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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_34/2019  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Januar 2019 (UB180170-O/U/PFE). 
 
 
Erwägungen:  
Rechtsanwalt Amr Abdelaziz hat mit Eingabe vom 21. Januar 2019 für A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Am 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt Amr Abdelaziz dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerdeschrift zurückziehe, da sein Klient die Vollmacht nicht unterschrieben habe. Somit wurde die fehlende Vollmacht nicht beigebracht und der Mangel der Rechtsschrift nicht behoben, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi