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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_9/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. November 2022 (RB220024-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 6. September 2022 beim Bezirksgericht Dietikon "Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 41 OR" gegen die B.________ AG mit einem Streitwert von Fr. 5'250'000.--. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 setzte das Bezirksgericht der Klägerin unter anderem Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 73'250.-- zu leisten. 
Die Klägerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Sie begehrte, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit zu verzichten und die bezirksgerichtliche Verfügung sei in diesem Umfang aufzuheben. In der Beschwerdeschrift stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das bezirksgerichtliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. 
Mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren überwies es zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bezirksgericht Dietikon. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren schrieb das Obergericht als gegenstandslos geworden ab, da es für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhob. 
Die Klägerin hat gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)  
 
2.2. Ein (während laufender Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gestelltes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schiebt die Frist zur Leistung des Vorschusses im kantonalen Verfahren auf. Solange ein vom Pflichtigen rechtzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgewiesen ist, bleibt es dem kantonalen Gericht verwehrt, die Leistung eines Kostenvorschusses zu verlangen respektive auf die Klage mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Das Gericht muss im Falle der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses einräumen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1, 163 E. 4.2).  
Das von der Beschwerdeführerin (sinngemäss gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist vor Bezirksgericht hängig. Sollte es abgewiesen werden, wäre der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses neu anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat aus diesem Grund kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, mit dem wohl die Beschwerde gegen die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abgewiesen, gleichzeitig aber das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren an das Bezirksgericht zur Behandlung überwiesen wurde. 
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt; sie enthält insbesondere keine hinlänglich begründeten Sachverhaltsrügen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beantragt nicht ausdrücklich, (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit zu werden. Da die Beschwerde aussichtslos war, könnte einem solchen Gesuch ohnehin nicht entsprochen werden (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle