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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_136/2008 
 
Urteil vom 31. März 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ sich gegen die am 5. März 2008 im Tagblatt der Stadt Zürich publizierte Wahl von Bezirksrichterin Esther Vögeli mit einem vom selben Tag datierten Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich wandte mit dem Begehren, die Wahl sei wegen Amtsunfähigkeit der Richterin als ungültig zu erklären; 
 
dass er in der Angelegenheit sodann mit Eingabe vom 21. März (Postaufgabe: 22. März) 2008 Beschwerde ans Bundesgericht führt und dem Regierungsrat "eine fortdauernde Rechtsverweigerung" vorwirft, da dieser es seit nun bereits "über 14 Tagen" unterlassen habe, "den Empfang der Beschwerde zu bestätigen und insbesondere über die nötigen Sofortmassnahmen zu entscheiden"; 
dass der Beschwerdeführer indes nicht darlegt und denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern im angeblichen bisherigen Untätigsein des Regierungsrats während erst 14 Tagen, dies unmittelbar vor der Osterzeit, eine im Sinne von Art. 94 BGG unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids zu erblicken sein soll; 
 
dass ebenso wenig dargetan ist, inwiefern der Regierungsrat welche dringlichen Vorkehren hätte ergreifen müssen bzw. inwiefern er ohne derartige Massnahmen bis zum heutigen Zeitpunkt Recht verletzt haben soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. dazu auch BGE 133 II 249 insb. 1.4) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Verhältnissen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp