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«AZA 7» 
U 298/99 Gi 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
Urteil vom 30. November 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor Herzog, Wesemlinstrasse 71, Luzern, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
 
A.- Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Nachachtung eines Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. November 1996 ergänzende medizinische Abklärungen getroffen hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 2. September 1997 den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die 1994 gemeldeten 
Beschwerden erneut ab. Dabei hielt sie fest, dass weder ein Zusammenhang zwischen dem Sportunfall von 1976 und den geklagten Beschwerden im rechten Fussgelenk mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen noch die Beschwerden in der rechten und linken Hand als unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden können. Der Versicherte erhob hiegegen Einsprache und machte geltend, die Fussgelenkbeschwerden seien sehr wohl Folge des Unfalles von 1976, was ihm mehrere Ärzte bestätigt hätten, zudem leide er seither unter Brückensymptomen. Die SUVA bestätigte jedoch mit Einspracheentscheid vom 18. November 1997 ihren Standpunkt. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Juni 1999 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 360 Erw. 4a; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (RKUV 1996 Nr. U 252 S. 191 ff., 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b, vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). 
 
b) Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d). 
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung wiederum ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweis; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2). Da es sich beim Erfordernis eines erneuten natürlichen Kausalzusammenhanges um eine anspruchsbegründende Tatfrage handelt, liegt die diesbezügliche Beweislast insofern beim Versicherten, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Lasten ausfällt (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ferner ist zu beachten, dass umso strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt gesundheitlicher Störungen ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c). 
 
2.- Nach eingehender und sorgfältiger Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. vor allem den vierten Bericht des Kantonsspitals B.________ vom 26. Juni 1997, welcher sich anders als die früheren Atteste vom 23. Januar, 6. und 21. Februar 1995 substanziiert zur Kausalitätsfrage äussert) ist das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1976 und den erst 18 Jahre später aufgetretenen Beschwerden am rechten Fussgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Es stützte sich dabei auf die schlüssigen und umfassenden Berichte der SUVA-Kreisärzte Dr. med. S.________ vom 7. Juli 1995 und Dr. med. X._______ vom 22. August 1997 und 12. Januar 1999 ab. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorbringt, was den Entscheid der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere ist der Hinweis auf das Gutachten des Servizio accertamento medico in Bellinzona vom 10. Juni 1998 nicht geeignet, das vorinstanzliche Ergebnis in Zweifel zu ziehen, da es sich zur Kausalität zwischen dem Sportunfall von 1976 und den jetzigen Fussgelenkbeschwerden nicht äussert. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, seit 1976 bestehenden, Brückensymptome konnten nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen nachgewiesen werden. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: