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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
9C_30/2013 
 
Verfügung vom 31. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eli Lilly (Suisse) SA, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Eggenberger Stöckli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Gesundheit, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 gegen den Entscheid (Zwischenverfügung) des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 betreffend Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom 3. Dezember 2012 (Senkung von Medikamentenpreisen) eingereichten Beschwerde, 
die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 aufhob und der bei ihm anhängigen Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit die aufschiebende Wirkung erteilte, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufhebung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 auf dem Weg der Wiederwägung rechtsgültig ist, da Anordnungen über die aufschiebende Wirkung nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen, vielmehr angepasst werden können, wenn sich dies aufgrund geänderter tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse aufdrängt, was hier mit Blick auf die in gleich gelagerten Medikamentenpreissenkungs-Fällen ergangenen bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 (Verfahren 9C_958+959/2012 und 9C_986+987+988/2012) zutrifft, 
dass infolgedessen das Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 dahingefallen ist, 
dass das Verfahren, weil das Bundesverwaltungsgericht der bei ihm anhängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, auch sonst nichts Streitiges mehr aufweist und an einer Beurteilung der Beschwerde vom 10. Januar 2013 durch das Bundesgericht kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, 
dass in dieser prozessualen Situation die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt präsidialiter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), 
 
dass bei dieser Prozesserledigung noch über die Nebenfolgen zu befinden ist, und zwar durch eine (summarische) Würdigung der Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes darboten, 
dass die Beschwerdeführerin, wäre es zur Beurteilung gekommen, in Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 obsiegt hätte, weshalb ihr zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 BGG), 
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer