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[AZA 0] 
1P.147/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
31. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Karlen. 
 
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In Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Mattle, Kanonengasse 25, Postfach 215, Liestal, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
 
betreffend 
Untersuchungshaft, hat sich ergeben: 
 
A.- K.________ wird beschuldigt, W.________ seit Juni 1999 in Birsfelden bzw. Basel mehrmals Kokain verkauft zu haben, insgesamt 80 bis 100 Gramm. Ausserdem soll er P.________, der am 24. November 1999 in Lörrach einen Mann erschossen hatte, bei der Beseitigung der Tatwaffe und der Flucht geholfen haben. Am 25. Januar 2000 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen K.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Begünstigung erhoben. 
 
Die Polizei nahm K.________ am 28. November 1999 an seinem Wohnort in Birsfelden fest. Seither befindet er sich in Haft. Am 31. Januar 2000 verlängerte der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt wegen Kollusionsgefahr die Haft bis zum 27. März 2000. Die vom Inhaftierten gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. Februar 2000 ab. 
 
B.- K.________ hat gegen den Entscheid des Appellationsgerichts eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt dessen Aufhebung sowie die sofortige Haftentlassung. 
Er rügt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und weiterer verfassungsmässiger Garantien im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. 
 
Die Staatsanwaltschaft, der Präsident des Strafgerichts und sinngemäss auch das Appellationsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Appellationsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäss § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO) für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. März 2000 erfüllt seien. Es liege ein dringender Tatverdacht und zudem Kollusionsgefahr vor. Zudem übersteige die Haft mit der Verlängerung die voraussichtliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht und sei verhältnismässig. 
 
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, für eine Verlängerung der Haft fehle es sowohl am erforderlichen dringenden Tatverdacht als auch an der Kollusionsgefahr. 
Der angefochtene Entscheid verletze daher sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Garantie von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK. Er wirft dem Appellationsgericht ausserdem eine ungenügende Begründung seines Entscheids vor. 
 
2.- a) Im angefochtenen Entscheid wird der dringende Tatverdacht unter Hinweis auf die inzwischen erhobene Anklage bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass für die in der Anklage genannten Delikte ein dringender Tatverdacht besteht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Untersuchungshaft gar nicht zur Verfolgung der in der Anklageschrift erwähnten Straftaten verlängert worden sei, sondern wegen anderer, von der Anklage nicht oder noch nicht erfasster Delikte. Denn mit Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Delikte habe er ein umfassendes Geständnis abgelegt, so dass insoweit keine Kollusionsgefahr mehr bestehen und die Fortdauer der Haft insoweit nicht mehr notwendig sein könne. Für andere als die von der Anklage erfassten Betäubungsmitteldelikte liege aber ein dringender Tatverdacht nicht vor, ja es sei dafür bisher gar kein Strafverfahren eröffnet worden. 
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers findet in den Akten keine Stütze. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erfolgte allein zur Verfolgung der in der Anklage erwähnten Delikte. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ging der Strafgerichtspräsident im Haftverlängerungsentscheid vom 31. Januar 2000 nicht von einem umfassenden, sondern lediglich von einem teilweisen Geständnis aus. Er ordnete die Fortdauer der Haft an, weil er wesentliche Umstände der in der Anklage enthaltenen Delikte nicht für abschliessend geklärt hielt und er auch den Widerruf des erst nach heftigen Bestreitungen abgelegten Geständnisses für möglich ansah. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern diese Sachverhaltsdarstellung willkürlich sein sollte (vgl. zu der in diesem Punkt auf Willkür beschränkten Kognition BGE 123 I 268 E. 2d S. 271). 
 
Die Rüge, die Haftverlängerung sei für Taten erfolgt, für die kein dringender Tatverdacht besteht, erweist sich somit als unbegründet. Unter diesen Umständen entbehrt auch der weitere Vorwurf, der dringende Tatverdacht für die nicht von der Anklage erfassten Delikte sei nicht ausreichend begründet worden, der Grundlage. Die Haftverlängerung wurde nicht für solche Handlungen angeordnet. 
 
b) Zur Begründung der Kollusionsgefahr verweisen die kantonalen Behörden einerseits auf noch offene Fragen bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und anderseits auf seine durch die Begünstigung erhärtete Bereitschaft, Beweismittel zu beseitigen und Personen zu be- einflussen. Es solle vor allem verhindert werden, dass der Beschwerdeführer mit den den Behörden bisher nicht bekannten Lieferanten der Drogen, aber auch mit weiteren Beteiligten in Kontakt treten und sich mit diesen absprechen könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Entscheid somit die Kollusionsgefahr nicht hinsichtlich des ihm gar nicht vorgeworfenen Tötungsdelikts in Lörrach oder irgendwelcher anderer Handlungen, sondern im Blick auf die ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten bejaht. Dass die Aufklärung der näheren Umstände dieser Taten für die genaue rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung von Bedeutung sein kann, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass angesichts seines vollständigen Geständnisses für die in der Anklage genannten Delikte keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Wie bereits erwähnt ist es ohne weiteres haltbar, das abgelegte Geständnis nicht als umfassend und die Sachverhalte nicht als vollumfänglich abgeklärt anzusehen. 
 
 
3.- Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
Infolge der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgerichtspräsidenten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 31. März 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: