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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_856/2018  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2018 (VBE.2018.138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1959, war seit 1991 bis zum 31. März 2017 (Kündigung durch die Arbeitgeberin) als Montagemitarbeiter bei der B.________ beschäftigt. Nach einer Anstellung bei der C.________, ab dem 1. April 2017 und einer unfallbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2017 meldete er sich am 25. August 2017 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erhielt in der Folge Stellenangebote für einen Einsatz bei der D.________. Der Vertrag der E.________ sah ab dem 11. September 2017 eine unbestimmte Einsatzdauer mit einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche vor. Die F.________ unterbreitete ihm zwei verschiedene Verträge: zum einen ab dem 13. September 2017, mit einem stundenweisen Einsatz nach Bedarf, unbefristet, zum andern ab dem 19. September 2017, mit einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, befristet bis zum 28. Oktober 2017. Schliesslich unterzeichnete er einen Vertrag mit der F.________ über einen Einsatz bei der G.________ ab dem 19. September 2017 mit einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, befristet bis zum 28. Oktober 2017. Ab dem 1. Februar 2018 war er - mit einem Vertrag bis zum 31. Januar 2021 - als Abteilungsmechaniker/Automatiker bei der H.________ beschäftigt. 
 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 und Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau für 31 Tage ab dem 11. September 2018 ein, weil er das Stellenangebot der E.________ bei der D.________ abgelehnt hatte. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2018 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 auf und reduzierte die Dauer der Einstellung auf drei Tage. 
 
C.   
Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 zu bestätigen. Des Weiteren wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage nach Ablehnung der von der E.________ angebotenen Stelle vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob das kantonale Gericht zu Recht von einem entschuldbaren Grund für die Nichtannahme ausging. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten zur Vermeidung oder Verkürzung seiner Arbeitslosigkeit (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zumutbaren Stelle, was grundsätzlich als schweres Verschulden mit 31 bis zu 60 Tagen zu sanktionieren ist, sofern nicht ein (subjektiv oder objektiv) entschuldbarer Grund dafür vorlag (Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 AVIG sowie Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b AVIV). Es wird darauf verwiesen. Hervorzuheben ist, dass unter einem entschuldbaren Grund praxisgemäss ein Grund zu verstehen ist, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). 
 
4.   
Der Begriff des entschuldbaren Grundes gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht (ARV 2012 S. 300, 8C_7/2012 E. 4.1; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 95 BGG). Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie bei Ermessensmissbrauch (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35; Urteile 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1; 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
5.   
Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Vertrag der E.________ eine Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche vorgesehen habe. Gemäss den Angaben des Geschäftsführers des Einsatzbetriebes (D.________) hätte der Versicherte aber lediglich stundenweise auf Abruf beschäftigt werden können. Die vertraglichen Lohnansprüche für eine 36 Stunden-Woche hätten sich nur beschränkt durchsetzen lassen, weil nach den Bestimmungen des GAV Personalverleih eine dreimonatige Probezeit bestanden habe, während der eine Kündigung innert zwei Tagen möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen war es für die Vorinstanz entschuldbar, dass der Versicherte das Stellenangebot abgelehnt hatte. 
 
Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Annahme, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Vertrages mit der E.________ durch seinen Besuch beim Inhaber des Einsatzbetriebes bereits Kenntnis vom lediglich stundenweisen Bedarf auf Abruf gehabt habe. Daran vermögen weder die Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Replik noch der Umstand, dass an seiner Stelle eine andere Person beschäftigt worden sei, etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, dass diese das dem Versicherten angebotene Pensum von 36 Stunden pro Woche versehen habe. Damit steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Versicherte den angebotenen Vertrag abgelehnt hat im Wissen darum, dass er bei der D.________ lediglich stundenweise auf Abruf hätte arbeiten und entsprechend wenig hätte verdienen können. Es lässt sich nicht erkennen, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Ablehnung des Stellenangebots der E.________ sei angesichts des vom Versicherten gewünschten Vollzeitpensums und der entsprechend zu erwartenden Bezahlung objektiv entschuldbar gewesen, bundesrechtswidrig sein sollte. Dies gilt selbst dann, wenn er das Angebot auch wegen eines zu tiefen Stundenlohnes ausgeschlagen haben mochte. Inwieweit die vorinstanzliche Ermessensausübung bei der Festsetzung der Einstelldauer - nach Ausschluss eines schweren Verschuldens - rechtsfehlerhaft wäre, wird beschwerdeweise nicht substanziiert und ist nicht erkennbar. Es bleibt diesbezüglich daher kein Raum für eine Korrektur durch das Bundesgericht. 
 
6.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
7.   
Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind dem unterliegenden, in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden AWA keine Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) aufzuerlegen (BGE 133 V 640 ff. E. 4; Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo