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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_993/2010 
 
Urteil vom 30. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 28. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen in hinreichender Weise auseinandersetzt; die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift entspricht einerseits (S. 2-4) wortwörtlich der schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereichten Beschwerde, und sie begnügt sich anderseits (S. 4 i.f.) damit, nach der Wiedergabe des wie vor Vorinstanz eingereichten gleichen Textes einen kurzen Absatz zur Beweisführung bzw. -würdigung hinzuzufügen, ohne in konkreter und genügend substanziierter Weise darzulegen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran auch der blosse Hinweis auf das anwendbare "Beweismass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren" ebenso wenig etwas ändert wie der Verweis auf die vorinstanzlichen "Rechtsschriften und Akten", welche praxisgemäss ungenügend sind (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; s.a. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 und 56 f. zu Art. 42 BGG mit weiteren Hinweisen), 
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Dezember 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz