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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1296/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Begründung und Form von Rechtsmitteln (Verletzung von Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen vom 12. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. Oktober 2016 auf eine Eingabe von X.________ nicht ein, weil dieser auch innert der ihm gesetzten Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht habe. 
 
2.   
X.________ erhebt mit Eingabe vom 12. November 2016 "Einsprache" gegen den Entscheid des Obergerichts. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. 
 
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Rechtsfragen befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 12. November 2016 jedoch nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Allfällige Versäumnisse und Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Baden sind vom Bundesgericht vorliegend nicht zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held