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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.568/2004 
1P.674/2004 /ggs 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1P.568/2004: 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz, 
 
1P.674/2004: 
Y.________, Untersuchungsrichterin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Formloses Ablegen von direkten Eingaben, Ausstand, 
 
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 24. August 2004 und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Verhöramt des Kantons Schwyz führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft R.________ in G.________. Geführt wird die Untersuchung durch Untersuchungsrichterin Y.________. X.________ wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt S.________. 
B. 
Am 7. Mai 2004 stellte der amtliche Verteidiger von X.________ gegen die Untersuchungsrichterin ein Ausstandsbegehren, weil diese angeblich gegenüber dem Vertreter der Geschädigten, A.________, geäussert habe, für sie persönlich sei der Fall klar, d.h. es liege ohne weiteres eine strafbare Handlung vor und man könne mit einer Verurteilung rechnen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 gab die Untersuchungsrichterin die gewissenhafte Erklärung ab, zu keiner Zeit gegenüber dem Strafkläger A.________ die behauptete Äusserung getätigt zu haben. 
C. 
Am 5. Juli 2004 wies der Staatsanwalt das Ausstandsbegehren als unbegründet ab. Dagegen erhob X.________ mit persönlicher Eingabe vom 14. Juli 2004 und sein Verteidiger mit Eingabe vom 19. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht. 
D. 
Die Gerichtsleitung holte eine schriftliche Auskunft von A.________ ein. Dieser hielt fest, dass die Untersuchungsrichterin sich zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise betreffend eines möglichen Ergebnisses im Strafverfahren gegen X.________ geäussert habe. Anlässlich der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. September 2003 habe er lediglich der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die pendente Strafsache möglichst bald zu einem für die Stockwerkeigentümergemeinschaft positiven Ende komme; er weise dagegen entschieden die Behauptung zurück, wonach er gesagt oder angedeutet habe, dass solches von Y.________ signalisiert worden sei. A.________ legte das Protokoll der Versammlung vom 24. September 2003 ins Recht und erklärte sich bereit, die getätigten Erklärungen durch ein gerichtliches Zeugnis zu bestätigen. 
E. 
Am 22. August 2004 reichte X.________ dem Kantonsgericht ein Gesuch ein, das er als streng vertraulich bezeichnete. Darin beantragte er u.a. die Zuteilung eines anderen amtlichen Verteidigers. 
 
Mit Verfügung vom 24. August 2004 leitete der Kantonsgerichtspräsident ein Doppel des vertraulichen Gesuchs an den amtlichen Verteidiger weiter und erstreckte die Frist zur Stellungnahme; das Gesuch um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen und X.________ wurde angedroht, dass direkte Eingaben unter Umgehung des Verteidigers künftig diesem zugeleitet und im Übrigen als unbeachtlich ad acta gelegt würden. 
 
Mit Schreiben vom 19. September 2004 kündigte X.________ dem Bundesgericht an, dass er zur Beseitigung der Verfügung vom 24. August 2004 ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Wegen einer Erkrankung könne er die 30-tägige Frist nicht wahrnehmen. Er ersuchte das Bundesgericht, die Beschwerdefrist zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ab dem Datum seines Klinikaustritts, welcher dem Gericht noch bekannt gegeben werde, wiederherzustellen. 
 
Am 8. Oktober 2004 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Fristwiederherstellung gemäss Art. 35 OG voraussetze, dass die versäumte Handlung binnen zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachgeholt werde. Hierfür müsse eine mit einer Begründung versehene staatsrechtliche Beschwerde eingereicht werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zurückzuziehen oder es im dargelegten Sinne zu ergänzen. 
F. 
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 wies das Kantonsgericht die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten sei. 
G. 
Dagegen erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Oktober 2004 und ersucht um kostenlosen Rechtsbeistand. Darüber hinaus sei festzustellen, ob der bisherige Verlauf des gegen ihn angestrengten Veruntreuungsverfahrens bei den Vorinstanzen Verfahrensfehler enthalte und Staatsrecht oder Verfahrensgarantien der EMRK verletze. 
H. 
Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Staatsanwalt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2004 ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 87 Abs. 1 OG. Er kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 
1.1.1 Allerdings ist zweifelhaft, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt: Danach muss die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe eine Vielzahl von Vorwürfen gegen die kantonalen Strafbehörden, legt aber nicht dar, welche Verfassungsbestimmung durch den Beschluss vom 18. Oktober 2004 inwiefern verletzt worden sein soll. 
 
Immerhin lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht vorwirft, die von ihm benannten Zeugen nicht angehört und gewisse Schreiben von A.________ nicht berücksichtigt zu haben, aus denen hervorgehe, dass er und Untersuchungsrichterin Y.________ viel öfters miteinander Kontakt gehaben hätten, als von ihnen eingeräumt worden sei. Dies lässt sich als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und als Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstehen. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 
1.1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Gründe für eine Ausstandspflicht der Untersuchungsrichterin. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich - von hier nicht realisierten Ausnahmen abgesehen - unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f. mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher lediglich der beantragte Ausstand der Untersuchungsrichterin Y.________ wegen ihrer angeblichen Äusserung über den Ausgang des Strafverfahrens gegenüber A.________. 
1.1.3 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Endentscheide sowie gewisse Zwischenentscheide der kantonalen Behörden entscheiden, nicht aber generell die Rechtmässigkeit eines laufenden Untersuchungsverfahrens überprüfen. 
2. 
Im Verfahren 1P.568/2004 verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. August 2004. 
2.1 Es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt, der vor Bundesgericht angefochten werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem Antrag schon aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann. 
2.2 Gemäss Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 
 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 18. November 2004, als er die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Ausstandsbeschluss des Kantonsgerichts verfasste, in der Lage gewesen wäre, auch die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2004 zu begründen. Eine derartige Beschwerde ist jedoch bis heute nicht eingereicht worden. 
 
Wurde somit die versäumte Rechtshandlung nicht binnen der Zehn-Tages-Frist von Art. 35 OG nachgeholt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. 
2.3 Zu prüfen ist noch, ob die prozessleitende Verfügung vom 24. August 2004 zusammen mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2004 angefochten wurde (analog Art. 87 Abs. 3 OG). Die Beschwerdeschrift vom 18. November 2004 nennt jedoch nur den Beschluss vom 18. Oktober 2004 als Anfechtungsobjekt und beantragt auch nur dessen Aufhebung. Auch die Begründung der Beschwerde befasst sich nur beiläufig mit der Verfügung vom 24. August 2004 (S. 8) und legt nicht dar, inwiefern die Androhung, weitere persönliche Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr entgegen zu nehmen, dessen Anspruch auf wirksame Verteidigung in der konkreten Sach- und Prozesslage verletzte. Insofern genügt sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
3. 
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigerte, als es die von ihm benannten Zeugen B.________, C.________ und D.________ nicht anhörte und ob es bei der Beweiswürdigung in Willkür verfiel. 
3.1 Gemäss § 57 der Schwyzer Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO) ist ein Ausstandsbegehren zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden. 
 
Im vorliegenden Fall entschied das Kantonsgericht aufgrund der gewissenhaften Erklärung der Untersuchungsrichterin, der schriftlichen Auskunft von A.________ und dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. September 2003. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Auskunft von A.________ nicht der Wahrheit entspreche, sah das Kantonsgericht von der Einholung von schriftlichen Auskünften oder Zeugenaussagen von drei weiteren Versammlungsteilnehmern ab. 
 
Diese antizipierte Beweiswürdigung - wonach die Befragung der drei weiteren Zeugen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermocht hätte - kann vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung des Willkürvorwurfs auf angebliche Widersprüche in den Erklärungen der Untersuchungsrichterin und von A.________: Diese hätten zahlreiche telefonische und schriftliche Kontakte, die aktenmässig belegt seien, verschwiegen. 
 
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstandsgrund betraf jedoch eine angebliche Äusserung der Untersuchungsrichterin gegenüber A.________ kurz vor der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 24. September 2003. Insofern ist es verständlich, wenn die Untersuchungsrichterin sich in ihrer gewissenhaften Erklärung auf die Aussage beschränkte, sie habe im besagten Zeitraum nicht mit A.________ telefoniert und äussere sich grundsätzlich nie gegenüber den an einem Strafverfahren beteiligten Parteien über ihre Ansichten zum jeweiligen Fall. 
 
Auch A.________ hatte keine Veranlassung, sämtliche von ihm verfassten - und in den Akten befindlichen Schreiben - zu nennen, sondern konnte sich auf Telefonate und persönliche Kontakte zur Untersuchungsrichterin beschränken. Seine diesbezüglichen Aussagen werden durch die Akten nicht widerlegt, sondern bestätigt: 
 
Die in den Akten liegenden, vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben vom 13. und 23. August sowie vom 26. November 2003 stammen tatsächlich aus dem Jahr 2002 und enthalten lediglich Anfragen zum Stand der Ermittlungen bzw. des Verfahrens (Untersuchungsakten act. 4.05, 4.06 und 4.08). Die auf diese Schreiben erteilte schriftliche Antwort der Untersuchungsrichterin vom 28. November 2002 (act. 4.09) beschränkt sich auf die Mitteilung, das Verfahren sei vorübergehend ausgesetzt worden, und enthält keinerlei Prognose zum Ausgang des Strafverfahrens. Aus dem Jahr 2003 stammen lediglich die Schreiben vom 2. Mai (act. 4.11; betr. einem Zustellungsproblem) und vom 5. Mai 2003 (act. 4.13). Letzteres Schreiben, das sich auf ein vorangegangenes Telefonat bezieht, ist an die Mitarbeiterin des Verhöramts, E.________, adressiert und nicht an die Untersuchungsrichterin. 
3.3 Das Kantonsgericht durfte es daher ohne Willkür, aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel, als erwiesen erachten, dass die Untersuchungsrichterin sich gegenüber A.________ nicht über den Ausgang des Strafverfahrens geäussert habe. In dieser Situation durfte das Kantonsgericht auf die Befragung weiterer Zeugen verzichten, zumal diese ohnehin nur über die Äusserungen von A.________ an der Stockwerkeigentümerversammlung hätten Auskunft geben können, nicht aber über Äusserungen der Untersuchungsrichterin gegenüber A.________. 
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG). Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 OG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und 36a OG
1. 
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichterin Y.________, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten sowie der 2. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: