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[AZA] 
I 495/99 Md 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- 
richtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 31. März 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne- 
rin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Die 1954 geborene S.________, verheiratet und 
Mutter von fünf Kindern (geboren zwischen 1987 und 1994), 
ist vollzeitlich als Hausfrau tätig. Am 22. Januar 1998 
meldete sie sich wegen Schulterschmerzen (Unfall mit Hume- 
ruskopffraktur vom 22. Januar 1997) zum Bezug von Leistun- 
gen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte 
u.a. einen Arztbericht des Dr. med. H.________ vom 5. Feb- 
ruar 1998 ein. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der Be- 
hinderung im Bereich der Haushaltführung (Bericht vom 
22. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens 
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung 
vom 4. September 1998). 
 
    B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde 
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli 
1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
S.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- 
versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So- 
zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefoch- 
tenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der 
zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 
Erw. 1b mit Hinweisen). Die Verfügung der IV-Stelle Bern 
datiert vom 4. September 1998. Die von der Beschwerdeführe- 
rin im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt neu aufgelegten Arztzeugnisse, welche von einer am 
16. Juni 1999 vorgenommenen Arthroskopie sowie Korrektur- 
Osteotomie berichten, sind deshalb unbeachtlich. 
 
    2.- a) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne 
von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt täti- 
gen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität 
darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, 
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV
spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 
Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Ver- 
sicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allen- 
falls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der 
Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). 
    Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haus- 
haltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisun- 
gen (Rz 2122 der Wegleitung des BSV über die Invalidität 
und Hilflosigkeit [WIH], gültig ab 1. Januar 1990) zu er- 
folgen, deren Gesetzeskonformität durch die Rechtsprechung 
ausdrücklich bestätigt worden ist (ZAK 1986 S. 234 Erw. 2c 
betreffend die gleichlautende Rz 147.9 der bis 1. Januar 
1985 gültig gewesenen Fassung der WIH). Hernach ist die 
gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen 
Teilbereichen festzustellten, woraus sich schliesslich der 
Invaliditätsgrad ermitteln lässt. 
 
    b) Die Vorinstanz hat die Einschränkung in den einzel- 
nen Teilbereichen der Haushaltführung unter Bezugnahme auf 
die Gewichtung der Aufgabenbereiche im Haushalt gemäss der 
Wegleitung geprüft und dabei (wie die Verwaltung) einen In- 
validitätsgrad von insgesamt 31 % ermittelt. Entgegen der 
Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund, der 
Bemessung ihrer Invalidität ein anderes Schema zugrunde- 
zulegen. Verwaltung und Vorinstanz haben die unfallbeding- 
ten Behinderungen der Beschwerdeführerin auf die Besorgung 
des Haushaltes in korrekter Weise berücksichtigt, worauf 
verwiesen wird. 
 
    c) Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, 
Verwaltung und Vorinstanz hätten nicht berücksichtigt, dass 
ihr Ehemann von schweren Rückenleiden betroffen sei. Im 
Gegensatz zu den ärztlichen Stellungnahmen wird im Abklä- 
rungsbericht Haushalt vom 22. Juni 1998 ausgeführt, der 
Ehemann könne die Umgebungsarbeiten besorgen und beim Tra- 
gen schwerer Lasten helfen. Die Tatsache, dass der Ehemann 
der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung schwerer Tätig- 
keiten im Haushalt nicht mithelfen kann, vermag sich vor- 
liegend auf die Teilbereiche Einkauf/weitere Besorgungen 
und Gartenpflege auszuwirken. Diese Teilbereiche ent- 
sprechen je 10 % des gesamten Aufgabenbereichs, wobei die 
IV-Stelle beim Bereich Einkauf/weitere Besorgungen bereits 
eine Invalidität von 20 % und beim Bereich Gartenpflege 
eine solche von 50 % festgesetzt hat (Abklärungsbericht 
Ziff. 7.2 und 7.7). Bei dieser Sachlage vermag selbst eine 
weitere Erhöhung dieser Ansätze den festgestellten Invali- 
ditätsgrad von 31 % im  gesamten Aufgabenbereich nur unwe-  
sentlich zu erhöhen, jedenfalls nicht auf den für den An- 
spruch auf eine Invalidenrente erforderlichen Mindestin- 
validitätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: