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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_868/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verein B.________, c/o C.________, Präsident, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten (Gesuche um Sicherstellung der Parteikosten und Sistierung des Hauptverfahrens), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 19. Mai 2022 (BAZ 22 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Zwischen A.________ und dem Verein B.________ sind am Kantonsgericht Nidwalden zwei Verfahren betreffend Vereinsrecht hängig.  
 
A.b. Am 16. Februar 2022 ersuchte der Verein B.________ in beiden Hauptverfahren um Sicherstellung der Parteikosten und Sistierung der Hauptverfahren bis zum Entscheid über diese Gesuche.  
 
A.c. Mit Verfügungen vom 3. März 2022 wies das Kantonsgericht die Gesuche ab. Die Gerichtskosten von je Fr. 600.-- auferlegte sie jedoch A.________ und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von je Fr. 711.35 an den Verein B.________. In einem der Hauptverfahren setzte das Kantonsgericht dem Verein zudem Frist zur Erstattung einer einlässlichen Klageantwort innert 20 Tagen.  
 
B.  
Die von A.________ hiergegen beim Obergericht des Kantons Nidwalden erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 19. Mai 2022 (eröffnet am 10. Oktober 2022) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 8. November 2022 ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und neu zu entscheiden, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses sei im Fall der Rückweisung anzuweisen, entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers vom 14. März 2022 zu befinden, insbesondere sämtliche kantonalen Gerichtskosten dem Verein B.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer für die kantonalen Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, wobei dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen sei. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid (Art. 75 BGG), mit dem die Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen erstinstanzlicher Entscheide zu zwei Gesuchen um Sicherstellung der Parteikosten und Sistierung der Hauptverfahren abgewiesen wurde. Die erstinstanzlichen Entscheide erledigen zwar diese Gesuche, schliessen aber die Hauptsache nicht ab. Deswegen handelt es sich um Zwischenentscheide. Dieselbe Qualifikation gilt für den Entscheid, mit dem das gegen die Zwischenentscheide gerichtete Rechtsmittel abgewiesen wird. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das erstinstanzliche Verfahren damit abgeschlossen würde (Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 147 III 139). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Entscheid ist damit als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG zu qualifizieren.  
 
1.2. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wobei vorliegend einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt. Die Beschwerde ist folglich nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Entscheid zur Bezahlung von Gerichtskosten und zur Leistung von Parteientschädigungen verpflichtet. Praxisgemäss liegen in Kostenregelungen keine Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht auch nicht dar, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Ihm verbleibt die Möglichkeit, die Kostenregelung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.3, 416 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Damit ist auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Nichtigkeit der Verfügungen vom 3. März 2022 einzugehen (BGE 145 III 436 E. 3) und werden die Anträge um Beizug der Akten verschiedener Verfahren abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Als unterliegende Partei hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber