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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.49/2004 /rov 
 
Urteil vom 31. März 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Versteigerung/Aktivlegitimation, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 25. Februar 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 beschwerte sich Z.________ beim Gerichtspräsidium Untertoggenburg-Gossau gegen eine Versteigerung. Da gemäss Bestätigung des Grundbuchamtes Flawil die Y.________ GmbH Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist, wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis im Entscheid vom 30. Januar 2004 abgesprochen. Das Kantonsgericht St. Gallen, an welches Z.________ die Sache weitergezogen hatte, trat als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Mit Eingabe vom 17. März 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2004 Beschwerde eingereicht und ersucht um aufschiebende Wirkung. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die untere Aufsichtsbehörde sei u.a. auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es am vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse bzw. dem geforderten praktischen Zweck mangle. Die Beschwerdeführerin erhebe Beschwerde gegen die Versteigerung im Allgemeinen und mache materiell nicht geltend, ob und welche besonderen Vorschriften betreffend die Vorbereitung und Abhaltung der Steigerung nicht eingehalten worden seien. Mit dieser Erwägung im angefochtenen Entscheid setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit mangle es in diesem Verfahren (ebenfalls) an einer Eintretensvoraussetzung und es ergehe ein Nichteintretensentscheid. 
2.2 Mit den vorgenannten Ausführungen im kantonsgerichtlichen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort auseinander. Sie bringt einzig vor, die Verantwortlichen in dieser Sache seien in der Zwischenzeit inhaftiert worden. Dieser Einwand hat nichts mit dem Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde zu tun und kann nicht gehört werden. Da auch im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 119 III 49 E. 1), kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin sich mit den Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden überhaupt nicht auseinander gesetzt hat, hat die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank X.________), dem Betreibungsamt Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil, und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: