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{T 0/2} 
4P.102/2001 
4P.104/2001/rnd 
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G 
******************************* 
 
31. Mai 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler 
und Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
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In Sachen 
 
A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29, 
Postfach 5460, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 
23, 8002 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen 
Schiedsspruchs) 
hat sich ergeben: 
 
A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem 
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich 
die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter 
Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem 
die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus 
£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und 
ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5 
(Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst 
Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei- 
len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga- 
be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni 
2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in 
der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend 
£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die 
Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das 
Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________ 
Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte. 
 
B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit 
staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG 
die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom 
23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von 
C.________ vor Bundesgericht. 
 
Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der 
Beschwerden. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm- 
lassung verzichtet. 
 
C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober- 
gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange- 
fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli- 
chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons 
Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok- 
tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen 
staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche 
Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu- 
grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht- 
fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan- 
deln (BGE 113 Ia 161 E. 1). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren 
zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De- 
zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty" 
(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der 
Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer 
ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona 
oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge- 
brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite 
Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge- 
kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge- 
stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf 
die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in 
London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der 
Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa- 
che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu 
aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds- 
richter zu nominieren. 
 
3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass 
die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids 
nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und 
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 
(SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist (Art. 194 IPRG; Dutoit, 
Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla- 
ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG, mit Hinweisen). Streitig 
ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich 
die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag 
entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren 
zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken- 
nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ, 
der wie folgt lautet: 
 
"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine 
Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds- 
abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die 
Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder 
in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie 
gewechselt habe." 
 
Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom 
16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die 
E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit 
unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter- 
zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be- 
schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä- 
tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit 
auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der 
Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent- 
hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der 
Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der- 
selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an- 
deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok- 
tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen 
Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup- 
tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts- 
führers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs 
ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten 
übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass 
die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel 
umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die 
Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg- 
nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin 
dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt, 
dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus- 
ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die 
"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde- 
führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf- 
grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel 
hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh- 
men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku- 
ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass 
das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich- 
te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin 
E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur 
mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam- 
menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und 
behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi- 
vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu 
sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto- 
nalen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 86 OG). 
 
5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich 
Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie 
teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt. 
Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen 
auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho- 
ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil 
es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art. 
86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor- 
aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch 
für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 
84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes- 
gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu- 
trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die 
in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest- 
stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf- 
fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts- 
winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition 
des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken, 
weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre 
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- 
prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO
e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen 
unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit 
Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen 
Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner 
Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser- 
mittlung auf Verfassungsverletzungen. 
 
6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be- 
schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide 
zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Davon waren staatsrechtliche 
Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent- 
scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland 
gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG, mit der auch Verletzungen 
der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum 
14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e 
contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht 
erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer- 
deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen 
(BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c; 81 I 139 E. 1, je mit Hin- 
weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, 
S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes 
über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu 
Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer- 
de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun- 
desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor- 
men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht 
mit freier Kognition (BGE 101 Ia 521 E. 1b; 93 I 164 E. 2 mit 
Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht 
gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia 
537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung 
des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er- 
forderlich (Art. 86 Abs. 3 OG), liess das Bundesgericht neue 
Argumente und neue Beweise zu (BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und 
zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In- 
stanzenzug ausgeschöpft hatten (BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese 
Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie- 
rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie- 
derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5 
S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2). 
 
b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 
4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes- 
rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme 
von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch 
für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe- 
steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten 
(Art. 86 Abs. 2 OG). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84 
Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes- 
gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar 
zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG). 
 
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In- 
stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge- 
richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene- 
rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra- 
tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa- 
tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe- 
schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er- 
satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom 
18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor, 
Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese 
Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge- 
richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b 
fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von 
Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der 
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung, 
eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ- 
te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a 
aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid 
frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es 
unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten 
Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig. 
In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden 
unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und 
Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer- 
den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich 
in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie 
Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei 
wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange- 
führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen. 
 
c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes- 
gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö- 
rig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft, 
bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge- 
grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich 
mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde 
neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup- 
tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht- 
sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un- 
ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie- 
vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund- 
satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das 
Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur 
Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No- 
venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü- 
fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen, 
Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an- 
ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86 
Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be- 
schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten 
Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest- 
zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun- 
gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge- 
stimmt. 
 
Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen 
Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus- 
land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen 
sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan- 
träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der 
Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen 
Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und 
tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die 
Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben- 
falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, 
die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In- 
stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen 
(BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme 
gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach- 
verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen 
(BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor- 
bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte 
kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das 
Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a; 
107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der 
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.). 
 
d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch 
nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge- 
richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine 
Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven- 
recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug 
auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; 84 I 30 
E. 1; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In 
BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine 
selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es 
die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu- 
lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich 
auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen 
(BGE 85 I 39 E. 1; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er- 
achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats- 
vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge, 
welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische 
Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver- 
haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin- 
ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten. 
 
7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge- 
stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von 
C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die 
Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des 
Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor- 
derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind. 
 
a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu- 
gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel 
tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie 
erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das 
Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel- 
len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa- 
ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty 
form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for 
signature. Neither party commented on the charter, and to my 
knowledge it was never signed. However, the fixture was per- 
formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten, 
C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom 
11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be- 
treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds- 
abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen 
beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer- 
deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der 
Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon 
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel 
nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche 
der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein- 
reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg- 
nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet, 
das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief- 
wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es 
das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige 
Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch 
bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember 
1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von 
Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein. 
 
b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer- 
degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs- 
sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde- 
rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde 
genügende Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu BGE 
127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________ 
Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin 
abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die 
Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne- 
rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan- 
gen ist, das die Schiedsklausel enthält. 
 
c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich- 
ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan 
hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin 
der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des 
Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State- 
ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache 
mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten 
Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen 
- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin 
für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder 
-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat- 
sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan- 
delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer- 
degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich 
daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene 
anrechnen zu lassen. 
 
Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist 
nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu- 
zeigen. 
 
aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem 
Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl- 
tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die 
von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und 
durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am 
Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er- 
wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe 
sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht 
ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge- 
schlossen werden könnte. 
 
bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch 
ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus- 
serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und 
der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die 
Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein- 
schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge- 
stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be- 
reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages 
habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde- 
gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen 
Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer- 
degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char- 
terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift- 
lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be- 
schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist, 
kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls 
keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die 
Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten, 
aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine 
Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre- 
tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die 
Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
 
d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin 
die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe 
sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen. 
 
aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die 
Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor 
Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit 
des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der 
internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, 
Rz. 806). 
 
bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose 
Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem 
Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem 
angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde- 
gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember 
1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die 
Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um- 
stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an 
deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen 
sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil- 
lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds- 
gericht in der Hauptsache zu verhandeln. 
 
cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax 
trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher 
nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge- 
wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die 
Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache, 
weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei. 
 
dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress 
wie folgt: 
 
"To: G.________ & Co. 
Attention: to whom ist concern (sic!) 
Fax: ... 
..." 
 
Die Absenderin hat also den Fax nicht an den 
Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an. 
Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen 
Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die 
Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt 
hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch 
diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit 
der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be- 
reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen. 
Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen 
enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich 
auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des 
Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand. 
 
8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, 
das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel- 
tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel 
des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor- 
liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst- 
mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn- 
herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den 
erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen 
Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden 
hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO; N. 17 
zu § 57 ZPO; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht- 
lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine 
Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge 
kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken- 
nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach 
Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken- 
nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An- 
forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver- 
einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio- 
nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438; 
van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, 
Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels 
formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht 
verweigert. 
 
9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats- 
rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu- 
treten ist. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts- 
gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 
OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht- 
liche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, 
soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be- 
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent- 
schädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 31. Mai 2002 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: