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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_31/2008 
 
Urteil vom 31. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalter von S.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Januar 2008 
des Obergerichts des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen. 
 
Nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde (Postaufgabe: 14. Januar 2008) gegen das Urteil vom 3. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die am 17. Dezember 2007 erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (über ihn in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik K.________ abgewiesen hat, 
in die Aufforderungen vom 16. und 22. Januar 2008 des Abteilungspräsidenten an den Beschwerdeführer, dem Bundesgericht eine allfällige Beschwerdeverbesserung durch einen Anwalt bis zum 23. bzw. 26. Januar 2008 mitzuteilen, 
in das Antwortschreiben vom 23. Januar 2008, worin der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mitteilt, dass er seine Beschwerde "nicht zu ergänzen ... brauche", 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Rekursverhandlung - erwog, der an ... leidende, ..., bereits mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführer habe kaum Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse dringend stationär behandelt werden, weil er sonst die notwendigen Medikamente (...) nicht mehr oder nicht in der vorgeschriebenen Dosierung einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst (...) sowie andere (...) gefährden würde, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar seinen Zustand als "nicht schlecht" bezeichnet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik K.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass schliesslich die restlichen Beschwerdevorbringen (über Korruption, gefälschte Akten und Gutachten sowie verweigerte Akteneinsicht) den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil ohne Parteiverhandlung im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann