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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_591/2010 
 
Urteil vom 30. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirk Küssnacht, vertreten durch das Bezirkssteueramt Küssnacht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 8. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 16. Oktober 2009 pfändete das Betreibungsamt A.________ im Rahmen mehrerer Betreibungen den im Namen des Betreibungsschuldners Z.________ in Verkehr gesetzten Personenwagen Audi A6 Allroad 3.0 TDI mit einem Schätzwert von Fr. 40'000.--. Eine dieser Betreibungen betrifft eine Forderung des Bezirks Küssnacht über Fr. 16'330.95. X.________ behauptete in der Folge, Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs zu sein, was vom Bezirk Küssnacht bestritten wurde. 
 
B. 
Am 24. November 2009 erhob X.________ beim Bezirksgericht Küssnacht Klage gegen den Bezirk Küssnacht und verlangte die Feststellung seines Eigentums am gepfändeten Fahrzeug. Am 22. März 2010 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
 
C. 
Mit Berufung vom 12. April 2010 beantragte X.________ sinngemäss die Feststellung des Eigentums am strittigen Fahrzeug und dessen Entlassung aus der Pfändung. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung mit Urteil vom 8. Juni 2010 ab. 
 
D. 
Am 26. August 2010 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung, die Feststellung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, sowie die Entlassung desselben aus der Pfändung. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG), wobei die massgebliche Streitwertgrenze überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig. 
 
1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtssuchende Partei muss dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Betreibungsschuldner Z.________ habe das Eigentum am strittigen Fahrzeug unbestrittenermassen von der Y.________ AG gestützt auf einen Kaufvertrag vom 14. August 2007 durch Besitzübertragung erworben. Es hat danach untersucht, ob der Beschwerdeführer Eigentum vom Betreibungsschuldner erworben hat. Der Beschwerdeführer habe hiezu den zwischen ihm und Z.________ am 10. Oktober 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag angerufen, welcher unter anderem folgende Klausel enthält: 
 
"Das Eigentum am Audi bleibt bei Herrn X.________ als Darlehensgeber und dient als Sicherheit für das gewährte Darlehen bis das Darlehen vollständig zurückbezahlt ist." 
 
Das Kantonsgericht hat als Mittel der Besitzübertragung ein im Darlehensvertrag enthaltenes Besitzeskonstitut erwogen, und zwar in der Form des sog. antizipierten Besitzeskonstituts, da das Fahrzeug erst nach Abschluss des Darlehensvertrags an Z.________ geliefert worden sei. Da die Übereignung mittels Besitzeskonstituts aber vorliegend die Sicherung einer Forderung bezwecke und Dritte benachteilige, könne die Vereinbarung den Betreibungsgläubigern gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB nicht entgegengehalten werden. Daran ändere der Vergleich mit Leasinggeschäften nichts, denn auch bei solchen sei je nach konkreter Ausgestaltung die Sicherungsübereignung wegen Umgehung des Faustpfandprinzips unwirksam. Schliesslich sei das Vorliegen eines anderen Traditionssurrogates (Besitzanweisung, longa manu traditio) nicht erkennbar. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht nach wie vor geltend, er sei mit der Kaufpreiszahlung durch Z.________, welcher dazu den zuvor übergebenen Darlehensbetrag verwendet habe, Eigentümer des Autos geworden. Er (der Beschwerdeführer) sei wie ein Leasinggeber zu behandeln und die gegenteilige Beurteilung sei rechtsungleich. 
 
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer dabei nicht genügend auseinander. Zur Besitzübertragung als Voraussetzung des Eigentumserwerbs am Fahrzeug äussert er sich gar nicht. Er erörtert hingegen die Rechtsnatur von Leasingverträgen, als welchen er den fraglichen Darlehensvertrag verstanden wissen will, bezeichnet es als absurd, Leasingverträge als Umgehung des Faustpfandprinzips zu beurteilen und eine Gläubigerbenachteiligung liege auch nicht vor. Diese Ausführungen bleiben jedoch allgemein, gehen nicht auf den konkret zu beurteilenden Vertrag ein und ermangeln einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Faustpfandprinzip und zur Gläubigerbenachteiligung. Letztere wird ohne weitere Begründung in Abrede gestellt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer auch, dass die Vorinstanz keineswegs allen Leasingverträgen die Wirksamkeit versagt hat, sondern die Sicherungsübereignung an den Leasinggeber nur in bestimmten Einzelfällen als unwirksam erachtet hat (vgl. dazu auch BGE 119 II 236 E. 5 S. 240 f.). Auf den zu beurteilenden Einzelfall geht der Beschwerdeführer aber wie gesagt nicht ein. Der Rüge der rechtsungleichen Behandlung kommt vorliegend keine erkennbare eigenständige Bedeutung zu, abgesehen davon, dass die Darlegungen erst recht den gesteigerten Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht zu genügen vermögen. Somit kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Zingg