ist seine Rüge geradezu mutwillig. 
 
Der Beschwerdeführer bemängelt die Feststellung des Strafappellationshofes, er sei mindestens teilweise über die Finanzierung der Geschäfte und über die finanziellen Möglichkeiten seines Vaters im Bilde gewesen (Beschwerde S. 16/17). Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat für seinen Vater Liegenschaftsgeschäfte vorbereitet, woraus ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, er habe mindestens teilweise in die erwähnten finanziellen Belange seines Vaters Einsicht gehabt. Von Willkür kann jedenfalls nicht die Rede sein. 
 
In Bezug auf die Festgeldanlage ist davon auszugehen, dass sie nach der unwidersprochenen Feststellung des Strafappellationshofes "bis zum 23. August 1989 ergiebig Zins abwerfen sollte" (angefochtener Entscheid S. 10). Für den Ausgang der Sache ist es deshalb, wie auch in der Beschwerde auf S. 18 bemerkt wird, von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die rentable Anlage bereits am 28. Juni 1989 wieder stornierte. Demgegenüber ist es letztlich nicht relevant, dass er sich "nach dem 23. August 1989 nicht mehr um das Konto gekümmert hat" (angefochtener Entscheid S. 10). Was er in diesem Zusammenhang vorbringt (vgl. Beschwerde S. 17/18), muss nicht weiter geprüft werden. 
 
Der Beschwerdeführer erachtet denn auch vor allem die Feststellung des Strafappellationshofes, er habe die Festgeldanlage am 28. Juni 1989 telefonisch storniert, als willkürlich (Beschwerde S. 18 - 28). Der Strafappellationshof stützt sich bei seiner Annahme auf die Aussagen von F.________ und G.________, zweier leitender Angestellter der Kreditgenossenschaft Sensebezirk. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die hier verwiesen werden kann, sind appellatorisch und damit unzulässig. So ist z.B. aus dem Umstand, dass über den Vorgang keine schriftlichen Unterlagen bestehen, offensichtlich nicht mit Sicherheit abzuleiten, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern YZ.________ die Stornierung der Anlage veranlasst hätte. Auch folgt daraus nicht zwingend, dass F.________ YZ.________ die Stornierung der Anlage vorgeschlagen habe. Der Strafappellationshof hat nicht übersehen, dass die Mitarbeiter der Bank ein gewisses Interesse an ihren Aussagen gehabt haben könnten (vgl. angefochtener Entscheid S. 11). Aber er schloss die vom Beschwerdeführer behauptete Verschwörung der Mitarbeiter der Bank aus, und inwieweit er damit in Willkür verfallen sein könnte, ist der Beschwerde, die ausschliesslich appellatorische Kritik enthält, nicht zu entnehmen. 
 
Die Rüge des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit den fehlenden Unterlagen zur Stornierung der Festgeldanlage habe der Strafappellationshof die Beweislast zu seinen Ungunsten umgekehrt und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerde S. 25), ist abwegig. Der Umstand, dass keine Unterlagen vorhanden sind, sagt nach Auffassung des Strafappellationshof in Bezug auf die Frage, wer die Anlage storniert habe, nichts aus. Mit dieser Feststellung hat der Strafappellationshof nicht die Beweislast umgekehrt, sondern eine Beweiswürdigung vorgenommen. Diese ist nach dem oben im letzten Absatz Gesagten nicht willkürlich. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Indossierung der Checks Ende Juni 1989 sei gar nicht über das Sparkonto, sondern über ein Durchlaufskonto der Kreditgenossenschaft Sensebezirk verfügt worden (Beschwerde S. 28). Der Einwand ist offensichtlich verfehlt. Ob der Betrag von Fr. 934'552.-- letztlich einem Durchlaufskonto der Bank belastet wurde, ist für den Ausgang der Sache irrelevant, denn der Beschwerdeführer stellt ja nicht - oder jedenfalls nicht in einer im vorliegenden Verfahren tauglichen Weise - in Abrede, dass das Geld ursprünglich vom Sparkonto stammte. Nur dies ist jedoch für den Ausgang der Sache wesentlich. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, da er der Bank keinen Belastungsauftrag erteilt habe, habe er auch nicht wissen können, dass das Sparkonto belastet werde (Beschwerde S. 28). Demgegenüber stellt der Strafappellationshof fest, als YZ.________ das Sparkonto mit Fr. 934'552.-- habe belasten wollen, hätten sich die Mitarbeiter der Bank zunächst beim Beschwerdeführer telefonisch erkundigt und sein Einverständnis zu der Transaktion eingeholt (angefochtener Entscheid S. 8). Inwieweit diese Feststellung willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde, die sich in einer blossen Behauptung erschöpft, nicht. 
 
Der Beschwerdeführer bemängelt unter Hinweis auf den von YZ.________ unterzeichneten Zahlungsauftrag vom 14. Februar 1989 die Feststellung des Strafappellationshofes als willkürlich, wonach ohne das Guthaben auf dem Sparkonto der Kauf des Grundstücks in L.________ nicht realisierbar gewesen sei (Beschwerde S. 31). Aus dem Zahlungsauftrag vom 14. Februar 1989 ergibt sich jedoch nicht, über wie viel Geld YZ.________ dreieinhalb Monate später verfügte. Von Willkür kann offensichtlich nicht die Rede sein. 
 
Was der Beschwerdeführer schliesslich unter den Ziff. 4.2 und 4.3 vorbringt (vgl. Beschwerde S. 31 - 33), betrifft das eidgenössische Recht, dessen Anwendung im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geprüft wird (Art. 269 Abs. 1 BStP). Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde sind die Vorbringen deshalb unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
4. 
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, im kantonalen Verfahren seien die Art. 145 und 153 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg willkürlich angewendet worden, weil der Untersuchungsrichter das Verfahren nicht als ordentliche, sondern als qualifizierte Untersuchung eröffnet habe (vgl. Beschwerde S. 34 - 36). Nach der Rechtsprechung verlangt das Bundesgericht, dass ein Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient der Prozessökonomie (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit er in diesem Punkt - trotz des Umstandes, dass das Verfahren mittlerweile abgeschlossen ist - noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der von ihm aufgeworfenen Frage haben könnte. Das Bundesgericht hat im von ihm zitierten und ihn betreffenden Urteil vom 8. Dezember 1999 denn auch festgehalten, er werde die Rügen gegen den kantonalen Endentscheid vorbringen können, "sofern die betreffenden Fragen auf den Endentscheid von Einfluss gewesen sein sollten" (Urteil 1P.754/1999 vom 8. Dezember 1999 E. 2c S. 5). Dass die Art der Eröffnung des Verfahrens auf den Endentscheid einen Einfluss gehabt haben könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: