Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1185/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Advokatur Aussersihl, 
Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.  
 
Gegenstand 
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, vom 3. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich schrieb am 8. August 2014 das von Rechtsanwältin B.________ eingeleitete Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Wahrung ihrer Honoraransprüche gegenüber A.________ ab, nachdem dieser erklärt hatte, dass er sie diesbezüglich von ihrer Geheimhaltungspflicht entbinde. A.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde am 3. November 2014 abwies: Der Abschreibungsbeschluss und die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- seien rechtens, auch wenn A.________ nur gemeint habe, seine Anwältin für ein Aufsichtsverfahren gegen sie selber vom Geheimnis zu befreien; die Frage der Befreiung zur Eintreibung der Honorarforderung bilde nicht Verfahrensgegenstand und müsse durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neu) geprüft werden, nachdem die Aufsichtskommission Rechtsanwältin Zihlmann gerade nicht vom Anwaltsgeheimnis befreit und das Verfahren abgeschrieben habe und A.________ auf seine Zustimmung zurückgekommen sei. 
 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, seine Anwältin "auf keinen Fall" von der Geheimhaltungspflicht zu befreien; alle Kosten und Gerichtsgebühren seien aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,  inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Mandatsführung seiner Anwältin und macht geltend, dass er dieser gegenüber selber über eine Forderung verfüge. Er verkennt, dass diese Problematik vor Bundesgericht nicht Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz hat erklärt, dass der Abschreibungsbeschluss des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte kein Recht verletzt habe und die Frage der Befreiung (noch) nicht Verfahrensgegenstand bilde. Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.  
 
3.  
 
3.1. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hätte dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen; es kann indessen davon abgesehen werden, solche zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar