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[AZA] 
I 517/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 31. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprech Dr. P.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
In Erwägung,  
 
    dass der 1966 geborene S.________ an einer Instabili- 
tät des linken Knies nach Distorsion und multiplen Ein- 
griffen, einem leichten Lumbovertebralsyndrom bei lumb- 
osakraler Übergangsstörung, an einer Somatisierungsstörung 
bei narzistischer Persönlichkeit leidet sowie ein post- 
thrombotisches Syndrom des linken Beines aufweist, 
    dass ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) mit Verfügung vom 8. März 1996 eine Invalidenrente 
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine 
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbus- 
se von 15 % zusprach, 
    dass die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch 
des S.________ ablehnte (Verfügung vom 7. März 1997), 
    dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land- 
schaft die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 
9. September 1998 abwies, 
    dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- 
scheides sei "die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen 
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Invalidenversiche- 
rung zurückzuweisen" und es sei ihm die unentgeltliche Pro- 
zessführung und Verbeiständung zu gewähren, 
    dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung auf Vernehmlassung verzichtet, 
    dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die 
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidi- 
tät (Art. 4 IVG, im Speziellen auch über den Krankheitswert 
geistiger Gesundheitsschäden), den Rentenanspruch (Art. 28 
Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er- 
werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 
Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rah- 
men der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt hat, 
    dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässig- 
keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach- 
verhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses ge- 
geben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), 
    dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der 
ärztlichen und beruflichen Abklärungen, insbesondere der 
polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische 
Begutachtung (ZMB) vom 26. September 1996 (mitsamt 
Ergänzungsbericht) den zutreffenden Schluss zog, dem Be- 
schwerdeführer sei die Ausübung einer weitgehend sitzenden 
Tätigkeit voll zumutbar, 
    dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- 
brachten Einwände die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht 
zu entkräften vermögen, 
    dass namentlich der den Gutachtern des ZMB vorgelegene 
und auch in der Expertise erwähnte Bericht der Externen 
psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 1. März 1995 und der 
im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte Be- 
richt der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ 
vom 19. März 1999 für den massgebenden Zeitpunkt der 
Verfügung vom 7. März 1997 zu keiner abweichenden Beurtei- 
lung der Arbeitsfähigkeit führt, 
    dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer 
zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt, 
    dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen 
Validenlohn von Fr. 53'430.- erzielte, wäre er nicht ge- 
sundheitlich beeinträchtigt, 
    dass bei der Festsetzung des Invalidenlohnes des Be- 
schwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur- 
erhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist (BGE 
124 V 322 Erw. 3 b) aa), 
    dass der durchschnittliche Lohn gemäss dem hier an- 
wendbaren Zentralwert Privatwirtschaft für einfache und 
repetitive Tätigkeiten (LSE 1996 Tabelle A1 S. 17) 
Fr. 51'528.- (= 12 x Fr. 4294.-) beträgt, 
    dass - selbst wenn vom statistischen Lohn der höchst- 
mögliche Abzug von 25 % (zur Publikation vorgesehenes Ur- 
teil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) abzuziehen wäre - ein 
Invalideneinkommen von Fr. 38'646.- resultiert, was im 
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'430.- einen Inva- 
liditätsgrad von 28 % ergibt, 
    dass die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerdefüh- 
rers damit zu Recht abgewiesen hat, wie die Vorinstanz ent- 
schied, 
    dass das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, 
weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben 
sind, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegen- 
standslos erweist, 
    dass die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden 
kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Be- 
dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus- 
sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 
125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen), 
    dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- 
merksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Ge- 
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später 
dazu im Stande ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
    wird Fürsprecher Dr. P.________ für das Verfahren vor 
    dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
    Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
    Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: