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[AZA] 
C 337/98 Hm 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundes- 
richterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschrei- 
berin Kopp Käch 
 
Urteil vom 31. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
1. C.________, 
2. M.________, 
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
B.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Stras- 
se 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- C.________ arbeitete ab 1. Januar 1993 als Baufüh- 
rer bei der Firma X.________. Ab 10. Februar 1995 war er 
zudem Mitglied des Verwaltungsrates. Mit Schreiben vom 
12. November 1995 erklärte er seinen Rücktritt aus dem Ver- 
waltungsrat. Seine Ehefrau M.________ war im selben Unter- 
nehmen ab 1. Juli 1977 als kaufmännische Angestellte tätig. 
Über die Firma wurde am 21. Februar 1996 der Konkurs eröff- 
net. Am 29. Februar 1996 ersuchten M.________ und 
C.________ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um die 
Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Zeit ab 
1. Januar bis 20. Februar 1996. Die Arbeitslosenkasse ver- 
neinte einen solchen Anspruch mit Verfügungen vom 11. Juni 
1996. 
 
    B.- Hiegegen liessen C.________ und M.________ Be- 
schwerde erheben und beantragen, die Arbeitslosenkasse habe 
C.________ eine Insolvenzentschädigung von Fr. 23'799.45 
und M.________ eine solche von Fr. 17'174.75 zu entrichten. 
Mit Entscheid vom 26. August 1998 wies das Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen 
C.________ und M.________ beantragen, die Arbeitslosenkasse 
habe ihnen die Insolvenzentschädigung gemäss den gesetzli- 
chen Ansprüchen auszurichten; eventualiter sei die Sache 
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnah- 
me. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 
1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- 
schwerdeführer auf Insolvenzentschädigung. 
 
    2.- Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitrags- 
pflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der 
Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der 
Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenz- 
entschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs 
eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen 
zustehen. 
    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben laut 
Abs. 2 derselben Bestimmung, in Kraft seit 1. Januar 1996, 
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als 
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines 
obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei- 
dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beein- 
flussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 
    Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für 
die letzten sechs Monate (bis 31. Dezember 1995: drei Mona- 
te) des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur 
bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG (Art. 52 Abs. 
1 Satz 1 AVIG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung). 
 
    3.- Die Arbeitslosenkasse hat in ihren Verfügungen vom 
11. Juni 1996 festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mit- 
glied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin gewesen sei 
und seine Ehefrau im Betrieb mitgearbeitet habe, weshalb 
bei beiden gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG ein Anspruch 
auf Insolvenzentschädigung zu verneinen sei. 
    Nachdem die Vorinstanz einen Anspruch auf Insolvenz- 
entschädigung ebenfalls unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 2 
AVIG abgelehnt hatte, machen die Beschwerdeführer vor dem 
Eidgenössischen Versicherungsgericht geltend, dass diese 
Bestimmung erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten sei. 
    4.- Zu prüfen ist zunächst, ob das AVIG in seiner al- 
ten, bis Ende 1995 geltenden Fassung oder aber der am 1. 
Januar 1996 in Kraft getretene Art. 51 Abs. 2 AVIG anwend- 
bar ist, somit die Frage nach der intertemporalrechtlichen 
Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmung. 
 
    a) Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ord- 
nung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet 
wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen 
Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne 
ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich 
die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt 
ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und 
zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, 120 V 
329 Erw. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im 
eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so genannte 
unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht - gestützt 
auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch 
andauern - lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex 
nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei 
kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen 
grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht 
wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 271 
Erw. 4e, 122 II 124 Erw. 3b/dd, 122 V 8 Erw. 3a, 408 
Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundes- 
gesetz ausdrücklich oder sinngemäss die unechte Rückwirkung 
vor oder untersagt es eine solche, ist diese Anordnung 
gemäss Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV für den 
Richter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft 
werden. Ob einer neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die 
Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem 
Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der 
sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben 
(BGE 122 V 8 Erw. 3a mit Hinweis). 
    b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in sei- 
ner Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit jener des Bun- 
desgerichts und der Doktrin - immer wieder den intertempo- 
ralen Grundsatz bestätigt, dass der Beurteilung einer Sache 
jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die in Geltung 
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh- 
rende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte 
(vgl. BGE 125 V 128 Erw. 1, 123 V 28 Erw. 3a, 122 V 36 
Erw. 1 mit Hinweis). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, 
d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vor- 
gesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer sub- 
sumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, 
hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung 
der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, 
unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskom- 
plex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 123 V 
28 Erw. 3a; AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. Erw. 5, je 
mit Hinweisen). 
 
    c) Bei diesen Regeln handelt es sich um Richtlinien, 
die nicht stereotyp anzuwenden sind. Vielmehr entscheidet 
sich auch die Frage der intertemporalrechtlichen Geltung 
einer Norm primär nach den allgemein anerkannten Ausle- 
gungsgrundsätzen (BGE 123 V 29 Erw. 3b). 
 
    5.- a) Art. 51 Abs. 2 AVIG schliesst einen bestimmten 
Kreis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und damit von 
Versicherten im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts 
(Art. 2 Abs. 1 AVIG) vom Anspruch auf Insolvenzentschädi- 
gung aus. Demgegenüber waren die in dieser Bestimmung ge- 
nannten Personengruppen unter dem alten, bis 31. Dezember 
1995 gültig gewesenen Recht nicht grundsätzlich von der 
Anspruchsberechtigung ausgeschlossen (BGE 112 V 55; ARV 
1986 Nr. 14 S. 53; Botschaft des Bundesrates zur zweiten 
Teilrevision des AVIG, BBl 1994 I 361, 379). Diese Schlech- 
terstellung einer bestimmten Kategorie von an sich Versi- 
cherten spricht gegen die rückwirkende Anwendung des 
Art. 51 Abs. 2 AVIG in dem Sinne, dass es für die intertem- 
poralrechtliche Frage einzig auf den Zeitpunkt der Konkurs- 
eröffnung ankommen könnte. Es kommt dazu, dass das Datum 
des Konkurserkenntnisses oft von Zufälligkeiten abhängt, 
auf welche die Versicherten praktisch keinen Einfluss haben 
(vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c). Dieser Gesichtspunkt hat in 
Art. 52 Abs. 1 AVIG (in den ab 1. Januar 1992 geltenden 
Fassungen) seinen Niederschlag gefunden, indem für die 
zeitliche Bemessung der Insolvenzentschädigung nicht, wie 
unter früherem Recht, der Tag der Konkurseröffnung (vgl. 
BGE 114 V 56), sondern der Zeitpunkt der Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses massgebend ist (vgl. BGE 119 V 61 
Erw. 4b). Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wider- 
spricht es Bundesrecht, für die Frage nach der intertempo- 
ralen Geltung des Art. 51 Abs. 2 AVIG einzig auf den - mehr 
oder weniger zufälligen - Zeitpunkt der Konkurseröffnung 
abzustellen. Vielmehr sind weitere Umstände mitzuberück- 
sichtigen, insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der 
Insolvenz des Arbeitgebers, welcher nicht mit dem Konkurs 
zusammenfallen muss, und der Beendigung des Arbeitsverhält- 
nisses (BGE 114 V 59 Erw. 3d). 
 
    b) Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdefüh- 
rer per 12. November 1995 aus dem Verwaltungsrat der Ar- 
beitgeberin ausgeschieden ist, dies ungeachtet des Umstan- 
des, dass die Änderung im Handelsregister nicht eingetragen 
worden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 
bisher offen gelassen, ob es im Rahmen des Art. 51 Abs. 2 
AVIG auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts oder 
auf die Löschung im Handelsregister ankommt (unveröffent- 
lichtes Urteil G. vom 12. Mai 1998, C 404/97). Diese Frage 
ist nunmehr entsprechend der Praxis zur Haftbarkeit der 
Verwaltungsräte für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG zu 
beantworten. Eine parallele Betrachtungsweise drängt sich 
auf, weil es in beiden Bereichen um die Frage geht, bis 
wann der Verwaltungsrat tatsächlich auf die Tätigkeit der 
Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Dies ist der Zeitpunkt 
des effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, 
und nicht die Löschung im Handelsregister oder das Datum 
der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (BGE 
112 V 5 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. Forstmoser, Die aktien- 
rechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl., S. 238 Rz 769; 
Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 
AHVG, in: AJP 9/96 S. 1081; Frésard, La responsabilité de 
l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assu- 
rances sociales selon l'art. 52 LAVS, in: SVZ 1987 S. 
11). 
 
    c) Die massgebliche Einflussmöglichkeit als Verwal- 
tungsrat als wesentliches Sachverhaltselement hat sich dem- 
zufolge vorliegend vor dem 1. Januar 1996 verwirklicht. 
Ebenso haben die finanziellen Schwierigkeiten, die 
schliesslich zum Konkurs geführt haben, bereits beim Aus- 
tritt aus dem Verwaltungsrat und somit vor dem 1. Januar 
1996 bestanden, wurde doch bereits im Schreiben der I. AG 
vom 22. November 1995 erwähnt, dass möglicherweise die Bi- 
lanz der Arbeitgeberfirma hinterlegt werden müsse, und er- 
folgte die Kündigung am 28. November 1995 aus wirtschaftli- 
chen Gründen. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch in 
seinem Rücktrittsschreiben vom 12. November 1995, vom be- 
vorstehenden Verkauf der Firma gehört zu haben. Bis ins 
Jahr 1996 hinein, nämlich bis 20. Februar 1996 und somit 
bis einen Tag vor der Konkurseröffnung, dauerte indessen 
sein Arbeitsverhältnis als Bauführer. Wohl fiel demzufolge 
der Zeitraum der Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers 
ins Jahr 1995 (10. Februar bis 12. November 1995) und war 
der in Art. 51 Abs. 2 AVIG angesprochene Sachverhalt an 
sich vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossen, doch dauerten 
die Folgen, nämlich die misslichen finanziellen Verhältnis- 
se, die schliesslich zum Konkurs führten und für die ein in 
der Firma selber mitarbeitender Verwaltungsrat ohne weitere 
Prüfung seiner effektiven Einflussmöglichkeiten einzustehen 
hat (vgl. ARV 1997 Nr. 41 S. 226 Erw. 1b), über den Aus- 
tritt aus dem Verwaltungsrat an. Dieser Sachverhalt ist 
nach den erwähnten Grundsätzen der unechten Rückwirkung 
auch unter der Herrschaft des neuen Art. 51 Abs. 2 AVIG zu 
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. Ja- 
nuar 1996 für den vorher verwirklichten Sachverhalt einzu- 
stehen. 
 
    d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in 
Übereinstimmung mit den Verfügungen der Arbeitslosenkasse 
und dem vorinstanzlichen Entscheid ein Anspruch auf Insol- 
venzentschädigung zu verneinen ist, soweit es um Lohn ab 
1. Januar 1996 geht. Wie aus den Akten hervorgeht, sind 
vorliegend jedoch auch Löhne für das Jahr 1995 streitig, 
nämlich Entschädigung für nicht bezogene Ferientage. Dies- 
bezüglich besteht auf Grund der Rechtslage bis Ende 1995 
grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch, der näher abzu- 
klären und verfügungsweise zu erledigen sein wird. 
 
    6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem 
Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer 
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-  
    schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs- 
    gerichts des Kantons Zürich vom 26. August 1998 und 
    die Verfügungen der Arbeitslosenkasse des Kantons 
    Zürich vom 11. Juni 1996 aufgehoben, soweit damit ein 
    Anspruch auf Insolvenzentschädigung für 1995 verneint 
    wird, und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück- 
    gewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über 
    eine allfällige Insolvenzentschädigung für Löhne des 
    Jahres 1995 befinde. Im Übrigen wird die Verwaltungs- 
    gerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat den Be-  
    schwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössi- 
    schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
    von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
    bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird  
    über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat 
    für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: