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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_73/2018  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Genehmigung des Rechenschaftsberichts, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Januar 2018 (30/2017/20). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 15. November 2017 genehmigte die KESB des Kantons Schaffhausen den Rechenschaftsbericht und die Rechnung bezüglich A.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung und Spesenpauschale an die Berufsbeiständin. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 5. Januar 2018 nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 22. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie bereits im Verfahren 5A_254/2016 betreffend den Rechenschaftsbericht für eine vorangehende Periode scheint der Beschwerdeführer nicht den Bericht, sondern die Beistandschaft anfechten zu wollen: Das Rechtsbegehren lautet "Begehren nach selbständiger Erledigung d. Finanzen" und die Begründung lautet "Da starkes Misstrauen vorhanden ist so wird dieses Schreiben eingereicht". Andere Ausführungen enthält der eingereichte Zettel nicht. 
Vor Bundesgericht kann indes nur thematisiert werden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). Dieser betraf nicht die Beistandschaft als solche, sondern allein die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und die Entschädigung der Beiständin. Diesbezüglich erfolgen keine Ausführungen und wird insbesondere keine Rechtsverletzung dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli