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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.177/2006 /blb 
 
Urteil vom 30. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Mietzinssperre, Verfügungsbeschränkung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 18. September 2006 (RK2 2006 58). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 19. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch und die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ AG geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde, 
 
in die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
 
dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Verfügungsbeschränkung die im Eigentum der Y.________ AG stehende Liegenschaft L.________ in S.________ betraf und die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ AG durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht beschwert sei, und dass im Übrigen die materiellen Anträge unzulässig seien, 
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - weder durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen noch von der Verfügungsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei, 
dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der Y.________ AG und der Z.________ AG erhoben werden sollte, nicht eingetreten werden kann, da diese am kantonalen Verfahren nicht beteiligt waren und ihnen die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzusprechen ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zu angefochtenen Verfügungen des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wären, 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
 
dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: