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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_53/2013  
 
2D_54/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn.  
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer und Staatssteuern 2006-2011; Erlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn 
vom 2. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 2. September 2013, welches Rekurs und Beschwerde von X.________ gegen die ihm den Erlass der Staats- und Bundessteuern 2006 bis 2011 verweigernde Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2013 abweist, 
in die gegen dieses Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 20. Oktober (Postaufgabe 25. Oktober) 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass Gegenstand des Urteils des Steuergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb dagegen nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (Art. 83 lit. m BGG), sondern - höchstens - subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), 
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG), 
dass weder das Recht des Kantons Solothurn noch das Bundesrecht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt, sodass kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Verweigerung des Steuererlasses in materieller Hinsicht und insofern an der Aufhebung oder Änderung des angefochtene Entscheids im Sinne von Art. 115 lit. b BGG besteht (vgl. BGE 133 I 185; zum solothurnischen Recht [Erlass der Staatssteuer] und zum Bundesrecht [Erlass der direkten Bundessteuer] zuletzt Urteil 2D_39/2013 und 2D_40/2013 vom 28. August 2013 mit Hinweisen), 
dass trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden kann, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, wobei aber Rügen unzulässig bleiben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids hinauslaufen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80), 
dass der Beschwerdeführer Rügen zur materiellen Beurteilung des Erlassgesuchs erhebt und darüber hinaus - allgemein und unter Hinweis auf verschiedene Verfahren, in die er involviert ist - auf den "katastrophalen Gesamtzusammenhang" und auf angeblich erlittene Verfahrensunregelmässigkeiten hinweist, 
dass er auch mit diesen Ausführungen im Wesentlichen die materiellrechtliche Begründetheit seines Erlassgesuchs darlegen will, wozu er nicht legitimiert ist, und sich diesen im Übrigen auch nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern im hier einzig massgeblichen Steuererlassverfahren und namentlich vor dem Steuergericht Verfahrensgarantien missachtet worden wären, 
dass es der Beschwerde im beschränkten Rahmen allenfalls zulässiger Rügen offensichtlich an einer hinreichenden Begründung gebricht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung einzuräumen, wobei dem ohnehin Art. 47 Abs. 1 BGG entgegenstünde, 
dass sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen wäre (vgl. Art. 64 BGG), gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller