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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.197/2003 /bmt 
 
Urteil vom 31. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung; Kosten und Entschädigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich beschloss am 19. Januar 2000 in der Kindesschutzmassnahme gegenüber A.________, der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge über C.________, dieser im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut über C.________ zu entziehen und ihn in einer Kinderstation unterzubringen. Nach Vollzug dieses Beschlusses führte die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und gegen deren Mutter, B.________, wegen Anstiftung dazu durch. Die Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2002 eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und eine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung wurde den Angeschuldigten nicht zugesprochen. Gegen die Einstellung der Untersuchung erhoben A.________ und B.________ Rekurs und gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung verlangten sie gerichtliche Beurteilung. 
2. 
Am 5. Juli 2002 trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich einerseits auf den Rekurs gegen die Einstellungsverfügung mangels Beschwer nicht ein und sprach A.________ und B.________ andererseits keine Entschädigung zu, hingegen aber eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 500.--. 
2.1 Den Nichteintretensentscheid fochten A.________ und B.________ mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. Februar 2003 auf diese Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Eingabe vermöge den Minimalanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. 
2.2 Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung erhoben A.________ und B.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. Februar 2003 auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Rekursschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Aus der Rekursbegründung ergebe sich nicht, inwiefern der beanstandete Entscheid fehlerhaft sein soll. 
 
3. 
Gegen die beiden am 25. Februar 2003 ergangenen Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichten A.________ und B.________ am 20. März 2003 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde + Klage" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. Eine gleichlautende Eingabe ging ausserdem an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich in ihrer Eingabe mit den Begründungen in den beiden Nichteintretensbeschlüssen der III. Strafkammer des Obergerichts nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Somit kann offen bleiben, ob es sich beim Rekursentscheid der III. Strafkammer betreffend Kosten und Entschädigung um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG handelt; gemäss Rechtsmittelbelehrung steht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen, welche die Beschwerdeführerinnen offenbar ergriffen haben. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: