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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_159/2010 
 
Urteil vom 31. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Degginger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner verlangten Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 25'986.-- abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 8. November 2010 erwog, die Vereinbarung vom 9. Juli 2009 stelle zwar u.a. für die in Betreibung gesetzte Summe eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, Vertragsparteien seien indessen der Beschwerdeführer und die Z.________ AG, der betriebene Beschwerdegegner habe die Vereinbarung nicht für sich selbst, sondern für die Z.________ AG mitunterzeichnet, Schuldnerin aus der Vereinbarung sei somit ausschliesslich die Aktiengesellschaft und nicht der betriebene Beschwerdegegner, weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen habe, 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht schildert, den obergerichtlichen Erwägungen widerspricht, diesen seinen eigenen Standpunkt entgegensetzt und dem Obergericht Unterlassungen vorwirft, 
dass er jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss vom 8. November 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann