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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 417/04 
 
Urteil vom 31. Mai 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene L.________ reiste 1970 aus Kroatien in die Schweiz ein und ging als ungelernte Arbeitnehmerin verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Die letzte Stelle als Hilfskraft in einem Warenhausrestaurant kündigte die Arbeitgeberin per 28. Februar 1999. Am 6. August 1999 meldete sich L.________ wegen Rücken- und Gelenkbeschwerden sowie wegen psychischer Beschwerden und Allergien bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2001 rückwirkend ab 1. September 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu. 
 
Am 28. Januar 2002 liess L.________ unter Hinweis auf einen am 23. September 2000 erlittenen Auffahrunfall eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen. Sie liess um die Vornahme medizinischer Abklärungen, insbesondere um Durchführung einer neuropsychologischen Beurteilung, sowie um Neufestsetzung der Rente ersuchen. Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei und liess die Versicherte durch das Institut A._________ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 14. Mai 2003). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juli 2003 ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2003 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher L.________ die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ wiederum beantragen, die IV-Stelle sei zur Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung zu verpflichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
1.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltungsträger und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG - wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), d.h. des Einspracheentscheides betreffend die Rentenrevision. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweis; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13). 
2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes u.a. auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin die Viertelsrente der Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 10. April 2001 am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bezog, ist an sich Art. 41 IVG (aufgehoben per 31. Dezember 2002) der Beurteilung zu Grunde zu legen. Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keinerlei materiellrechtliche Folgen, da alt Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG miteinander übereinstimmen (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). 
2.3 Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der Viertelsrente (Verfügung vom 10. April 2001) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2003 in revisionserheblicher Weise geändert haben und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. 
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. April 2001 basierte in medizinischer Hinsicht vor allem auf dem Psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. August 2000 und auf dem Rheumatologischen Gutachten des Dr. med. F.________ vom 30. August 2000. Des weiteren standen der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 1./2. September 1999, Berichte der Neurologischen Klinik Z.________ vom 16. November 1998 sowie vom 11. Januar 2000 und ein Bericht der Klinik R._______ vom 18. November 1998 zur Verfügung. Diagnostiziert wurden damals ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit anamnestischer Depression, ein panvertebrales Syndrom, vor allem ein zerviko- und lumbovertebrales Syndrom bei/ mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance, Verdacht auf Dekonditionierungssymptomatik sowie mässige degenerative Bandscheibenveränderungen, ein Zustand nach Operation eines Mammakarzinoms mit Axillaausräumung 1992 mit gewisser Lymphstauung sowie angedeuteter Krallenhand rechts und schliesslich eine allergische Diathese mit rezidivierender Urtikaria, Pollinosis sowie asthmoider Bronchitis anamnestisch (Bericht des Dr. med. F.________ vom 30. August 2000). Im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. F.________ und B.________ ging die IV-Stelle davon aus, die Versicherte sei aus medizinischer Sicht im angestammten Beruf als Buffetochter 60 % arbeitsfähig. Davon abweichend attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige, für eine leichte körperliche Arbeit eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit. 
3.2 Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2002 unter Hinweis auf einen am 23. September 2000 erlittenen Auffahrunfall geltend machen. Sie stand im Anschluss daran in Behandlung bei ihrem Hausarzt Dr. med. D.________ (Arztzeugnis vom 16. November 2000 und Verlaufsbericht vom 30. Mai 2002) sowie in der Klinik S.________, wo ein Status nach HWS-Distorsion am 23. September 2000 mit persistierender Zervikalgie und Zervikobrachialgie links diagnostiziert wurden (Berichte vom 27. Oktober 2000, 25. April 2001, 2. Juli 2001, 13. September 2001, 7. Februar 2002, 12. März 2002 und 10. April 2002). Dr. med. N.________, Fachart FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin für die Allianz Versicherung. In seinem Bericht vom 18. August 2001 stellte er fest, dass durch die Auffahrkollision verstärkte Nackenbeschwerden bei vorbestehendem chronischem Zervikovertebralsyndrom auftraten. Seiner Auffassung nach hat der Unfall sicher nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt und hat sich am Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 30. August 2000 nichts geändert ausser der subjektiven Angabe vermehrter Schmerzen. Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. Dezember 2001, wo sich die Versicherte vom 4. bis 28. Dezember 2001 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, wurden ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma, ein leichtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, ein Status nach Mammakarzinom rechts 1992 sowie eine anamnestisch bekannte Gonarthrose links diagnostiziert. Dr. med. D.________ schliesslich hielt im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2002 fest, seiner Patientin sei seit 23. September 2000 keine Tätigkeit mehr zumutbar. 
 
Die IV-Stelle liess die Versicherte am 17. März 2003 im Institut A._________ polydisziplinär begutachten. Die internistischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen ergaben als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine neurotisch-depressive Störung, ein leicht bis mässig ausgeprägtes oberes linksbetontes Zervikalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen mit zervikaler Spondylose und Unkovertebral-Arthrose C4/5 links sowie ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom mit Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie allgemeiner muskulärer Dekonditionierung. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden ein Status nach Mammakarzinom-Operation 1992, ohne Rezidivhinweise, eine anamnestisch allergische Konstellation mit rezidivierender Urtikaria, Pollinosis und asthmoider Bronchitis sowie anamnestische Kniebeschwerden links bei aktuell klinisch und radiologisch unauffälligem Befund. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass als Buffetochter seit September 1998 eine 40%ige Einschränkung bestehe, welche durch eine intermittierende Verschlechterung nach dem Unfall nicht tangiert werde. Nach wie vor seien der Explorandin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten zu mindestens 60% zumutbar. Eine solche Tätigkeit könne ganztägig ausgeübt werden mit einer Leistungseinschränkung von 40 %. 
3.3 Die Vorinstanz hat die umfangreiche medizinische Aktenlage sorgfältig gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Insbesondere kann auf das umfassende und schlüssige Gutachten des Instituts A._________ vom 14. Mai 2003 abgestellt werden, welches sämtlichen Anforderungen entspricht und bezüglich Diagnosen/Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Berichten mit Ausnahme der Beurteilungen des Hausarztes übereinstimmt. Gestützt darauf ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2001 nicht (dauerhaft) erheblich verändert haben, wohingegen bei der abweichenden Beurteilung durch Dr. med. D.________ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei dieser Beweislage ist dem Antrag auf Rückweisung zur Einholung einer ergänzenden neuropsychologischen Abklärung der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben, besteht doch kein hinreichender Anlass für weitere Beweiserhebungen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist, wie in Erw. 1 dargelegt, zulässig und verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach/BL und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: