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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_203/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sammelstiftung B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 1. Februar 2017 (VBE.2015.454). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1959 geborene A.________, seit 1982 bei der C.________ AG, als Leiterin Auftragsarbeit, Spedition, Sekretariat und Lohnbüro tätig gewesen, meldete sich am 27. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) tätigte daraufhin erste medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 5. Juli 2008 erlitt A.________ einen Verkehrsunfall, wobei sie sich eine Wirbelsäulenverletzung (Pincerfraktur Th8) zuzog. In der Folge klärte die IV-Stelle die gesundheitliche Situation weiter ab, namentlich veranlasste sie beim Spital D.________ eine neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung (Gutachten vom 8. Dezember 2011 und 13. April 2012;) sowie - auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 5. Juli 2012) hin - bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 31. Dezember 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 20 %). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.  
 
A.b. Mit Urteil 9C_579/2014 vom 10. August 2015 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. Juni 2014 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau holte bei der ABI Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (fortan: ABI), Basel, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten ein, welches am 11. August 2016 erstattet wurde, und wies mit Entscheid vom 1. Februar 2017 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2013 erneut ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 1. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr rückwirkend mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung einer genetischen Untersuchung, und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).  
 
2.   
Das kantonale Gericht würdigte das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 11. August 2016 bzw. die dagegen vorgebrachten Rügen und erwog, die Expertise enthalte zwar einige Ungenauigkeiten, doch seien diese von untergeordneter Bedeutung bzw. nicht entscheidwesentlich. Gestützt auf das Gutachten erachtete die Vorinstanz es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer im Juli 2008 durchgeführten operativen Behandlung durchgehend voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Demzufolge verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die lange Verfahrensdauer von über acht Jahren seit der IV-Anmeldung stelle eine Missachtung des Rechtsverzögerungsverbotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK dar. Sie begründet - namentlich indem sie geltend macht, "dass einfach alles immer abgeschmettert" werde - indes nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.2 hievor) genügenden Weise, inwiefern Verwaltung oder Vorinstanz das Beschleunigungsverbot verletzt haben soll. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.  
 
3.2. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Gutachtensvergabe durch das kantonale Gericht habe das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, da diese nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt und überdies ein voreingenommenes Institut - das ABI sei "faktisch nicht unabhängig" und scheine bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit "besonders streng" zu sein - beauftragt worden sei.  
 
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). 
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung über die Gutachtenanfrage beim ABI (Schreiben vom 8. September 2015) und in der Folge über den vorgesehenen Gutachtensauftrag an das ABI, die Disziplinen sowie den Fragenkatalog informiert und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt (Schreiben vom 22. September 2015). Alsdann wurden der Beschwerdeführerin die Namen der vorgesehenen Experten zur Kenntnis gebracht, und ihr wurde wiederum eine Frist zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt (Schreiben vom 23. Februar 2016). Innert den anberaumten Fristen hat sie - abgesehen von Anträgen zum Fragenkatalog - keine Einwände erhoben. Die erst im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten bzw. erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen, die samt und sonders bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, gelten nach der dargelegten Praxis als verspätet und sind daher nicht zu hören. 
 
3.3. Im Weitern rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe der Gerichtsexpertise vom 11. August 2016 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, was als Rechtsfrage frei zu prüfen ist (E. 1.3 hievor).  
 
3.3.1. Zum einen bestreitet sie den Beweiswert der Expertise, weil diese die formellen Anforderungen nicht erfülle, konkret weil die Aktenzusammenstellung willkürlich sei. Beim wichtigsten Vordokument, dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2012, seien wesentliche medizinische Aussagen ausgeblendet und weggelassen worden und teilweise seien als Zitate gekennzeichnete Passagen durch das ABI "ergänzt und korrigiert" worden, was inakzeptabel sei.  
 
3.3.1.1. Das kantonale Gericht erwog, es sei grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass die Vorakten nur stellenweise wiedergegeben worden seien. Wesentlich sei, dass die Aktenstücke den Gutachtern vorgelegen hätten und von ihnen vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Hingegen sei zu beanstanden, dass die ABI-Gutachter die Zitate aus dem asim-Gutachten inhaltlich ergänzt bzw. abgeändert hätten. Dies vermöge aber nichts daran zu ändern, dass die Unterlagen zur Kenntnis genommen worden seien, was letztlich allein entscheidend sei.  
 
3.3.1.2. Mit dem kantonalen Gericht ist einig zu gehen, dass die elektive (auswählende) Wiedergabe von Vorakten üblich und in der Regel nicht zu beanstanden ist (vgl. ULRICH MEYER, in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 35), insbesondere dann nicht, wenn die Weglassungen - wie in concreto - als solche gekennzeichnet sind. Anders verhielte es sich, wenn durch die Weglassungen von wesentlichen Passagen der Vorakte ein verzerrtes Bild gezeichnet würde. Derartiges liegt im vorliegenden Fall - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - jedoch nicht vor.  
 
Zutreffend ist weiter, dass es nicht lege artis ist, Textstellen aus den Vorakten abzuändern und zu ergänzen, die als Zitate gekennzeichnet sind. Dies ist im ABI-Guachten mehrfach geschehen, indem Darlegungen der asim-Gutachter anders formuliert, häufig verkürzt oder zusammengefasst, manchmal aber auch lediglich umformuliert wurden. Wird eine Textstelle nicht wörtlich zitiert, sondern zusammengefasst, gekürzt oder umformuliert, dann liegt darin auch eine Interpretation des Textes. Solange erkennbar ist, wer die Textstelle verfasst hat, ist dagegen nichts einzuwenden. Wenn aber mit der (irreführenden) Kennzeichnung als Zitat der Eindruck erweckt wird, die Textstelle stamme vom Vorgutachter, fehlt es an Transparenz. Diese ist aber eine der wichtigsten Leitprinzipien für die Abfassung eines Gutachtens (vgl. VOLKER DITTMANN, Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten, Was darf der Jurist vom psychiatrischen Gutachter erwarten?, in: Ebner/Dittmann/Gravier/Hoffmann/Raggenbass [Hrsg.], Psychiatrie und Recht; Zürich 2005, S. 153; vgl. auch GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S. 29 Ziff. 4 i.f.). In diesem Sinne wird in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni 2016 (publ. in: SZS 2016 S 435 ff.) unter Ziff. 2 ausdrücklich festgehalten, beim Aktenauszug seien Bewertungen zu unterlassen bzw. wichtige Hinweise müssten entsprechend gekennzeichnet werden (vgl. auch Ziff. 3.4 zweites Lemma der Leitlinien für die rheumatologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie vom Juli 2016; abrufbar unter: www.swiss-insurance-medicine.ch). Vorliegend nahmen die ABI-Gutachter zwar keine Bewertung des Akteninhalts ohne Kennzeichnung, aber dennoch in einem gewissem Masse eine nicht gekennzeichnete Interpretation des Textes vor. Ein solches Vorgehen läuft dem Sinn der genannten Qualitätsrichtlinien zuwider und ist der Akzeptanz der Gutachten abträglich. 
Der Vergleich der beschwerdeweise als Beispiele angeführten, beanstandeten "Zitate" und dem Originaltext des asim-Gutachtens ergibt allerdings, dass die Aussagen der Vorgutachter nicht verzerrt oder ins Gewicht fallend verändert wiedergeben wurden. Beispielsweise entspricht das gerügte Zitat "In einem bis eineinhalb Jahren ist eine Reevaluation zu empfehlen" inhaltlich der Originalaussage im asim-Gutachten "Deshalb empfehlen wir unbedingt eine erneute psychiatrische Beurteilung in spätestens einem bis anderthalb Jahren". Die Darstellung der Beschwerdeführerin, mit den Weglassungen und Änderungen hätten die ABI-Gutachter ein positiveres Bild der Versicherten zeichnen wollen als sich bei der wortwörtlichen Übernahme der Textstellen aus dem asim-Gutachtens ergeben hätte, ist unbegründet. Mithin sind die unechten Zitate, welche inhaltlich vom Quellentext kaum differieren, im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens aufzuheben. 
 
3.3.2. Gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens trägt die Beschwerdeführerin ferner sinngemäss vor, die Gerichtsexpertise erfülle die materiellen Voraussetzungen an ein Gutachten nicht, enthalte sie doch Widersprüche und sei unvollständig.  
 
Diese Einwände dringen nicht durch. Soweit die Beschwerdeführerin sich in pauschaler Weise darauf beschränkt, "verschiedene Widersprüche im ABI-Gutachten" geltend zu machen und dabei auf eine Stellungnahme vom 18. November 2016 verweist, ist festzuhalten, dass die nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erforderliche Beschwerdebegründung grundsätzlich in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Lediglich ein Verweis auf frühere Rechtsschriften resp. auf die Akten genügt nicht (vgl. BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen). Überdies legt die Beschwerdeführerin nichts dar, was die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Feststellung der Vorinstanz, die gerügten Divergenzen beruhten auf den jeweils unterschiedlichen Angaben der Explorandin gegenüber den Teilgutachtern, als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig erscheinen liesse. In diesem Punkt hat es daher bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden. Eine Unvollständigkeit des Gutachtens erblickt die Beschwerdeführerin namentlich darin, dass die Experten zwar festgehalten hätten, die Beschwerdeführerin müsse sich fast jeden Tag hinlegen, aber ohne diesem erwerbseinschränkenden Umstand weiter nachzugehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Experten hielten bei der Schilderung des Tagesablaufs fest, die Versicherte lege sich regelmässig hin, wobei dies ca. 30 Minuten dauere und sie dabei nicht einschlafe. Weil sich die Notwendigkeit einer solchen Pause weder aus dem Gutachten noch aus einem anderen ärztlichen Bericht ableiten lässt, stellt es keinen Mangel des Gutachtens dar, dass diese Liegepause nicht weiter thematisiert wurde. 
 
3.4. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV begangen, indem sie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gerichtsgutachter überragende Bedeutung zugemessen und damit ihre Kognition unzulässig eingeschränkt habe. Dieses Vorgehen widerspreche überdies der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 140 V 195), sei es doch nicht allein Sache der gutachterlich tätigen Ärzte, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.  
 
Obwohl die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern zutreffend wiedergibt, als der Entscheid über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Verwaltung oder dem Gericht und nicht dem Gutachter obliegt, greift die von ihr erhobene Rüge dennoch ins Leere. Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Ergebnis, dass in Übereinstimmung mit dem Gerichtsgutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten und jeder anderen angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Es prüfte in diesem Zusammenhang die Stellungnahmen der einzelnen ABI-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin: Hinsichtlich des Fehlens einer psychiatrischen Diagnose und damit einhergehend der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht trug die Vorinstanz namentlich den Umstand Rechnung, dass auch die asim-Gutachter einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben hatten. Bei den Auswirkungen der geklagten Rückenschmerzen erörterte das Gericht die Frage nach dem Vorhandensein von Arbeitsschritten, die im Gehen zu verrichten sind, und folgte gestützt darauf der Einschätzung des Orthopäden des ABI (und nicht derjenigen des asim). Auch auf die vom neurologischen Experten des ABI attestierte volle Arbeitsfähigkeit ging das kantonale Gericht ein und hielt dazu fest, dem Gutachter sei durchaus bewusst gewesen, dass bei einer Tätigkeit als KV-Angestellte hauptsächlich am Computer gearbeitet werde. Dennoch habe er diesen Umstand auch angesichts der diagnostizierten symptomatischen Epilepsie nicht als hinderlich betrachtet. Es verhält sich demnach nicht so, dass das kantonale Gericht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gerichtsgutachter unbesehen übernommen hätte, vielmehr nahm das Gericht eine rechtskonforme - mit BGE 140 V 193 im Einklang stehende - Prüfung der Arbeitsfähigkeit vor. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht die Rede sein. 
 
3.5. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin sinngemäss der Ansicht, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es den im ABI-Gutachten unzureichend erhobenen Tagesablauf nicht weiter abgeklärt habe, obwohl sie entsprechende Anträge gestellt habe. Insbesondere habe das kantonale Gericht ohne Begründung und ohne Rechtsgrund auf die beantragte Befragung des Ehemannes der Versicherten verzichtet.  
Der Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel - hier auf die Durchführung einer Zeugeneinvernahme zwecks Klärung des Tagesablaufs bzw. zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin - verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern ist als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Dass die Vorinstanz bei der vorweggenommenen Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre (vgl. Urteil 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.1, publ. in: SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45), vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Dies umso weniger, als mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. November 2016 ein mehrseitiger Bericht vom 8. Oktober 2013 eingereicht wurde, der detaillierte Angaben namentlich zum Tagesablauf bzw. zur Tagesgestaltung enthält, und auch mit Eingabe vom 3. Januar 2017 entsprechende Erläuterungen erfolgten. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin überdies ungenügende Abklärungen hinsichtlich der Standardindikatoren geltend macht, ist festzuhalten, dass im ABI-Gutachten keine Diagnose gestellt wurde, die nach geltender Rechtsprechung unter den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 fiele. 
 
3.6. In verschiedener Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht Willkür vor. Willkürlich sei insbesondere, dass das kantonale Gericht hinsichtlich der Frage nach Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die durch die Epilepsie verursacht würden, auf das Gerichtsgutachten abgestellt habe und davon ausgegangen sei, bei richtig eingestellter Medikation sei die Beschwerdeführerin vollschichtig erwerbsfähig. Diese Auffassung sei schon deshalb willkürlich, weil die Ursache der epileptischen Anfälle auch nach Auffassung der ABI-Gutachter nicht habe festgestellt werden können.  
Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Frage nach der Ursache der Anfälle nicht von entscheidender Bedeutung. Die Gerichtsgutachter gingen unabhängig davon, ob die langjährige Anfallsfreiheit durch die adäquate Medikation und/oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bedingt sei, von einer im Wesentlichen (d.h. unter Ausschluss selbst- oder fremdgefährdender Tätigkeiten) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Zur Begründung hielten die Sachverständigen fest, eine reguläre Stressinduktion sollte - unter adäquater medikamentöser Therapie - keinen Anfall auslösen. Diese Einschätzung steht grundsätzlich im Einklang mit den übrigen medizinischen Unterlagen. Sowohl im neurologischen als auch im neuropsychologischen Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 8. Dezember 2011 und 13. April 2012 wurde aus epileptologischer bzw. neuropsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte bescheinigt, und laut asim-Gutachten vom 31. Dezember 2012 sei die Arbeitsfähigkeit aus streng neurologischen Gründen vor allem in qualitativer - nicht in quantitativer - Hinsicht beeinträchtigt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% ergab sich für die asim-Gutachter aus dem Zusammenwirken der damals diagnostizierten psychiatrischen Problematik (Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, Neurasthenie) und der Epilepsie, wobei die psychiatrische Störung als führend angesehen wurde. Weil nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1.2 hievor) kei n psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt ist, entfällt eine gewichtige Komponente der damals von den asim-Gutachtern angenommenen Arbeitsunfähigkeit. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Schluss des kantonalen Gerichts auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht willkürlich. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Klärung der Ursache der Epilepsie durchzuführen. 
 
3.7. Bei den übrigen Einwänden beschränkt sich die Beschwerdeführerin in rein appellatorischer Weise darauf, den Erwägungen des kantonalen Gerichts ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt (E. 1.2 hievor; BGE 140 V 405 E. 4.1 S. 414).  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer