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[AZA 0/2] 
1P.702/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
30. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, 
 
betreffend 
Ablehnung, 
 
wird in Erwägung gezogen: 
 
1.- X.________ lehnte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren den Untersuchungsrichter für das Oberwallis, Ferdinand Schaller, ab. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2000 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis das Ablehnungsbegehren ab. Er hielt in der Begründung fest, der Gesuchsteller nenne keine Ausstandsgründe, geschweige denn mache er solche Gründe glaubhaft im Sinne von Art. 35 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis; zudem würden sich Ausstandsgründe auch aufgrund der Akten nicht ergeben. 
 
In einer an das Walliser Kantonsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2000 führt X.________ aus, er lehne den Entscheid vom 20. Oktober 2000 ab und erhebe Strafklage gegen Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller. Das Kantonsgericht überwies diese Eingabe an das Bundesgericht. 
 
2.- Nach Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Fassung vom 8. Oktober 1999 (in Kraft seit 1. März 2000) ist gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. 
Es kann angenommen werden, dass mit der gegen den Ausstandsentscheid des Präsidenten des Walliser Kantonsgerichts gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2000 sinn- gemäss eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht wird. 
 
 
a) Soweit in dieser Eingabe Strafklage gegen Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller erhoben wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht zur Behandlung der Strafklage nicht zuständig ist. Die Strafklage müsste bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. 
 
b) Im Übrigen ist auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten, weil sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise entspricht. Nach dieser Vorschrift muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochte- nen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, er lehne den Entscheid vom 20. Oktober 2000 ab. Er nennt weder die wesentlichen Tatsachen noch legt er dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Ausstandsentscheid verletzt worden sein sollen. 
 
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. November 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: