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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.716/2001/bmt 
 
Urteil vom 31. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 BV (Nichteintretensverfügung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2001) 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. Juni 2001 erstattete A.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Dr. med. B.________ und dessen Mitarbeiter als Verantwortliche einer an ihm vorgenommenen Operation. Zur Begründung führte A.________ aus, die Prostata-Operation von Ende Juni 2000 habe einen ungewöhnlichen Verlauf genommen, und er sei über die Behandlungsmöglichkeiten und Operationsfolgen nur ungenügend orientiert gewesen. Entgegen der ihm gestellten Prognose leide er 12 Monate nach der Operation an deren Folgen (Zeugungsunfähigkeit, Erektionsschwäche, Beeinträchtigung beim Wasserlassen). Nach Auffassung eines Drittarztes sei die Operation nicht erforderlich gewesen, da modernere Behandlungsmethoden ohne Nebenwirkungen zu Verfügung gestanden seien. 
 
Mit nicht datierter Verfügung trat das Bezirksamt Baden auf die Strafanzeige nicht ein, da ihr kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde liege und das Anliegen in erster Linie patientenrechtlichen Charakter aufweise. Mit Beschwerde gegen diese Verfügung beantragte A.________ dem Obergericht des Kantons Aargau, es sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Obergericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2001 wegen Verspätung nicht ein. In einer Eventualbegründung führt das Obergericht aus, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte, weshalb die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gerechtfertigt sei. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2001 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. Oktober 2001. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). 
 
Das Bezirksamt Baden und das Obergericht des Kantons Aargau haben unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Mit Schreiben vom 27. November 2001 ersucht A.________ unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Rücksicht auf dieses Schreiben wurde von der Einholung eines Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren einstweilen abgesehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er in der Begründung seiner Eingabe nicht aufzeigt, welche Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen. Zwar ergibt sich aus der Beschwerde, welche Verfassungsverletzungen gerügt werden, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Vorschriften er die Ansprüche ableitet, die in verfassungswidriger Weise missachtet worden sein sollen. Auch setzt er sich in keiner Weise mit den vom Obergericht im angefochtenen Entscheid genannten Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung auseinander. Diese Art der Beschwerdeführung erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: