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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_908/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 31. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Oktober 2007, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2007 an W.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anbetracht der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), so dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG) entfällt, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub