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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.7/2005 /ast 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 21. Dezember 2004 (ABS 04 474). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nr. 1111 und 2222 am 8. November 2004 die Pfändung. Gegen den Pfändungsvollzug erhob X.________ Beschwerde und verlangte, es seien die Betreibungsforderungen nichtig zu erklären, die Betreibungen einzustellen und Urheberrechte, Klagerechte oder künstlerische Arbeiten zu pfänden. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 3. Januar 2005) mit Beschwerdeschrift und -ergänzung vom 11. Januar 2005 (Poststempel) und 14. Januar 2005 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss im Wesentlichen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und bestimmte Objekte zu pfänden. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG) begann mit rechtswirksamer Zustellung am 3. Januar 2005 mit dem 4. Januar 2005 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Donnerstag, 13. Januar 2005. Die am 11. Januar 2005 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde und Beschwerdeergänzung sind rechtzeitig, während die Eingabe vom 14. Januar 2005 sich als verspätet erweist und nicht berücksichtigt werden kann. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wisse nicht, weshalb die Pfändung von gewissen Objekten abgelehnt worden sei, und verlangt deshalb Einsicht in die Akten, um hinreichend Beschwerde führen zu können. Der sinngemäss erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, er könne den Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht sachgerecht anfechten und sein Anspruch auf einen begründeten Entscheid sei verletzt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102), ist unbegründet. Aus der Entscheidbegründung gehen ohne weiteres die Überlegungen hervor (vgl. E. 3.1 hiernach), welche die Aufsichtsbehörde geleitet haben und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Bei der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich im Übrigen um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). 
2.3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 21. Dezember 2004, welcher den Pfändungsvollzug zum Gegenstand hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (insbesondere betreffend verschiedene andere Bundesgerichtsurteile) nicht auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid und dem in den Akten liegenden Pfändungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs angegeben hat, als Künstler selbstständig erwerbend zu sein und weder ein Einkommen zu erzielen noch pfändbare Vermögenswerte zu besitzen. Die Aufsichtsbehörde hat weiter festgehalten, das Betreibungsamt habe Urheberrechte, "Klagerechte" oder "künstlerische Arbeiten" des Beschwerdeführers mangels Vermögenswert zu Recht nicht gepfändet und der Beschwerdeführer habe selbst nicht weiter ausgeführt, um was für angebliche Vermögenswerte es sich dabei handeln soll. 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde das Ermessen bei der Einkommenspfändung von selbstständig Erwerbenden verletzt (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG; BGE 112 III 19 E. 2c S. 21) oder die Voraussetzung zur Pfändung von Gegenständen und anderen Rechten verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe das Vorliegen von pfändbarem Einkommen und Vermögen verneinen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei falsch, wenn die Aufsichtsbehörde festgehalten habe, dass er dem Betreibungsbeamten keine Hinweise auf pfändbares Vermögen gegeben habe, kann er nicht gehört werden: Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein tatsächliches Vorbringen, das sich gegen die verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz richtet und daher unzulässig ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Im Übrigen hält die Vorinstanz bei der genannten Feststellung ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, auf Sachen und sonstige Vermögenswerte hinzuweisen, die einen ermittelbaren Wert haben, weil eben nur solche pfändbar sind. Der Beschwerdeführer setzt sodann nicht auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass dem Schuldner obliegt, die Behörde bei der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten sowie die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 119 III 70 E. 1 S. 72), und gefolgert habe, der Beschwerdeführer sei - mangels eigener Hinweise auf angebliche Vermögenswerte - seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, bei welcher Verfahrenskosten bis Fr. 1'500.-- auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: