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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_7/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Stadt Luzern, v.d. Direktion Umwelt, Verkehr, und Sicherheit, Rechtsdienst, 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Kausalabgaben, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Januar 2015 betreffend Kausalabgaben ab. Dagegen hat A.________ am 23. März 2016 ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und es sei unter Einbezug der in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurden, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG neu zu urteilen. 
 
2.   
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund dient nicht dazu, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung der Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anzuhalten. 
Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Kantonsgerichts bestätigt, dass über die diesem unterbreitete Streitsache bereits rechtskräftig entschieden worden war, weshalb kein materieller Entscheid darüber zu fällen war. Das bundesgerichtliche Urteil war auf diesen Aspekt der Angelegenheit beschränkt. Den Ausführungen der Gesuchstellerin, womit weitschweifig zur materiellen Sach- und vor allem Rechtslage Stellung genommen wird, lässt sich nicht entnehmen, welche sich klar aus den Akten ergebenden erheblichen Tatsachen im ursprünglichen Verfahren übersehen worden seien, die für diesen beschränkten Prozessgegenstand erheblich wären. 
Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung des behaupteten Revisionsgrundes. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller