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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_581/2017  
 
 
Urteil vom 30. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 20. Juni 2017 (VBE.2017.103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1966, bezog mit Wirkung ab 1. April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 19. Januar 2001). Mit Revision vom 20. September 2002 ermittelte die IV-Stelle (nach orthopädischer Abklärung im Spital B.________) neu einen Invaliditätsgrad von 69 %. Dieser basierte insbesondere darauf, dass wegen Rückenbeschwerden eine leichte, sitzende Verweistätigkeit nicht über längere Zeit möglich sei, weshalb als Invalideneinkommen der Lohn für eine 40%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer sehr leichten Tätigkeit eingesetzt wurde. Am 17. April 2004 verfügte die IV-Stelle infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente. Diesen Rentenanspruch bestätigte sie 2008 und 2011. 
Im Rahmen eines im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle (u.a.) eine bidisziplinäre Expertise bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, Bern (fortan: SMAB; Gutachten vom 9. Juni 2016 in den Fachbereichen Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie), ein. Gestützt darauf ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und verfügte am 14. Dezember 2016 die Aufhebung der Rente (Invaliditätsgrad von 0 %). 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 und die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2016 seien aufzuheben, und ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und während deren Durchführung eine ganze Rente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Revision (Art. 17 ATSG) sowie zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach langjährigem Rentenbezug (vgl. etwa Urteile 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1, in: SVR 2011 IV S. 73 Nr. 220; 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.3. 
Zu wiederholen ist, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenzusprache, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte in sorgfältiger und umfassender Würdigung der Aktenlage fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 20. September 2002 (Datum der letzten umfassenden Rentenüberprüfung) und dem 14. Dezember 2016 (Datum der rentenaufhebenden Verfügung, vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 71 E. 3.2.2 S. 75 ff.; Urteil 9C_582/2017 vom 14. November 2017 E. 4) in somatischer Hinsicht massgeblich verändert habe. Aufgrund der klinischen Befunde in der SMAB-Begutachtung - u.a. keine Angabe von Druckschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mehr; markant verringerter Finger-Boden-Abstand - sei die gutachterlich beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands ("bestehen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr aufgrund von Rückenbeschwerden") mit nunmehr uneingeschränkter Lendenwirbelsäule gut nachvollziehbar.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer dem lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, übt er appellatorische Kritik, die nicht zu hören ist (vgl. z.B. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Ungerechtfertigt ist sodann sein an die Vorinstanz gerichteter Vorwurf, ihre Feststellung bezüglich in der SMAB-Begutachtung nicht mehr angegebener Druckschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei unzutreffend. Diese Aussage findet sich - wie in der vorinstanzlichen E. 4.2.2 referenziert - auf S. 7 des orthopädisch-traumatologischen Fachgutachtens.  
Der Versicherte moniert weiter, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es aus der vermeintlich unzureichenden Behandlung seiner Rückenschmerzen geschlossen habe, ein Rückenleiden bestehe nicht (mehr). Mit seinem Verweis auf regelmässigen Schmerzmittelkonsum sowie das Fehlen von Aggravationstendenzen vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich wäre (E. 1 vorne). Beide Elemente wurden bereits im Gutachten der SMAB berücksichtigt, auf welches das kantonale Gericht abstellte. 
Dass schliesslich die Gutachter der SMAB retrospektiv seit 1998 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 bis 100 % attestierten, stellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Beweiswert ihrer Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zum aktuellen Leistungsvermögen nicht entscheidend in Frage. Ausschlaggebend ist, dass nach dem Gesagten eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung - weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig - festgestellt ist, und damit der Rentenanspruch revisionsweise umfassend überprüft werden durfte (E. 2 Abs. 2). 
Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anpassung an die Behinderung. Offen bleiben kann auch, ob und inwieweit hier ein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gegeben ist bzw. ein Wiedererwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorliegt (vgl. Urteil 9C_24/2017 vom 4. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Zum geltend gemachten Anspruch auf Durchführung von beruflichen Massnahmen vor Aufhebung der Rente erwog die Vorinstanz, es habe seit der Rentenzusprache im Januar 2001 bzw. seit der Revision vom September 2002 eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Bemühungen um deren Verwertung seien nicht ersichtlich; die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Dabei seien erwerbliche Ressourcen vorhanden, habe doch der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren - nach eigener Angabe gegenüber der psychiatrischen Gutachterin der SMAB - 18 Bücher geschrieben, wovon zwölf in seiner Heimat publiziert worden seien. Demnach sei die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt und der Verzicht der IV-Stelle auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Der Versicherte wendet hiegegen im Wesentlichen ein, beim Bücherschreiben handle es sich um eine legitime Form der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, wobei aber die dabei entfalteten Fähigkeiten berufliche Massnahmen nicht obsolet machen würden. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer legt selbst sinngemäss dar, bei der Schriftstellerei handle es sich um ein Hobby und um einen "brotlosen Beruf": Insofern als der schriftstellerischen Tätigkeit nach eigener Darstellung die subjektive und objektive Gewinnstrebigkeit fehlt (vgl. Urteil 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.3.3), ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wurde. Das kantonale Gericht verfiel weiter nicht in Widersprüche, wenn es davon ausging, dass die Betätigung als Schriftsteller für vorhandene erwerbliche Ressourcen spreche (vgl. zu deren Bedeutung mit Bezug auf die Selbsteingliederung Urteil 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.3), können solche doch auch durch ein Hobby aufgebaut oder aufgezeigt werden. Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich jahrelang um Arbeit bemüht und damit seinen Eingliederungswillen nachgewiesen haben soll, wie er dies erstmals vor Bundesgericht behauptet, ist - soweit als neue Tatsachenbehauptung überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - durch nichts belegt.  
Für nicht invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (Urteil 8C_393/2016 vom 25. August 2016, E. 3.7). War dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit spätestens seit September 2002 zumutbar, und ist die berufliche Integration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben, besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald