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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 724/05 
 
Urteil vom 30. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
F.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner 
 
(Entscheid vom 14. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 14. September 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der S.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 30. Mai 2005 ab. Es gewährte ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und richtete dem als Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt F.________ zu Lasten des Gerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1100.- aus. 
B. 
Rechtsanwalt F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren sei auf Fr. 1966.- festzusetzen; eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Da es beim Streit über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht um Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3. 
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f dieser Bestimmung vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist Art. 85 Abs. 2 lit. f Sätze 1 und 2 AHVG aufgehoben worden, der unter dem früheren Recht nach alt Art. 69 Satz 2 IVG im Rahmen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar war. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass die zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist (Bbl 1999 V 4627; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 86 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, La LPGA - les règles de procédure judiciaire, in: Kahil-Wolff (Ed.), La partie générale du droit des assurances sociales, Institut de recherches sur le droit de la responsabilité civile et des assurances, Colloque de Lausanne 2002, S. 32 und 34; derselbe, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: Haftung und Versicherung HAVE, Heft 5/2002, S. 333 f.). 
4. 
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG, Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 92). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Dies gilt auch für die Bemessung der Parteientschädigung an die obsiegende Partei (BGE 117 V 405). 
4.2 Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000, Erw. 2b in fine). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) steht dem erstinstanzlichen Gericht bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211). 
5.2 Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [nachfolgend: EVG-Tarif]; SR 173.119.2). 
5.3 Mit Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die relativ weite Bandbreite, innerhalb der die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder eine Parteientschädigung je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei festgesetzt werden kann, auf Fr. 160.- bis Fr. 320.- (inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich seitherige Teuerung) pro Arbeitsstunde beziffert. Daran hat sich seither nichts geändert (SVR 2002 Arbeitslosenversicherung Nr. 3 S. 6 Erw. 4b; in Anwaltsrevue 6/2002 S. 15 f. publiziertes Urteil H. vom 26. Oktober 2001, I 50/01; Urteile L. vom 22. September 2004, I 322/04, und A. vom 11. März 2004, U 349/03). 
5.4 Das kürzlich ergangene Urteil BGE 131 V 153 hat keinen Einfluss auf die eben dargelegte Praxis zur Bemessung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Beschwerdeverfahren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hier erkannt, dass mit Art. 37 Abs. 4 ATSG auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand positivrechtlich statuiert wurde, welcher BGE 125 V 408, soweit das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren betreffend, in dem Sinne entkräftet (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz 22), als nunmehr die Höhe der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im Administrativverfahren (sinngemäss) nach Bundesrecht zu bestimmen ist (Urteil J. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 6.1 mit Hinweis), während insbesondere für die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 61 lit. f ATSG) im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels bundesrechtlicher Grundlage - wie bisher (vgl. BGE 125 V 409 Erw. 3a in fine mit Hinweis) - kantonales Recht massgebend ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 86 und 92 mit Hinweisen). Auch unter der Herrschaft des ATSG bleiben Unterschiede zwischen der bundesrechtlich und der kantonalrechtlich geregelten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zulässig, soweit Kantone für den Armenanwalt eine tiefere, den bundesrechtlichen Mindestansatz für Parteientschädigungen unterschreitende Abgeltung vorsehen dürfen (BGE 122 I 3 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese auf kantonaler Ebene bestehenden Unterschiede beruhen auf der verfassungsmässigen (vgl. Art. 3 BV) Organisations- und Verfahrenshoheit der Kantone (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 21 Rz 55 f.; vgl. auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 302 ff.). Im Rahmen der zwischen den Kantonen sowie den Kantonen und dem Bund bestehenden Unterschiede in der Bemessung des Honorars des Armenanwalts und der Parteientschädigung ist nach dem Gesagten mit Blick auf Erwägung 6.2 des Urteils J. vom 29. März 2005, I 385/04, klarzustellen, dass die Berücksichtigung der unterschiedlichen kantonalen Anwaltskostenstrukturen oder der voneinander abweichenden kantonalen Anwaltsgebührenregelungen bei der Entschädigungsbemessung - auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Art. 2 Abs. 1 Ingress Satz 1 des EVG-Tarifs - durchaus Bestandteil der bundesrechtlich eröffneten Ermessensbetätigung bildet. 
6. 
6.1 Gemäss § 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz vom 27. Januar 1975 (nachfolgend: Gebührentarif; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Schwyz [SRSZ] 280.411) beträgt das Honorar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Fr. 300.- bis Fr. 7000.-. Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist das Honorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Gebührentarif). Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Satz 2). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter werden 80 % des ordentlichen Honorars nebst Auslagen vergütet (§ 5 Gebührentarif). 
6.2 Mit Kostennote vom 18. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 10,3 Stunden sowie Auslagen von Fr. 71.- geltend. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,6 %, kam er auf eine Entschädigung von Fr. 1966.-. Die Vorinstanz erachtete solche Kosten als unangemessen hoch. Sie begründete es damit, die Beschwerdeschrift umfasse knapp 8 Seiten und mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt könne von einem eher einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stelle. Insbesondere seien keine umfangreiche rechtliche Abklärungen notwendig gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Anwalt die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten habe, weshalb sein Aufwand für die Abfassung der Beschwerde entsprechend tiefer ausgefallen sei. So stimme die Beschwerde auch teilweise mit der Beschwerdeschrift im Einspracheverfahren überein. Deshalb setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest und ging dabei von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand von rund 6 Stunden aus. 
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, der von ihm verlangte Stundenansatz von Fr. 170.- zuzüglich Mehrwertsteuer sei im Kanton Schwyz bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen üblich. Der geltend gemachte Aufwand von 10,33 Stunden sei nicht unangemessen und die Auslagen von Fr. 76.40 seien ausgewiesen. Die zugesprochene Entschädigung sei willkürlich festgesetzt. Sie stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendig gewesenen anwaltlichen Bemühungen und verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl. Sie beruhe auf schlichtweg realitätsfremden Annahmen, und nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis sei unhaltbar. 
6.4 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, bei einem Honorar von Fr. 1023.60 und einem Arbeitsaufwand von ungefähr 6 Stunden ergebe sich ein Stundenansatz von zirka Fr. 170.- inkl. Mehrwertsteuer. Bei diesem Ansatz sei der gestützt auf Art. 5 des kantonalen Gebührentarifs (vgl. oben Erw. 6.1) bei unentgeltlicher Rechtsvertretung vom ordentlichen Honorar vorzunehmende Abzug von 20 % bereits berücksichtigt. Unter Einbezug der gesamten, im angefochtenen Entscheid schon angegebenen Umstände sei weder dessen Begründung noch das Ergebnis willkürlich. Die ausgerichtete Entschädigung sei angemessen und nicht als unhaltbare Ermessensbetätigung zu qualifizieren. 
7. 
Das kantonale Gericht ging mit der Bemessung der Entschädigung zwar eher an die untere Grenze des ihr für die Festsetzung von Anwaltshonoraren zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes (vgl. oben Erw. 5), unterschritt diesen aber nicht. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geleisteten anwaltlichen Bemühungen erscheint sie nicht derart rechtsfehlerhaft, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht werden könnte. Dabei ist vorab ausschlaggebend, dass der Anwalt die Versicherte wenige Monate zuvor bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte. Deshalb konnte sein Aufwand für die Abfassung der Beschwerde entsprechend tiefer ausfallen. Zudem war er im Einspracheverfahren für seine Bemühungen von der Ausgleichskasse bereits mit Fr. 1389.00 entschädigt worden. Zusammenfassend hat somit die Vorinstanz bei der Festsetzung des streitigen Honorars kein Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG). 
8. 
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen nicht der Kostenpflicht, weshalb grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5, 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: