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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_823/2011 
 
Urteil vom 30. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Mitteilung im Rahmen einer bereits vollzogenen Lohnpfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Schreiben des Betreibungsamtes Y.________ vom 12. Oktober 2011 nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Beschwerde mit der dreifachen Begründung verneinte, erstens berufe sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen zulässigen Beschwerdegrund, zweitens richte sich die Beschwerde nicht gegen eine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern lediglich gegen eine deklaratorische Mitteilung über die Einreihung der Gläubiger in die jüngste Pfändungsgruppe, drittens fehle es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil diese nichts anderes als das bereits mit Verfügung vom 19. September 2011 Angeordnete verlange, nachdem sodann die Beschwerdeführerin genau die gleichen Rügen erhebe, die sie schon gegen die Verfügung vom 19. September 2011 erhoben habe, erweise sich die erneute Beschwerdeführung gegen die rein deklaratorische Mitteilung des Betreibungsamtes als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin nebst der Gebühr von Fr. 500.-- eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, was auch für die pauschalen Vorbringen gegen die Verfahrensbusse und die Behauptung der angeblichen Befangenheit der kantonalen Behörde gilt, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann