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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_133/2020  
 
 
Urteil vom 31. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme ([versuchte] Nötigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2020 (BK 19 477). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Bei der Erstellung und Verurkundung eines Grundstückkaufvertrags kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Notar zu Meinungsverschiedenheiten. In der Folge brachte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland am 15. Mai 2019 verschiedene angebliche Verfehlungen des Notars zur Anzeige. Als mögliche einschlägige Straftatbestände führte er Nötigung, Ausnützung der eigenen Machtposition, Amtsanmassung, Übervorteilung und Hinterziehung an. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung am 31. Oktober 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. Januar 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Das pauschale Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter, die "im Kanton Bern wohnhaft" sind, "früher als Staatsanwalt/Richter" oder "in einer sonstigen Funktion im Kanton Bern gearbeitet" haben oder mit "dem beklagten Amtsträger persönlich befreundet" sind, ist unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist es, da einzig der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am Verfahren mitwirkt, gegenstandslos. 
 
3.   
Anfechtungsobjekt bildet alleine der vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Er muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation. Er legt nicht dar, dass ihm aufgrund des angezeigten Sachverhalts Zivilansprüche gegen den angeblich fehlbaren Notar zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern ihm konkret ein Vermögensschaden entstanden ist. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls nicht nahe liegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf eigenes Kostenrisiko und mit enormem Aufwand ein Verfahren führen zu müssen, handelt es sich nicht um einen unmittelbar durch die angeblichen Straftaten verursachten Schaden, der eine Geschädigtenstellung zu begründen vermöchte. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
6.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
7.   
Der Beschwerdeführer kritisiert unter dem Titel der Rechtsstaatlichkeit sowohl den Verfahrensablauf als auch die Art der Anzeige- und Beschwerdebehandlung im Kanton Bern und erhebt sinngemäss den Vorwurf der Parteilichkeit insbesondere gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Indessen legt er nicht substanziiert dar, inwiefern der Vorwurf "eines unbedingten und kritiklosen Kameradenschutzes" innerhalb des kantonalen Behörden- bzw. Justizapparates zutreffen und eine parteiische Beurteilung vorliegen könnte. Mit der Behauptung, die Nichtanhandnahme seiner Anzeige und die Abweisung seiner Beschwerde mit Falschdarstellungen und rechtlich fragwürdigen Interpretationen zeigten, dass mit aller Kraft versucht werde, die Geschehnisse nicht aufdecken und im Keim ersticken zu wollen, lässt sich der Vorwurf nicht begründen. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Vorinstanz habe "seine Klage" bzw. "die Inhalte seiner Klage" komplett ignoriert, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ob das Vorbringen gerechtfertigt ist oder nicht, könnte nur nach einer unzulässigen Prüfung der Sache beurteilt werden. Im Übrigen müssen sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen; sie können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte und dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, zeigt er nicht auf. Damit genügt die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
8.   
Soweit der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte vorinstanzliche Kostenauflage in Höhe von Fr. 1'000.-- beanstandet, vermag er ebenfalls nicht zu sagen, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
9.   
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine (Partei-) Entschädigung hat er keinen Anspruch. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdefüḧrer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill