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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_832/2009 
 
Urteil vom 30. November 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
Stadt Zürich, vertreten durch Support Sozial-departement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2009, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch u.a. die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf verschiedene Verfassungsartikel (Art. 9, 29 Abs. 2, 115 und 189 Abs. 1 lit. e BV sowie Art. 111 KV/ZH) und auf die - in diesem Zusammenhang irrelevante - Verletzung des rechtlichen Gehörs (zufolge angeblich ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheides) nichts ändern, 
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr insbesondere darauf be- schränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall ge- troffene Anwendung kantonalen Rechts - u.a. § 21 und § 24 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) bzw. der als kantonale Regelungen zur Anwendung gelangenden SKOS-Richtlinien - als unrichtig resp. rechtswidrig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann, 
dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weitere Frage, ob die Beschwerdeschrift ein rechtsgenügliches Begehren enthält (BGE 133 III 489 E. 3 f. S. 489 f. mit Hinweisen), nicht näher eingegangen zu werden braucht, 
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. November 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz