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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_24/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 31. Januar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Swisscanto 
Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, 
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 28. November 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des R.________ (Eingaben vom 9. und 16. Januar 2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingaben vom 9. und 16. Januar 2012 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt (Urteile 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E.5.4 und 4A_ 22/2008 vom 10. April 2008 E. 1 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Vorbringen, er habe von der Beschwerdegegnerin die falsche Auskunft erhalten, der seiner früheren Ehefrau zugesprochene Teil des Freizügigkeitsguthabens (Art. 122 ZGB) sei abgebucht, erst durch den angefochtenen Entscheid rechtswesentlich wurde und nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnte und musste, weshalb es ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 4.2; Urteil 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.2), 
dass die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler