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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_369/2011 
 
Urteil vom 31. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Frau Y.________, 
Advokatur & Notariat Wyde, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid abgewiesen hat, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass ferner die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gelten (bundesgerichtliche Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3, 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3, in: Fampra.ch 2007 S. 953, und 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 946), 
dass das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2011 dem Beschwerdeführer am 26. April 2011 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerde erst am 30. Mai 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, 26. Mai 2011) der Post übergeben worden ist, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann