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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 399/04 
 
Urteil vom 30. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 13. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1968 geborenen, an einem Status nach Epilepsie im Kleinkindesalter und schwerem frühinfantilem psychoorganischen Syndrom (POS) leidenden P.________ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des St. Gallens vom 22. Oktober 1986 rückwirkend ab 1. August 1986 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nach mehrmaliger revisionsweiser Bestätigung der Rente leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau - die Versicherte hatte im Mai 1996 geheiratet - erneut ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen u.a. die Verhältnisse im Haushalt abgeklärt wurden (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 26. März 1997). Gestützt darauf kam die Verwaltung zum Schluss, dass die bisherige Rente auch weiterhin auszurichten sei (Mitteilung vom 29. Dezember 1997 bezüglich des Beschlusses vom 22. Dezember 1997) und sprach der Versicherten, nachdem diese im September 2000 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 - zu ihrer eigenen Rente - eine halbe einfache Kinderrente zu. 
A.b Anlässlich einer im Dezember 2002 erneut angehobenen Überprüfung des Rentenanspruchs zog die IV-Stelle wiederum Angaben der Versicherten bei ("Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 18. Februar 2003) und holte einen Haushaltsbericht (vom 7. Mai 2003) ein. Auf dieser Grundlage hob sie die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 18. Juni 2003 zum 31. Juli 2003 auf. Sie ging dabei von einer Einschränkung im auf 12 % veranschlagten Erwerbsanteil von 34,11 % sowie einer solchen im Haushalt von 5 % aus, woraus eine gewichtete Gesamtinvalidität von 8,49 % resultierte (0,12 x 34,11 % + 0,88 x 5 %). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. September 2003). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente per 1. Dezember 2002 beantragt worden war, hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 1. September 2003 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. August 2003 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Entscheid vom 13. Mai 2004). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherten ab 1. August 2003 lediglich eine Viertelsrente zustehe. 
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der erstmaligen Rentenzusprechung (Verfügung vom 22. Oktober 1986) und dem Einspracheentscheid vom 1. September 2003 (Bestätigung der auf den 31. Juli 2003 verfügten Aufhebung der halben Rente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bisherigen Rente rechtfertigt. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dies verneinen, erachtet die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Zusprechung einer Viertelsrente für angemessen. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, u.a. die Mitteilung vom 29. Dezember 1997 bezüglich des Beschlusses vom 22. Dezember 1997 sowie die Verfügung vom 25. Oktober 2000 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), insbesondere die diesbezügliche Sonderregelegung für geburts- oder frühinvalide Versicherte (Art. 26 Abs. 1 IVV), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV; in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum zwar nicht der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin, wohl aber der für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode massgebliche hypothetische Sachverhalt wesentliche Änderungen erfahren hat, indem die bis Ende 1995 vollzeitig als Haushaltshilfe tätig gewesene Versicherte auf Grund ihrer familiären Situation (1996: Heirat, Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton; 2000: Kind) aktuell ohne Gesundheitsschädigung nurmehr teilerwerbstätig wäre und damit die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). Nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % - so Vorinstanz und Versicherte - oder lediglich zu 50 % einer erwerblichen Tätigkeit nachginge, wie die Beschwerde führende IV-Stelle geltend macht. 
3.1 Die Statusfrage bestimmt sich auf Grund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind praxisgemäss die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung oder - seit Einführung des Einspracheverfahrens durch das ATSG auch im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich (Art. 52 ATSG, Art. 10 ff. ATSV) - des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2 Die Vorinstanz hat mit überzeugender und einlässlicher Begründung dargelegt, dass hinsichtlich der Statusfrage weder auf die anlässlich der beiden Haushaltsabklärungen erhobenen Angaben (vgl. die Berichte vom 26. März 1997 und 7. Mai 2003) noch die im Fragebogen vom 18. Februar 2003 enthaltenen Aussagen abgestellt werden kann. Richtig erwogen wurde im kantonalen Entscheid insbesondere, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges grundsätzlich nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, bei welcher - wie im Falle der Beschwerdegegnerin - bereits im Kindesalter Unterbegabung, Sprachentwicklungsstörung sowie Epilepsie festgestellt wurden, die deshalb eine Hilfsschule sowie anschliessend eine durch die Invalidenversicherung finanzierte einjährige Haushaltsschule besuchte und in der Folge auch im Rahmen von ihren Leiden angepassten Tätigkeiten stets der Anleitung, Aufsicht und zusätzlichen Betreuung bedurfte. Vor diesem Hintergrund dürfte es der Versicherten, da nie selber erlebt, schwer fallen, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit primär die konkreten Lebensumstände, wie sie sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 1. September 2003) darstellten. 
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin arbeitete bis Ende 1995 vollzeitlich als Haushaltshilfe. Nach der Heirat im Mai 1996 suchte sie bis zur Geburt ihres Sohnes im September 2000 eine Teilzeitstelle, welche sie aus wirtschaftlichen Gründen jedoch nicht fand. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass ihr Ehemann ihr auch nach der Geburt des gemeinsamen Kindes gelegentlich eine Arbeitsmöglichkeit zu beschaffen versuchte zur finanziellen Unterstützung des unstreitig eher niedrigen Familieneinkommens (Fr. 4425.- brutto [einschliesslich Kinderzulagen] monatlich im Jahre 2003). 
3.2.2 In sorgfältiger Würdigung der gesamten Verhältnisse ist das kantonale Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkungen neben der Führung des Dreipersonen-Haushalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von ca. 60 % nachginge. Dem kann beigepflichtet werden, zumal es sich dabei von der Natur der Sache her stets um eine Ermessenseinschätzung handelt, von welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen seiner Ermessenskontrolle nur auf Grund triftiger Gründe abweicht (Art. 132 lit. a und Art. 104 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist nicht einsehbar, weshalb es wahrscheinlicher sein sollte, dass die Versicherte ihr dreijähriges Kind nur zweieinhalb und nicht drei Tage einer Kinderkrippe anvertrauen sollte, bleibt sich der zeitliche Aufwand (Bringen und Holen des Kindes etc.) doch derselbe. Zudem bestünden, wie die Beschwerdegegnerin letztinstanzlich ausführt, zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte. Das Argument, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 60 % sei trotz des eher geringen Einkommens des Ehegatten nicht erforderlich, erscheint insofern nicht stichhaltig, als stets relativ sein dürfte, was für eine "angemessene Lebensführung" einer Familie als ausreichend erachtet wird. Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'500.- jährlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. Erw. 4.1 hiernach) ergäbe eine um 10 % erhöhte Teilzeittätigkeit eine Lohnsteigerung von über Fr. 500.- im Monat, welche - gerade bei nicht allzu hohen sonstigen Einkommenszuflüssen - doch genug Anreiz für eine halbtägige Heraufsetzung des Arbeitspensums bilden dürfte. Selbst wenn im Übrigen den von der IV-Stelle vorgebrachten Einwendungen eine gewisse Begründetheit nicht abzusprechen wäre, stellten diese jedenfalls keine ausreichenden Gründe dar, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Ebenso wenig sind ferner angesichts der Betreuungsaufgaben, der Führung eines dreistöckigen 6-Zimmer-Einfamilienhauses sowie der Aussagen der Beschwerdegegnerin selber genügende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass - jedenfalls im hier relevanten Beurteilungszeitpunkt - ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine über ein 60 %-Pensum hinausgehende ausserhäusliche Beschäftigung aufgenommen worden wäre. 
4. 
4.1 Vorinstanz und Beschwerdeführerin erkannten richtig, dass die Versicherte durch ihr Geburtsgebrechen daran gehindert worden ist, zureichende berufliche Erkenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, und stellten daher zur Ermittlung des Einkommens, welches die 1968 geborene Beschwerdegegnerin als Gesunde zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), auf Art. 26 Abs. 1 IVV ab. Als Ausgangswert sind demzufolge für 2003 100 % des für die Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen massgebenden durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens von Fr. 69'500.- einzusetzen (AHI 2003 S. 58 f.), woraus - in Berücksichtigung eines 60 %-Pensums - ein Valideneinkommen von Fr. 41'700.- resultiert. Nicht beanstandet wird sodann zu Recht der im kantonalen Entscheid der Bestimmung des Einkommens, das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbar wäre (Invalideneinkommen), zugrunde gelegte Betrag von Fr. 12'480.- (Fr. 960.- x 13). Dieser entspricht dem im Jahre 1995 tatsächlich erzielten Verdienst an der letzten Arbeitsstelle (Arbeitgeberbericht der Garage K.________ vom 12. Juni 1995), welche eine im Hinblick auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Versicherten optimale Verwertung ihrer Arbeitskraft als Haushaltshilfe gewährleistete und deren Entgelt daher - umgerechnet auf eine 60 %-Beschäftigung und in Berücksichtigung der bis 2003 eingetretenen nominellen Entwicklung der Löhne weiblicher Arbeitnehmerinnen im Dienstleistungssektor (1996: 1,2 %; 1997: 0,5 %; 1998: -0,1 %; 1999: 0,8 %; 2000: 1,2 %; 2001: 1,8 %; 2002: 2,1 %; 2003: 1,6 % [Lohnentwicklung 1997, Tabelle T1.3, Nominallohnindex, Frauen, 1994-1997, Abschnitt M,N,O; Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt M,N,O; für 2003: Die Volkswirtschaft, 11/2004, S. 87, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Total Frauen]; BGE 129 V 408) - als massgeblicher Invalidenlohn in Höhe von Fr. 8195.70 einzustufen ist. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich eine Erwerbsunfähigkeit von 80,35 %. 
4.2 Zu keinen Einwendungen Anlass gibt alsdann auch die gemäss Abklärungsbericht vom 7. Mai 2003 auf gesamthaft 5 % geschätzte Einschränkung im Haushalt. 
Die Gesamtinvalidität beläuft sich folglich unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche auf 50 % (0,6 x 80,35 % + 0,4 x 5 %; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121), sodass der Beschwerdegegnerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten ist. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. November 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: