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[AZA 7] 
U 203/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 31. Januar 2002 
 
in Sachen 
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1956 geborene W.________ war seit 1985 als Lagerist/Magaziner bei der Firma B.________ AG angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. April 1997 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich am rechten Knie. Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Spitals X.________ äusserten einen Verdacht auf eine Meniskusläsion bei Status nach Meniskusteilresektion medial (Bericht der Dres. med. R.________ und S.________ vom 12. April 1997), welcher sich anlässlich einer am 22. April 1997 durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenkes erhärtete (Bericht der Dres. med. R.________ und L.________ vom 24. April 1997). Ab 16. Juni 1997 nahm W.________ seine Erwerbstätigkeit wieder vollzeitig auf. Die Vaudoise anerkannte diesbezüglich ihre gesetzliche Leistungspflicht, übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 verneinte sie hingegen - im Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. P.________ vom 12. Juni 1998 - die Unfallkausalität einer mit Eingriff vom 22. April 1997 im rechten Kniebereich festgestellten medialen Gonarthrose und einer alten Ruptur des vorderen Kreuzbandes, die am 30. Oktober 1997 (sowie am 2. Dezember 1998) einer operativen Sanierung bedurften, und lehnte dafür einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Hieran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. Oktober 1998 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Vaudoise zurück (Entscheid vom 9. März 2000). 
 
C.- Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der am 30. Oktober 1997 durchgeführte operative Eingriff samt Nachoperation vom 2. Dezember 1998 stünde einzig mit der vorbestehenden Gonarthrose sowie der vorderen Kreuzbandruptur älteren Datums in Zusammenhang und habe lediglich deren Behandlung gedient. Diese wie auch die darauf beruhenden, ab 29. Oktober 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien somit weder durch den Sturz vom 10. April 1997 und die damit verbundene Meniskusläsion noch durch die Arthroskopie vom 22. April 1997 verursacht worden, weshalb - in Nachachtung der Art. 36 Abs. 1 UVG präzisierenden Rechtsprechung (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75) - keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe. 
 
b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bevor sich die Frage der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von Art. 36 Abs. 1 und 2 UVG stellt, muss feststehen, dass der Sturz vom 10. April 1997 zumindest eine Teilursache für die am 30. Oktober 1997 und 2. Dezember 1998 vorgenommenen Operationen sowie die damit in Verbindung stehende Arbeitsunfähigkeit darstellt. Auf Grund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen - namentlich auch der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1998 - ist indessen nicht zuverlässig beurteilbar, ob die unstreitig bereits vor dem Unfall latent vorhandenen, zu keiner Leistungsverminderung führenden Beschwerden im rechten Knie (mediale Gonarthrose, vordere Kreuzbandruptur) durch den Vorfall vom 10. April 1997 und die dadurch bedingte Arthroskopie vom 22. April 1997 verschlimmert oder erst manifest wurden. Es ist mithin zunächst abzuklären, ob sich der Sturz und dessen Folgen überhaupt auf das vorbestehende Knieleiden ausgewirkt haben. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob im Gefolge des versicherten Unfalles eine richtunggebende Verschlimmerung (eines krankhaften Vorzustandes) eingetreten ist und der Status quo sine vel ante nicht mehr erreicht wurde, oder ob die traumatische Einwirkung auf den rechten Kniebereich und deren Nachspiel lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Knieschadens geführt haben. 
Angesichts dieser Ausgangslage ist die seitens der Vorinstanz angeordnete Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zwecks Einholung einer medizinischen Expertise unumgänglich, sodass der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft hat 
dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 31. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: