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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_28/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2022 (6B_390/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 11. November 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.--. Zudem ordnete es gegen ihn die Verwahrung an. 
 
B.  
Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist einerseits sowie mangels gültiger Prozessvollmacht des Rechtsvertreters andererseits nicht ein. A.________ bzw. dessen Bevollmächtigter nahm das Urteil am 23. August 2022 in Empfang. 
 
C.  
Mit Eingaben vom 4. und vom 19. September 2022 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids und die Beurteilung seiner Beschwerde vom 17. Mai 2022 in der Sache. Eine frühere Eingabe von A.________ datiert vom 25. August 2022. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften, namentlich mit Ausnahme der Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Eine Revision aus anderen Gründen als der in Art. 124 Abs. 1 lit. a-c BGG genannten ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens zu beantragen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Die Gerichtsferien sind im Revisionsverfahren beachtlich (BGE 142 III 521 E. 2.2). 
Die Eingaben des Gesuchstellers vom 4. und vom 19. September 2022 (Poststempel vom 5. bzw. 21. September 2022) sind als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 entgegenzunehmen. Das Gesuch wurde fristgerecht eingereicht, nachdem das Urteil vom 27. Juli 2022 dem Gesuchsteller bzw. einer von diesem bevollmächtigten Person am 23. August 2022 eröffnet wurde. Weiterungen zur Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2022 (Poststempel 26. August 2022), in welcher dieser sinngemäss um eine - unzulässige (Art. 100 BGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - Fristerstreckung von 25 Tagen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs ersucht, erübrigen sich. 
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Begründungsanforderungen gelten auch für Laienbeschwerden (vgl. Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1 in fine). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2).  
 
2.2. Der Gesuchsteller verkennt diese Grundsätze. Wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 6B_390/2022 verlangt er eine erneute Wiederherstellung der ursprünglichen Beschwerdefrist. In Erwägung 6 des mit Revisionsgesuch angefochtenen Urteils wurde jedoch bereits ausführlich begründet, weshalb eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Ebenfalls wurde in Erwägung 5 eingehend dargelegt, weshalb kein Prozessbeistand nach Art. 41 Abs. 1 BGG bestellt worden ist. Beim Revisionsgesuch des Gesuchstellers handelt es sich letztlich um ein Gesuch um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, auf das von vornherein nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
Das Revisionsgesuch erweist sich als unzulässig. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément